Steuerberatungsbefugnis in 'eigener' GbR?

Hi all,

mal ein problem, welches ich so recht in der literatur nicht fand :wink:

habe ein problem mit dem StBerG!
normalerweise für nicht steuerberater keine befugnisse!
susser verwandte und eigene unternehmung.

muss ich in einer gbr mit 10-20 gesellschaftern zur geschäftsführung befugt sein, um
deren steuerliche belange zu erledigen (feststellungserklärung, gewinnverteilung usw.)?

oder reicht es aus, wenn ich „nur“ gesellschafter bin?

danke

shob

p.s. keine gewerblich geprägte gbr! (aktienclub!)

Hi Shob,

in einer GbR sind m.E. alle gesellschafter zuf Geschäftsführung befugt. Im Innenverhältnis können die Gesellschafter „andere Absprachen“ treffen. So könnte ja der eine Gesell. für die steuerlichen Belange führend sein.

Die Feststellungserklärung beinhaltet die Gewinnverteilung ja mit. Diese Erklärung liegt m.E. noch im Bereich der GbR.
Deshalb kann sie von einem Gesell. angefertigt werden (Gesellschafterbeitrag), ohne daß dieser mit dem StBerG kollidiert.

Die ESt-E der anderen Gesell. würde ich allerdings nicht bejahen wollen.

LG
C.h.

Hi Shob,

in einer GbR sind m.E. alle gesellschafter zuf
Geschäftsführung befugt. Im Innenverhältnis können die
Gesellschafter „andere Absprachen“ treffen. So könnte ja der
eine Gesell. für die steuerlichen Belange führend sein.

ja, wir haben aber im vertrag die gesamtgeschäftsführung ausgenommen. weil bei 20 gesellschaftern :wink:

Die Feststellungserklärung beinhaltet die Gewinnverteilung ja
mit. Diese Erklärung liegt m.E. noch im Bereich der GbR.
Deshalb kann sie von einem Gesell. angefertigt werden
(Gesellschafterbeitrag), ohne daß dieser mit dem StBerG
kollidiert.

genau, aber muss dieser gesellschafter nun auch zur geschäftsführung befugt sein, um im aussenverhältnis keine probleme zu bekommen (es ist nicht immer schnell möglich, in dringenden steuerlichen belangen die unterschrift eines geschäftsführenden gesellschafters zu besorgen!) ???

Die ESt-E der anderen Gesell. würde ich allerdings nicht
bejahen wollen.

LG
C.h.

ja, das natuerlich nicht! das hat ja nix mehr mit der GbR zu tun!

danke erstmal

shob

… wir haben aber im vertrag die gesamtgeschäftsführung
ausgenommen. weil bei 20 gesellschaftern :wink:

Hi,
dieser Vertrag regelt nur Euer Innenverhältnis.

…aber muss dieser gesellschafter nun auch zur
geschäftsführung befugt sein, um im aussenverhältnis keine
probleme zu bekommen (es ist nicht immer schnell möglich, in
dringenden steuerlichen belangen die unterschrift eines
geschäftsführenden gesellschafters zu besorgen!) ???

Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Im Außenverhältnis darf jeder Gesellschafter die Gesellschaft vertreten, wird dann aber gemäß Vertrag im Innenverhältnis ein Problem bekommen, nämlich mit den anderen Gesellschaftern. Diese Probleme haben wiederum keinen Außenstehenden zu interessieren. Damit kannst Du also getrost die steuerlichen Belange der GbR vertreten.

Diabolus
(stets besonders „gut“ auf Abmahner in Steuerberatungssachen zu sprechen)

Hallo Showbee,

zunächst einmal gilt was im Gesellschafter-Vertrag steht. Existiert kein Gesellschafter-Vertrag gilt BGB und HGB.

Soweit zur gesetzlichen Ausführung.

Bei Gesellschaften aller Art gilt das Innen- und Aussenverhältnis. Das Innenverhältnis beinhaltet alle Gesellschafts-interne Angelegenheiten und das Aussenverhältnis beschäftigt sich mit allem was aussenherum geschieht, also das, was von aussen gesehen werden kann. Der Blick vom Nicht an der Firma beteiligten.

Im Innenverhältnis gilt der Gesellschaftervertrag. Der muss um Gültigkeit zu haben notariell beglaubigt werden. Hier regeln die Gesellschafter die Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustverteilung Vorschüsse auf die Gewinne und Verluste uva untereinander.

Im Aussenverhältnis tritt, insbesondere bei der Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der anderen voll ein. Er hat dagegen auch das volle Recht auf alle Gewinnanteile. D. h. er haftet auch mit dem Privatvermögen für Verbindlichkeiten die die anderen Gesellschafter im Namen der Firma bewerkstelligen.

Wer den Gewinn wie verteilt steht im Gesellschaftervertrag, mangels diesem siehe HGB und BGB.

In einer Gesellschaft können Gesellschafter auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Siehe Gesellschaftervertrag. Zur Geschäftsführung kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person bestellt werden.

Ich hoffe, Dir bei dem Problem einwenig geholfen zu haben.

Gruss Bernhard

Hallo Bernahrd,

zunächst einmal gilt was im Gesellschafter-Vertrag steht.
Existiert kein Gesellschafter-Vertrag gilt BGB und HGB.

das ist mir schon klar, ich hatte eigentlich keine probleme zwecks den rechtlichen rahmenbedingungen, vielmehr eine frage bezüglich der erlaubten steuerrechtsberatung …

abgesehen, das das HGB bei der GbR nicht relevant ist!

Soweit zur gesetzlichen Ausführung.

Bei Gesellschaften aller Art gilt das Innen- und
Aussenverhältnis. Das Innenverhältnis beinhaltet alle
Gesellschafts-interne Angelegenheiten und das Aussenverhältnis
beschäftigt sich mit allem was aussenherum geschieht, also
das, was von aussen gesehen werden kann. Der Blick vom Nicht
an der Firma beteiligten.

Im Innenverhältnis gilt der Gesellschaftervertrag. Der muss um
Gültigkeit zu haben notariell beglaubigt werden. Hier regeln
die Gesellschafter die Geschäftsführung, Gewinn- und
Verlustverteilung Vorschüsse auf die Gewinne und Verluste uva
untereinander.

wo steht denn sowas? meiner meinung besteht für den gesellschaftsvertrag nach §§ 705 ff. BGB Formfreiheit!

Im Aussenverhältnis tritt, insbesondere bei der Gemeinschaft
des bürgerlichen Rechts (GbR) jeder Gesellschafter für die
Verbindlichkeiten der anderen voll ein. Er hat dagegen auch
das volle Recht auf alle Gewinnanteile. D. h. er haftet auch
mit dem Privatvermögen für Verbindlichkeiten die die anderen
Gesellschafter im Namen der Firma bewerkstelligen.

Wer den Gewinn wie verteilt steht im Gesellschaftervertrag,
mangels diesem siehe HGB und BGB.

In einer Gesellschaft können Gesellschafter auch von der
Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Siehe
Gesellschaftervertrag. Zur Geschäftsführung kann jede
vollgeschäftsfähige natürliche Person bestellt werden.

Ich hoffe, Dir bei dem Problem einwenig geholfen zu haben.

Gruss Bernhard

jo klar,

danke trotzdem für deine lange ausarbeitung!

der shob

hallo shob,

wieso hat das HGB nichts mit der GbR zu tun ?

Für wen gilt es denn sonst nur ?

Peter

hi peter,

die GbR ist die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts und diese ist geregelt in den §§ 70 ff. BGB.

Das HGB regelt diverse Tatbestände für KAUFLEUTE! Um also die Anwendbarkeit von div. HGB Vorschriften zu prüfen musst du immer erst prüfen, ob du auch einen Kaufmann i.S.d. HGB hast.

Die GbR kann als Personengesellschaft nie Kaufmann, denn würde diese Personengesellschaft die Voraussetzungen des §1 Abs. 2 HGB erfüllen wäre sie eine OHG! Das ist quasi gesagt das Pendant der GbR im HGB.

Wenn du nun z.B. in den §§ zur OHG im HGB (§§ 105ff.) guckst, steht da auch, soweit in den folgenden §§ nichts geregelt ist, gilt der Tatbestand den das BGB für die GbR bereithält.

So ist das mit der GbR und dem HGB.

Reicht das als kurze Anmerkung?

der shob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Showbee,

leider ist ein Irrtum, denn viele aufsitzen. Das HGB kann auch für eine GbR gültig werden. Dazu ist es aber wichtig, einen Blick in die Abgabenordnung zu werfen. Dort ist geregelt ab welchen Umsatz-, Gewinn- und Vermögensgrenzen auch ein Nichtkaufmann eine Buchführung zu erstellen hat.

Sind diese Vorauassetzungen gegeben, müssen auch die Vorschriften des HGB beachtet werden. Die nennt man in der Fachsprache orginäre Aufzeichnungspflichten (also abgeleitete) bezeichnet.

Sorry ist aber so.

Gruss Bernhard

hallo

ja richtig, aber in diesem fall geht es um eine NICHT gewerbliche GbR! deshalb sind § 140 und § 141 AO nicht anwendbar.

übrigens auch der § 255 HGB (AK/HK )gilt auch für viele andere, zum bsp. vermietung, verpachtung.

aber in allem ist das nur eine indirekte anwendbarkeit des HGB auf die GbR! direkt anwendbar ist sie nicht (heisst es finden sich keine §§ im HGB zur GbR!!!)

gruss

shob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi shob,

ich wollte keine Ausführungen hören bezüglich des Zusammenhanges zwischen einer GbR und dem HGB. Auch ich habe Steuerrecht studiert und kenne mich dort ein wenig aus, wenn auch nicht mit allem (wer schon?)
Ich wollte dich nur darauf aufmerksam machen, daß das HGB grundsätzlich für eine jede gewerblich tätige Person oder Personengesellschaft gilt.
Daß du hier von einer nicht gewerblichen GbR sprichst, war nicht in deiner Frage enthalten.

Gruß

Peter

Daß du hier von einer nicht gewerblichen GbR sprichst, war
nicht in deiner Frage enthalten.

Gruß

Peter

hi peter,

doch, schau mal ins post scriptum im ersten hauptbeitrag!

gruss

shob