Guten Tag,
Klaus hat Ende Janauar 2009 angefangen, freiberuflich zu arbeiten und sich beim Finanzamt gemeldet. Ein paar Tage später flatterte die Steuernummer ins Haus. Sein Auftraggeber überwies ihm das Honorar für die Tätigkeit am 9. Februar. Klaus ist nicht von der Umsatzsteuer befreit und muss als Gründer die Umsatzsteuer monatlich voranmelden und zwar zum 10. des Folgemonats. Nun die Frage:
Muss (bzw. hätte:smile: Klaus die Umsatzsteuer zum 10. Februar oder zum 10. März voranmelden. Oder anders: kommt es drauf an, wann jemand eine Leistung erbracht hat oder wann das Geld auf dem Konto eingeht?
Vielen Dank
Purtek
KOmmt drauf an ob Klaus den Antrag auf Ist-Besteuerung bei sein Fragebogen zur steuerlichen ERfassung beantragt hat oder nicht!
Hi,
also wenn ich mich nicht ganz irre, dann kommt es auch darauf an, ob Klaus sich bzgl. seiner Ein- & Ausgabenrechnung auf „Soll“ oder „Ist“-Abrechnung festgelegt hat.
Bei „Soll“-Abrechnung zählt meines Wissens das Datum der Rechnung - egal ob Klaus das Geld erhalten hat oder noch nicht.
Bei „Ist“-Abrechnung zählen meines Wissens die „Valuta“-Tage, sprich wann das Geld konkret eingegangen ist.
Im geschilderten Fall müssten meines Wissens aber zum 10. Februar die Januardaten gemeldet werden. Hat Klaus „Soll“-Abrechnung und wurde die Rechnung im Januar ausgestellt, dann hätte Klaus das zum 10. Februar melden müssen. Hat Klaus „Ist“-Abrechnung oder wurde bei „Soll“-Abrechnung die Rechnung für Klaus Arbeiten erst im Februar gestellt, dann wäre das Ganze zum 10. März zu melden.
Gruß
Andi
Servus,
Clematis hat schon Recht: Es gibt keine freie Wahl zwischen Soll- und Istbesteuerung. Regelfall ist immer die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung), auf Antrag kann auch Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) genehmigt werden, wenn der Umsatz bis 250.000 € beträgt oder der Steuerpflichtige Überschussrechner ist oder freiberuflich tätig ist.
Faktisch kommt das beim „üblichen“ Gründer aber als Wahlfreiheit an, weil Anträge auf Istbesteuerung bei Überschussrechnern immer genehmigt werden. Die Darstellung der USt in der Überschussrechnung hat keinen Einfluß auf Soll- oder Istbesteuerung, und sie ist für sich selber auch kein Antrag auf Genehmigung der Istbesteuerung.
Einzelheiten dazu in § 20 UStG.
Schöne Grüße
MM
Bei „Soll“-Abrechnung zählt meines Wissens das Datum der Rechnung
Maßgebend bei der Soll-Versteuerung ist die Ausführung der Leistung, nicht wann abgerechnet wird.
Gruß
S
Konkretes Beispiel: Handwerker X verrichtet seine Leistung im Dezember des Jahres 2008, seine Rechnung stellt er erst im Februar 2009, er arbeitet mit „Soll“-Versteuerung. Wie kann er die Januar-Umsatzsteuervoranmeldung für seine Leistung im Dezember machen, wenn keine Rechnung existiert ? Ohne Beleg kann doch nichts abgerechnet werden, demzufolge kann doch nur das Datum eines Belegs (Rechnung) und nicht das Erbringungsdatum der Leistung zählen.
Anders herum: Händler X stellt eine Rechnung im Dezember 2008 aus, die Ware liefert er aber erst im Februar 2009 - seine Umsatzsteuervoranmeldung für das konkrete Beispiel wäre dann bei Soll-Versteuerung erst fällig nachdem er im Februar geliefert hat ? Kann irgendwie nicht sein.
Maßgebend sind doch immer „Belege“ - bei Soll-Abrechnung das Datum der Rechnungen, bei Ist-Abrechnung die Valuta-Tage für die Leistungen (z.B. Einzahlung in Kasse, Valuta bei Überweisungen aufs Konto, etc) die durch Kassenbücher, Kontoauszüge, etc belegt werden. Wann wer wie die tatsächliche Leistung erbringt ist dem Finanazamt doch egal.
Gruß
Andi
Wie kann er die Januar-Umsatzsteuervoranmeldung für seine Leistung im Dezember machen, wenn keine Rechnung existiert
er kann die Rechnung schreiben, wenn die Leistung erbracht ist. Sonst muss er später die Voranmeldung für Dezember korrigieren.
Ohne Beleg kann doch nichts abgerechnet werden, demzufolge kann doch nur das Datum eines Belegs (Rechnung) und nicht das Erbringungsdatum der Leistung zählen.
§13 UStG ist da eindeutig. Steuer entsteht mit Ablauf VAZ der Leistungsausführung
Anders herum: Händler X stellt eine Rechnung im Dezember 2008 aus, die Ware liefert er aber erst im Februar 2009 - seine Umsatzsteuervoranmeldung für das konkrete Beispiel wäre dann bei Soll-Versteuerung erst fällig nachdem er im Februar geliefert hat ?Kann irgendwie nicht sein.
warum nicht?
wenn er vorher Geld bekommt gilt § 13 Abs. 1 Nr.1a Satz 4 UStG sog. Istversteuerung von Anzahlungen
Wann wer wie die tatsächliche Leistung erbringt ist dem Finanazamt doch egal
ganz und gar nicht, s.o.
Gruß
S