Gesetzt den Fall, Herr X hätte seit Jahren Einkommensteuererklärungen abgeben müssen (z. B. wegen Steuerklasse 3/5); hat es aber nicht gewusst und daher nicht gemacht.
Jetzt haben wir 2009 - bis zu welchem Jahr können die Steuererklärungen vom Finanzamt nachgefordert werden?
Die Frist beginnt bei nicht eingereichten Einkommensteuer-Erklärungen (trotz Abgabepflicht) nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__170.html
Beispiel:
Steuererklärung für das Jahr 2001 sei Pflichtveranlagung. Wurde die Erklärung nicht abgegeben, ist die „Anlaufhemmung“ vom 01.01.2002 00:00 bis 31.12.2004 24:00. Am 01.01.2005 00:00 beginnt die 4-Jahresfrist und endet am 31.12.2008.
Im Jahr 2009 können daher Einkommensteuer-Erklärungen für das Jahr 2001 nicht mehr angefordert werden. Etwas anderes würde nur bei Steuerordnungswidrigkeiten (Steuerverkürzung) oder Steuerstraftaten (Steuerhinterziehung) gelten. Dann ändert sich die 4-Jahresfrist wie in § 169 AO nachzulesen in 5 bzw. 10 Jahre. Die 3 Jahre „Anlaufhemmung“ bleiben bestehen.