Fall:
nach einem mehrsemestrigen, aber nicht abgeschlossenen Stdudium war der Steuerpflichtige vier Jahre selbständig tätig.
Im Oktober 2008 wurde ein Vollzeitstudium aufgenommen, um vertiefte Kenntnisse zu der zuvor ausgeübten (und nachher wieder angestrebten) Selbständigkeit zu erlangen.
Frage:
Wo sind die Aufwendungen für das im Oktober 2008 aufgenommene Studium in der Einkommensteuererklärung einzutragen.
Gehören sie
in Zeile 81 des Mantelbogens (aber es ist kein Erststudium)?
in Zeile 52 der Anlage N (aber Stpfl hat keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und es würde ein Verlust bei dieser Einkunftsart entstehen - wäre der Verlust mit anderen Einkunftsarten verrechenbar)?
oder sind es Betriebsausgaben, die in die Einnahme- Überschuss-Rechnung gehören?
Es gibt eine kleine rechtliche Möglichkeit diese Kosten als Vorweggenommene Betriebsausgaben geltend zu machen. Sofern das FA diese akzeptiert, können die Ausgaben im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung geltend gemacht werden…
Sofern Verluste aus dieser Tätigkeit entstehen, können diese im Rahmen des Verlustausgleichs/-vortrags/-rücktrags berücksichtigt werden.
Dies steht nicht im Gesetz. Jedoch hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.4.1990 festgestellt, dass „klar erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsquelle“ als Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit der vorweggenommenen Betriebsausgaben definiert. So kann die bereits vor Ladeneröffnung angeschaffte Ware eines Händlers im Wege der vorweggenommenen Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden.“
Es gibt auch in den ESt-Richtlinien hierzu eine Passage (habe aber leider meine Gesetzbücher nach Berufswechsel entsorgt)…Liefere ich aber nach.
Danach sind die Aufwendungen für ein Erststudium nicht abziehbar.
Der Poster hat nur die Frage, ob er ein Erststudium oder ein Zweitstudium beschreibt.
Nach der Entwicklung in der Rechtsprechung ist angesicht der bereits ausgeübten Tätigkeit ein Zweitstudium eher anzunehmen, so dass die Aufwendungen bei der selbständigen Tätigkeit anzusetzen sind.
Da das sicher nicht glatt läuft, lohnt sich hier einen kompetenten Steuerberater einzuschalten.