Fahrtenbuch/1%Regelung bei 2 KFZ?

Hallo

Ein Freund von mir hat als Fahrlehrer einen Opel und einen Audi TT.Den Opel benutzt er rein zu Fahrschulzwecken (zumindest zu 99%) den AUdi sowohl privat als auch zu beruflichen Zwecken.Muss er für beide ein Fahrtenbuch führen.Oder den TT auf 1%?
Wie wird der Privatanteil versteuert?
Mich würde alles was damit zu tun hat interressieren.

Vieln Dank im voraus

Ronald René Lüdtke

hallo RRL,

zum einen ist zu prüfen, welches kfz im betriebsvermögen gehalten wird, notwendiges BV ist sicherlich der opel, aber ob der TT dem betriebsvermögen zugeordent ist?
wenn er nun alle rechnungen und zahlungen (versicher., steuer, sprit, reperatur, leasingraten etc.) die diese kfz verursachen in sein buchwerk nimmt, ist dem so.

dann kommt es auch noch darauf an, wann diese angeschafft wurden! der 1.april 1999 ist hier ein ausschlaggebenes datum! wenn er ein kfz nach dem 31.3.99 gekauft hat, wird umsatzsteuerlich pauschaliert (50% des vorsteuerabzuges nur noch bei allen kosten).

ertragssteuerlich, also im rahmen seiner gewinnermittlung muss er entweder den privatanteil nach fahrtenbuch ermitteln oder nahc der 1% methode.

wenn beide kfz im BV sind, dann muss er das für beide kfz machen. hier würde ich aber vorschlagen, den TT mit nur sehr geringem betrieblichem anteil NICHT ins betriebsvermögen zu nehmen und dann als aufwand kilometergeld zu buchen:

er fuhr im jahr X mit dem privatwagen TT 1000km betrieblich und bucht 520,00 dm als aufwand (1000km * 52pf) - die 52pf sollen aber auf 58erhöht werden …

das reicht ersteinmal, oder?

gruss

shob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

wenn beide kfz im BV sind, dann muss er das für beide kfz
machen.

Das hätte die FinVerw zwar gerne aber der BFH sah es anders:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03. August 2000 III R 2/00
entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der nur für einzelne von mehreren
auch privat genutzten betrieblichen Kfz ein Fahrtenbuch führt, für diese
Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden
Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die sog.
Ein-Prozent-Regelung wählen kann.

Aus den gründen:

Der BFH folgte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Auffassung der
Finanzverwaltung nicht. Er begründete dies u. a. damit, dass der
Steuerpflichtige nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG
die Ermittlungsmethode des Werts der Nutzungsentnahme seiner auch privat
genutzten betrieblichen Kfz für jedes Fahrzeug gesondert wählen könne. Einer
anderen Auslegung der gesetzlichen Regelung stehe auch ihr
verfassungsrechtlicher Hintergrund entgegen. Der BFH habe die
Ein-Prozent-Regelung in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98 als
eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung angesehen, weil sie durch
die Führung eines Fahrtenbuches widerlegt werden könne. Die prinzipielle
Konzeption der Regelung werde jedoch in Richtung auf eine unwiderlegbare
Typisierung verändert, wenn der Steuerpflichtige bei mehreren auch privat
genutzten betrieblichen Kfz nicht auch für einzelne dieser Fahrzeuge den
Nachweis eines gegenüber der Typisierung geringeren Privatanteils an den
Aufwendungen führen könne. An unwiderlegbare Typisierungen seien jedoch
verfassungsrechtlich strengere Anforderungen zu stellen als an widerlegbare.

hallo ch,

wenn beide kfz im BV sind, dann muss er das für beide kfz
machen.

Das hätte die FinVerw zwar gerne aber der BFH sah es anders:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03. August 2000
III R 2/00 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der nur für :einzelne von mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz :ein Fahrtenbuch führt, für diese Fahrzeuge die private Nutzung :mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen :ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die sog.
Ein-Prozent-Regelung wählen kann.

ja, das ist klar, aber sag mir mal, wo der sinn liegt, die
1% methode

a) bei einem teuren auto anzusetzen???
b) bei einem kfz mit fast 0 privatanteil anzusetzen???

ich denke es war auch nicht seine frage, wie er den priv.anteil festsetzen muss, sondern eher, ob er bei beiden den priv.anteil ansetzen muss…

so long

shob

Hi Shob,

ja, das ist klar, aber sag mir mal, wo der sinn liegt, die
1% methode

allgemein: Verwaltungsvereinfachung

a) bei einem teuren auto anzusetzen???

Meinst das jetzt für den Stpfl. oder für den Fiskus :smile:)

Bei einem teuren Neuwagen hast Du z.B. höhere Abschreibungen, u.U. höhere Versicherung…

b) bei einem kfz mit fast 0 privatanteil anzusetzen???

Man kann ein Fahrtenbuch führen und das nachweisen.
Es geht auch „glaubhaftmachen“. Das (dementsprechend ausgerüstete) Fahrschulfahrzeug deutet ja nicht unbedingt auf eine private Nutzung hin…

Ich habe folgende Erkenntnis gewonnen:

Habe bis zur Gesetzesänderung Privatanteil mit 30% geschätzt; dann 1%-Regel genommen.
Habe es nun für 2000 geschafft ein Fahrtenbuch zu führen (Dank Diktiergerät) und festgestellt, daß es exakt 30% sind *staun* und daß ich mit 1%-Regel besser fahre :smile:)

Ist also immer ein „Rechenexemple“

ich denke es war auch nicht seine frage, wie er den
priv.anteil festsetzen muss, sondern eher, ob er bei beiden
den priv.anteil ansetzen muss…

Die konntest Du ja nicht beantworten, weil da die Anzahl der potentiellen Privatnutzer fehlte!

Ein alleinstehender Einzelunternehmer ohne jeglichen Anhang, kann durchaus glaubhaft machen, daß er nur 1 Kfz privat nutzen kann… da nimmt man normal, daß mit dem höheren BLP.

Außerdem ist das FA angehalten, die betriebliche Nutzung zu mehr als 50% (wegen BV) zu prüfen.
Ergo machen sich „Aufzeichnungen“ ganz gut :smile:)

Gruß
C.h.