Seminar absetzen

Hallo!

Folgende Situation:
Eine Frau ist selbständig als Grafikerin. Nun möchte sie ein Seminar (Kosten 600 Euro) ablsovieren bei dem es um Mental-Training geht. Sie möchte u.a. damit die Fähigkeit erwerben berufliche Ziele besser zu erreichen und ihre Kreativiät mehr auszuschöpfen.

Nun meine Frage: Kann Sie solch einen Kurs in ihrem Unternehmen absetzen als auch die Vorsteuer geltend machen?

Viele Grüße
Sabine

Servus,

wenn anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, zu welchem Anteil die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind, können die Ausgaben zu diesem Anteil bei der Gewinnermittlung angesetzt werden.

z.B.: 17 Ziele insgesamt, die ohne Mentaltraining nicht erreicht würden; davon 11 betriebliche und 6 private >> 11/17 der Ausgaben sind betrieblich veranlasst.

Es muss dabei allerdings nachvollziehbar und nachprüfbar sein, (a) welche Ziele genau in der Zusammenstellung enthalten sind und (b) dass diese ohne Mentaltraining nicht erreichbar wären.

Wenn das nicht geht, gilt das ganze als Mischaufwand, der insgesamt als durch die allgemeine Lebensführung und nicht durch den Betrieb veranlasst anzusehen ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin!

Schwierig, schwierig.

Der hauptsächliche Beweggrund weshalb die Unternehmerin dieses Seminar besuchen möchte ist, dass Sie in erster Linie den beruflichen und finanziellen Erfolg erreichen möchte, z.B. Ziele finden und verfolgen, neue Geschäftsfelder (Nischen) entdecken, Marketingideen für Kunden entwickeln, Selbstwertgefühl steigern um sich und ihre Leistungen noch besser verkaufen zu können, finanzielle Unabhängigkeit um in größere Projekt investieren zu können.
Natürlich können die erworbenen „Werkzeuge“ auch im privaten Leben angewendet werden. Aber als Unternehmer ist sie in erster Linie bestrebt ihr Unternehmen stetig auf Erfolg zu trimmen, die privaten Bedürfnisse sind ihr im Moment zweitrangig, zumindest würde sie sich dafür nicht nach einem derartigen Seminar umsehen.

Aber wie kann die Unternehmerin diese Begründung dem Finanzamt klar machen? Wer entscheidet hier?

Servus,

wenn es keine objektiven Kriterien gibt, gibts in diesem Fall keine Chance. Da gehts dann wie bei dem selbständigen Handelsvertreter, der seine Zielgruppe bei den Golfern identifiziert hat, persönlich gar nicht gerne Golf spielt, aber eben auf die Bahn will, um hernach seine Angeln im Clubhaus auszulegen: Wenn er nicht objektiv und nachprüfbar zeigen kann, zu welchem Anteil das Golfen seinem Unternehmen dient, wird der ganze Aufwand, den er dafür hat, als Mischaufwand klassifiziert - schlicht deswegen, weil Golfspielen auch seine private Lebensführung berührt.

Eigentlich habe ich das in der ersten Antwort bloß aufgeführt, um zu zeigen, dass in so einem Zusammenhang eine Chance von ungefähr Null ist, die Kosten für das Seminar als anteilige Betriebsausgaben zu erklären.

Aber es geschehen noch Zeichen und Wunder - vor vielen Jahren hatte ich mal den Fall eines (nichtselbständig tätigen, aber die Abgrenzung funktioniert da analog) Kunstlehrers beim Wickel, der eine große Sammlung von Diapositiven (sowas gabs damals noch) als didaktisches Material anlegte. Nicht nur zeigen konnte, dass er die jeweiligen Museen jeweils zur hässlichsten Reisezeit aufsuchte, um genug Platz zum Fotografieren zu haben, sondern auch anhand der Schultagebücher zeigen konnte, wie er das eigene Material einsetzte. Der kriegte in einem zähen Einspruchsverfahren zuletzt seine Reisen zur Tate Gallery, zum Louvre, zum Schloss Belvedere etc. als Werbungskosten anerkannt…

Kurzer Sinn: Der Steuerpflichtige, der selbst „proaktiv“ den objektiven Maßstab festlegt, nach dem die Zuordnung/Aufteilung erfolgen soll, hat von vornherein bessere Karten. Wenn er bloß „irgendwie betrieblich veranlasst“ sagt, antwortet der Fiskus „ja, aber auch irgendwie privat - Mischaufwand!“, und dagegen ist dann kaum mehr ordentlich zu argumentieren. Im gegebenen Fall ist das ggf. Gegenstand einer Betriebsprüfung, weil vorher eh niemand nachschaut, wie sich genau die in der Überschussrechnung ausgewiesenen Fortbildungskosten zusammensetzen. In diesem Fall ist es sinnvoll, wenn unmittelbar beim Beleg eine Aufstellung abgelegt ist, auf der man nachvollziehen kann, warum welcher Anteil den Betriebsausgaben zugerechnet worden ist. Sonst hat nämlich der Prüfer die Initiative und damit den taktischen Vorteil des Angreifers.

Schöne Grüße

MM

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