Jemand arbeitet ohne feste Anstellung, ohne Krankenversicherung,
Sozialversicherung, etc. für ein Unternehmen (geringfügige Be-
schäftigung). Er muss sich selbst versichern usw. Die Arbeitszei-
ten und Einsatzgebiete werden ihm von dem Unternehmen jedoch vor-
gegeben (daher Scheinselbständigkeit). Dieser Jemand schickt dem
Unternehmen stets je Rechnungen zu, die keine Umsatzsteuer (Ust)
aufweisen. Vom Finanzamt hat dieser Jemand z.B. eine Umsatzsteuer-
nummer erhalten und sich als Kleinunternehmer/Selbständige eintra-
gen lassen.
Der Gewinn liegt z.B. unter 17.500 EUR und der Verlust bei 0 EUR
im vergangenen Jahr.
Was müsste dieser Jemand beim Finanzamt melden? Eine einfache,
formlose Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), oder noch richtige
Formulare und Anlagen-Vordrucke? Wenn ja, welche z.B.?
Noch eine Frage: Was bedeutet GSE?
Bitte schreibt Abkürzungen in Euren Antworten aus, und das Kürzel
dann in Klammern dahinter.
Was müsste dieser Jemand beim Finanzamt melden? Eine einfache,
formlose Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), oder noch
richtige
Formulare und Anlagen-Vordrucke? Wenn ja, welche z.B.?
Es handelt sich um einen regulären Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz. Auf Antrag bleibt man bei einem Jahresumsatz bis 17.500 Euro von der Umsatzsteuer befreit.
Beim Finanzamt reicht die Abgabe einer formlosen Einnahmen-Ausgaben -Rechnung.
Noch eine Frage: Was bedeutet GSE?
Das Ergebnis aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist in die Anlage GSE (Gewerbebetieb/SElbständige Arbeit) einzutragen.
Ab 2008 gibt es die Anlage GSE aber nicht mehr, sondern separate Anlagen G und S.
Die Steuerfagen wurde gerade beantwortet, ich melde mich mal wegen der Versicherungen.
Jemand arbeitet ohne feste Anstellung, ohne Krankenversicherung,
Seit 1.1.09 besteht Krankenversicherungspflicht. Besteht keine Krankenversicehrung, werden Bußgelder verhängt und man muß sich rückwirkend versichern und Beiträge nachzahlen. Also nicht zu lange warten. Für die Pflegepflichtversicherung gilt Entsprechendes.
gegeben (daher Scheinselbständigkeit). Dieser Jemand schickt
Dann könnte Rentenversicherungspflicht vorliegen, da auch hier die Beiträge rückwirkend gezahlt werden müssen, sollte die Sachlage schnellstmöglich geklärt werden.
nein, also die Annahmen waren ja nur fiktiv. Der Scheinselbständige
müsste sich in diesem Fall rundum selbst versichern, da er nicht ü-
ber das Unternehmen versichert ist (da keine feste Anstellung).
Es handelt sich um einen regulären Kleinunternehmer nach § 19
Umsatzsteuergesetz. Auf Antrag bleibt man bei einem
Jahresumsatz bis 17.500 Euro von der Umsatzsteuer befreit.
Beim Finanzamt reicht die Abgabe einer formlosen
Einnahmen-Ausgaben -Rechnung.
Das Ergebnis aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist in die
Anlage GSE (Gewerbebetieb/SElbständige Arbeit) einzutragen.
Ab 2008 gibt es die Anlage GSE aber nicht mehr, sondern
separate Anlagen G und S.
Hallo und Danke für die Antwort. Für obiges Beispiel habe ich
das jetzt so verstanden, dass weil kein Gewerbe vorliegt, eine
formlose Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Verbindung mit der An-
lage [S] für Selbständige ausreicht, zumindest wenn dieser Je-
mand aus dem Beispiel unter den Umsatz- und Einkommensgrenzen
bleibt.
Hallo und Danke für die Antwort. Für obiges Beispiel habe ich
das jetzt so verstanden, dass weil kein Gewerbe vorliegt, eine
formlose Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Verbindung mit der An-
lage [S] für Selbständige ausreicht, zumindest wenn dieser Je-
mand aus dem Beispiel unter den Umsatz- und Einkommensgrenzen
bleibt.
Yedi386
Hallo,
doch, es liegt ein Gewerbe nach dem Einkommensteuergesetz vor. Das Finanzamt schert sich nicht um die Scheinselbständigkeit.
Die formlose Aufstellung reicht deshalb, weil es ein Kleinunternehmen ist.
Ob die Anlage G oder S auszufüllen ist, richtet sich nach der Art der Tätigkeit.
S wie Selbständigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit eher geistig ist bzw. spezielle Kenntnisse und Prüfungen vorliegen müssen, um diese Tätigkeit auszuüben. Beispiele hierfür wären Arzt, Rechtsanwat, Steuerberater aber auch Künstler.
G ist alles andere, klassischerweise Bäcker, Metzger, Gastwirt und alle Handwerksberufe.