Innergemeinschaftliche Dienstleistung

Firma A stellt in Deutschland ein Werkzeug her, das aber für die nachfolgende Produktion bei Firma A in Deutschland verbleibt.

Die Kosten dafür werden Firma B in Frankreich in Rechnung gestellt, die eine VAT Nummer haben.

Da also keine Verbringung/Transport von Waren stattgefunden hat, wird die Rechnung mit deutscher UST. ausgewiesen ??? Oder nicht ?!?

In beiden Fällen, worauf basiert das und hat jemand nen Link dafür? Die 6. EU Richtlinie ist irgendwie schwer zu finden. Perfekt wäre das Ganze in englisch.

Vielen Dank.

Servus,

in der Überschrift schreibst Du von Dienstleistung, im Text von Eigentumsübergang.

Welche Leistung genau wird erbracht? Handelt es sich überhaupt um eine Lieferung (= Übergang von Eigentum an einem Gegenstand)? Oder ist Gegenstand des Vertrags eine sonstige Leistung? Wer stellt das Material zur Verfügung, wem gehören die hergestellten Güter?

Lass uns zuerst die Frage herausarbeiten - wenn wir die Antwort kennen, bekommst Du Quellen auf Deutsch, Französisch und Englisch.

Schöne Grüße

MM

danke für die schnelle Nachfrage.

Die Werkzeuge die hergestellt wurden bleiben in Deutschland. Es wird nichts geliefert. Material dafür wurde von der deutschen Firma gestellt.
Nach Bezahlung der Rg. gehören die Werkzeuge der französischen Firma (deren Eigentum), verbleiben aber trotzdem in Deutschland, da mithilfe dieser Werkzeuge zukünftig Teile/Produkte gefertigt werden, die dann allerdings nach Frankreich verschickt werden.
Wenn irgendwann der Produktionsvertrag ausläuft, wäre es theoretisch möglich, dass die Werkzeuge nach Frankreich geschickt werden. Praktisch wird dies aber eher nicht/nie passieren.

Die Rechnung lautet über Ingenieurkosten und Herstellung der Werkzeuge, daher in meinen Augen ein Dienstleistung ?!?

Hallo Bettina,

jetzt haben wir zwei verschiedene Aspekte:

Wenn die Geräte aus Material gebaut werden, das vom Auftragnehmer gestellt wird, und das Eigentum an den Maschinen an den Auftraggeber übergeht, und damit die Verfügungsgewalt verschafft wird, geht es um eine Lieferung. Die ist keine innergemeinschaftliche Lieferung, damit in D steuerbar und zu 19% steuerpflichtig.

Wenn der Gegenstand des Auftrages bloß Planung und Ausführung sind, und der Auftraggeber keine Rechte an den Gegenständen selber erwirbt, geht es um eine sonstige Leistung. Ort der sonstigen Leistung ist im vorliegenden Fall Deutschland, die Leistung steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland, im Ergebnis ändert sich für die Besteuerung nichts.

Ort der sonstigen Leistung in Frankreich, wo der Auftraggeber sitzt, käme nur in Frage, wenn es sich um eine der Leistungen aus § 3a Abs. 4 UStG handelte.

Der Auftraggeber aus F kann sich die deutsche USt per Umsatzsteuervergütungsverfahren erstatten lassen, wenn er sonst nichts mit deutscher USt zu tun hat.

Die versprochenen Quellen reiche ich nach.

Schöne Grüße

MM

Die 6. EG-Richtlinie heisst jetzt 112. MwStSystRL.

Unter diesem Titel lässt sie sich auch im INet finden.

Servus,

wenn der Text in verschiedenen Sprachen gesucht wird, kommt man besser vorwärts mit 2006/112/EG als mit dem teutschen MWStGRpfflwzzP, alldieweil sich dann von Sprache zu Sprache bloß das „EG“ ändert.

Die Quelle für europäisches Recht im Internet heißt übrigens Eur-lex:

http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm

Die für den vorgelegten Fall benötigten Quellen reiche ich, wie versprochen, nach.

Schöne Grüße

MM

So, hier sind die versprochenen Quellen.

Erstens die Richtlinie 2006/112 EG, die inhaltlich der 6. USt-Richtlinie entspricht und diese in seit 2007 abgelöst hat. Darin sind für unseren Fall von Bedeutung die Artikel 43 und 56. Die sind deswegen wichtig, weil mit der Beschränkung der Fakturierung auf die sonstige Leistung, Weglassen des Eigentumsüberganges (= Lieferung), wahrscheinlich der Ort der Leistung und damit die Steuerbarkeit nach Frankreich verlegt werden soll. Das ginge aber nur, wenn die Produktion keine Rolle spielte, und sich die Leistung auf Planung und Konzeption beschränkte (= Ingenieurleistung). Der Katalog der Leistungen, für die grundsätzlich (im nationalen Recht immer noch unterschiedlich) der Ort der Leistung als Ort definiert werden kann, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt, ist in Artikel 56 genannt:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?ur…

Und dank den hervorragenden Sprachdiensten in Euro-Babylon hier der Text nochmal 1:1 in Französisch:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?ur…

So, und jetzt die Sache mit der innergemeinschaftlichen Lieferung (und der Bedingung, dass der Gegenstand über eine Grenze gelangen muss) nach deutschem USt-Recht:

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__6a.html

und nach französischem USt-Recht (Article 262ter CGI)

http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsession…

und dann noch der Katalog der sonstigen Leistungen, die in dem Land steuerbar sind, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, nach deutschem USt-Recht (Absätze 3 und 4):

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3a.html

und nach französischem USt-Recht (Article 259B CGI):

http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsession…

Und zum Trost für den französischen Auftraggeber hier das Verfahren und die Adresse, wie er die Vergütung der deutschen USt beantragen kann:

http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/006_ust-verg…

Schöne Grüße

MM

Ja, so sagt es mir das logische Verständnis auch. In diesem Fall ist es wohl eher die 1. Variante.

Danke und hoffe noch auf die Quellen, damit ich’s unserem Partner auch noch belegen kann :wink:

Vielen Dank.

Servus,

hoffe noch auf die Quellen,

welche fehlen noch?

Schöne Grüße

MM

Danka, danke, danke … hatte ich irgendwie noch gar nicht gesehen. Na dann werd ich mich mal durch die vielen Links durchforsten.
Und jetzt weiß ich auch, warum ich mich mit der Suche nach der 6. EG Richtlinie so schwer getan hab :wink:
Vielen, vielen Dank.