So, hier sind die versprochenen Quellen.
Erstens die Richtlinie 2006/112 EG, die inhaltlich der 6. USt-Richtlinie entspricht und diese in seit 2007 abgelöst hat. Darin sind für unseren Fall von Bedeutung die Artikel 43 und 56. Die sind deswegen wichtig, weil mit der Beschränkung der Fakturierung auf die sonstige Leistung, Weglassen des Eigentumsüberganges (= Lieferung), wahrscheinlich der Ort der Leistung und damit die Steuerbarkeit nach Frankreich verlegt werden soll. Das ginge aber nur, wenn die Produktion keine Rolle spielte, und sich die Leistung auf Planung und Konzeption beschränkte (= Ingenieurleistung). Der Katalog der Leistungen, für die grundsätzlich (im nationalen Recht immer noch unterschiedlich) der Ort der Leistung als Ort definiert werden kann, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt, ist in Artikel 56 genannt:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?ur…
Und dank den hervorragenden Sprachdiensten in Euro-Babylon hier der Text nochmal 1:1 in Französisch:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?ur…
So, und jetzt die Sache mit der innergemeinschaftlichen Lieferung (und der Bedingung, dass der Gegenstand über eine Grenze gelangen muss) nach deutschem USt-Recht:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__6a.html
und nach französischem USt-Recht (Article 262ter CGI)
http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsession…
und dann noch der Katalog der sonstigen Leistungen, die in dem Land steuerbar sind, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, nach deutschem USt-Recht (Absätze 3 und 4):
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3a.html
und nach französischem USt-Recht (Article 259B CGI):
http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsession…
Und zum Trost für den französischen Auftraggeber hier das Verfahren und die Adresse, wie er die Vergütung der deutschen USt beantragen kann:
http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/006_ust-verg…
Schöne Grüße
MM