Doppelbesteuerungsabkommen

Weiss jemand, wie das genau mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung funktioniert? Es geht um Einkünfte, die ein in Deutschland ansässiger Ausländer in Deutschland erwirtschaftet hat, für die er aber bereits an seinen Herkunftsstaat Steuern bezahlt hat. Gibt es da beim Finanzamt extra Antragsformulare oder ähnliches?

Sachverhalt zu dünn
Welches Land?
Welche Einkünfte?
Liegt doppelte Staatsbürgerschaft vor?
An welche Gebietskörperschaft (Bund, Kommune etc.) wurde die Steuer im Ausland bezahlt?

Gruß Raúl

Land > Indien

Einkünfte > Arbeitnehmereinkommen, in Deutschland erzielt, ca. DM 20.000 im Jahr (brutto)

Doppelte Staatsbürgerschaft liegt nicht vor, es handelt sich um eine indische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland

Eingefordert wird die Steuer halt von der indischen Steuerbehörde (im Zusammenhang mit einer erforderlichen Verlängerung des indischen Passports)

Hoffe, Dir damit die notwendigen Infos gegeben zu haben?

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fehlt noch ein bißchen
Ist sie Studentin (als solche aus Indien gekommen), Sportlerin, Künstlerin oder Artistin?

Wurde sie von einer indischen Firma bezahlt?

Wie lange ist sie schon hier und hat sie hier eine eigene Wohnung (wenn ja seit wann und wie lange voraussichtlich noch)?

Aus welchem Jahr stammen die Einkünfte?

Nachdem, was ich bis jetzt sagen kann, war die Besteuerung in Indien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen unzulässig. Brauche aber noch die Infos oben, um abschließend etwas dazu sagen zu können.

Raúl

Danke für den Zwischenbescheid:wink:

Gebe Dir gern die Auskunft:

  • Sie ist meine Frau und lebt seit 3 Jahren in Deutschland. Ständige Aufenthaltserlaubnis wird voraussichtlich im März diesen Jahres erteilt werden. Also nichts mit Rückkehr nach Indien.

  • Sie ist Arbeitnehmerin (Gastronomie) und arbeitet hier auf Lohnsteuerkarte

  • Sie hat in Indien von daher seit über 3 Jahren keine Einkünfte mehr erzielt, die Steuern für diese „alten“ Einkünfte sind längst abgeführt

Hoffe, das hilft Dir weiter . . . .

Achim

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die Lösung
Hallo,

Nach dem, was Du geschrieben hast, bestehen drei Möglichkeiten:

  1. Es handelt sich bei dem, was man in Indien bei Deiner Frau kassiert hat nicht um die indische Einkommensteuer, sondern um eine Gebühr (evtl. Paßgebühr), die sich einfach am Einkommen bemißt.

  2. Wenn das nicht der Fall ist, könnte es sich um indische Einkommensteuer handeln, die nicht vom indischen Staat selbst sondern von einer seiner Untergliederungen (z.B. Bundesstaat oder Provinz) erhoben wurde (in der Schweiz und den USA ist so etwas z.B. üblich).

Bitte diese beiden Möglichkeiten erst einmal sorgfältig prüfen.

  1. Wenn weder 1. noch 2. stimmt, es sich also um die indische Bundeseinkommensteuer handelt, die man dort auf das deutsche Einkommen von Deiner Frau erhoben hat, bleibt ihr nur der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) beim deutschen Finanzamt, denn:

Nach Art. 15 dieses Abkommens hat nur Deutschland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn Deiner Frau, da sie hier gearbeitet hat und der Arbeitgeber hier ansässig ist (ganz nebenbei hat sie, nach dem was Du geschrieben hast, hier auch ihren Lebensmittelpunkt).
Die Belastung des deutschen Einkommens mit indischer Bundeseinkommensteuer ist daher abkommenswidrig. Deine Frau hat allerdings keine Möglichkeit, die in Indien zu Unrecht verlangte Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Das funktioniert - wenn überhaupt - nur mit im Ausland zu Recht verlangter
Einkommensteuer.
Ihr bleibt daher nur der Weg über das o.g. Verständigungsverfahren (Vertreter Indiens und Deutschlands setzen sich zusammen, um ihr Problem und natürlich noch
eine ganze Reihe anderer Fälle - zu klären). Das kann zwar ewig dauern, sie ist aber keiner indischen Willkürbesteuerung mehr ausgesetzt, da Indien (aber NUR DER STAAT INDIEN, nicht die Untergliederungen) an das DBA gebunden ist. Vielleicht würde es was helfen in Indien direkt auf das DBA zu verweisen aber ich schätze mal, das hat dort nicht viel Sinn.

Habe mal den Wortlaut des Art. 25 beigefügt:

Artikel 25 Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie die Bestimmungen dieses Abkommens über die Befreiung von diesen Steuern oder die Ermäßigung der Steuern anzuwenden sind.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren.

Noch Fragen?

Gruß Raúl

Vielen Dank für Deine sehr ausführliche Antwort!

Aus dem Schreiben der indischen Botschaft, dass meine Frau im Zusammenhang mit der Beantragung eines neuen Passports erhalten hat, geht schon deutlich hervor, dass die Botschaft im Auftrag des indischen Staates eine Besteuerung auf das in Deutschland erzielte Einkommen meiner Frau vornehmen will. Im englisch gefassten Anschreiben wird auch mehrmals explizit das Wort deutsche Wort „Lohnsteuerkarte“ erwähnt. Wir sollen Kopien der Steuerkarte(n) der letzten 3 Jahre einreichen und einen Nachweis für die Jahre, in denen sie keine Steuerkarte erhalten hat.

Ich weiss eigentlich nur, dass es wohl schon seine Richtigkeit hat, dass das Welteinkommen eines Staatsbürgers besteuert wird - nur müssen sich eben die betroffenen Staaten (Herkunftsstaat und Wohnsitzstaat) einig werden, wer nun was einzieht, und dazu dient ja wohl das Doppelbesteuerungsabkommen . . . Aus dem, was Du zu diesem Abkommen einkopiert hast, geht ja auch die Einigungspflicht der betroffenen staatlichen Finanzbehörden hervor.

Vielen Dank noch einmal, werde dann wohl mal beim hiesigen Finanzamt vorsprechen und denen die Sache entsprechend darlegen. Bin da eigentlich ganz zuversichtlich.

Gruss
Achim

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