? Frage

Hallo ihrs,

mal angenommen Frau kauft von ihrem Vater eine Wohnung. Nach vier Jahren (sie bezieht jedoch noch die frühere Eigenheimzulage) entscheidet sich der Papa ihr den Rest ihrer Schulden aus dem Wohnungskauf zu erlassen/zu schenken! Wie ist es dann mit der Eigenheimzulage? Muss diese zurückgezahlt werden, da ja für 8 Jahre gezahlt wird? Oder darf die Tochter dann einfach keine Eigenheimzulage mehr ab diesem Zeitpunkt erhalten? Kann man so was überhaupt machen ? Oder geht das gar nicht??

Danke für jede Antwort

LG

Servus,

die Frage stellt sich erst gar nicht, wenn der fragliche Betrag in Geld dem EHZ-Bezieher übertragen wird, so daß dieser die Möglichkeit hat, frei darüber zu bestimmen, ob er den Kredit damit ablösen oder einen Maserati kaufen will.

Ich glaube, bevor ich mir die Einzelheiten zum Begriff der Anschaffung überlege, täte ich diesen Weg wählen, weil er ohne weitere Mühe das Risiko ausschließt (falls denn eines besteht).

Schöne Grüße

MM

leider werden ja immer Antworten gelöscht, die angeblich „Beratung“ darstellen - neuer Versuch: Erläuterungen zum Eigenheimzulagebescsheid durchlesen! Anschaffungskosten - Finanzierung…was ist hier entscheidend?

Löschen wegen FAQ 1129
Hi !

leider werden ja immer Antworten gelöscht, die angeblich „Beratung“ darstellen

Der Betreiber dieses Forums hat sich dafür entschieden, für Rechts- und Steuerfragen nur bedingt auf die einschlägigen Gesetze Bezug zu nehmen. Er hat es vielmehr als für alle Beteiligten einfacher empfunden, eine für JEDEN leicht verständliche Lösung zu finden.
Für diese Lösung muss man sich eben nicht mehr mit der Abgrenzung zwischen „Rat/Beratung“ einerseits und „Auskunft“ andererseits herumschlagen. Diese Abgrenzung hatte ja auch diversen Rechtsgelehrten Schwierigkeiten bereitet, die dann vor den Gerichten einer Klärung zugeführt wurden.

Der Betreiber dieser Seite hat vorausschauend für sich selbst, für die Fragenden und für die Antwortenden daher die Regelungen in FAQ:1129 aufgestellt: Fragen mit Bezug zu einem persönlichen Fall (erkannbar an „ich“, „mein“, …) sind unzulässig. Allgemein formulierte Fragen (erkennbar an „man“, „Herr A“, …) dürfen diskutiert werden.
Der Betreiber dieser Seite versteckt diese Regelung auch nicht irgendwo im Kleingerdruckten. Nein, er weist vor jedem Posting, das in einem der besonders für diese Problematik anfälligen Bretter geschrieben wird, mit einer separaten Vorschaltseite auf diese Problematik hin und erläutert dort sogar die Folgen (Löschung des Beitrages) bei Verstoß gegen FAQ:1129.

Es werden daher nicht Postings gelöscht, die eine Beratung darstellen, sondern nur Beiträge, die nicht nach den Regeln des Betreibers verfasst sind.

BARUL76

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Servus,

alldieweil ich irgendwelche Zettelchen nicht für relevante Quellen halte, auch wenn sie vom FA kommen, verweise ich auf § 2 EigZulG und bitte Dich um Erläuterung, wie genau hier Anschaffung gegen unentgeltlichen Erwerb abzugrenzen ist, und welche Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse während des Förderungszeitraums für die Gewährung der EigZul relevant sind und welche nicht. Ferner, wie ein teilentgeltlicher Erwerb zu behandeln ist, um denen es sich hier möglicherweise handelt - ist schon so lang her, bei mir vermischt sich das mit den anderen Museumsstücken 7b, 10e, 82a EStDV etc.

Ich halte es für gut möglich, daß der hier vorgetragene Fall einer nachträglich durch jemand anderen als den Erwerber getragenen Anschaffung (= für ihn teilweise unentgeltlicher Erwerb) für die EigZul gänzlich unschädlich ist. Aber zu dieser konkreten Situation hat noch nie was auf einem EigZul-Bescheid gestanden.

Daher muss man die Antwort entweder aus dem Wortlaut des EigZulG begründen - wozu ich Dich hiermit herzlich einlade -, oder eben weiterführende Quellen konsultieren - dito. Es ist gut möglich, dass das ganz leicht mit fünf Worten geht. In diesem Fall bitte ich Dich, das zu tun (hic Rhodos!).

Schöne Grüße

MM

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Eigenheimzulage Anschaffung Schenkung
Hi,

leider werden ja immer Antworten gelöscht, die angeblich
„Beratung“ darstellen

siehe gute Erläuterung von Barul

  • neuer Versuch: Erläuterungen zum
    Eigenheimzulagebescsheid durchlesen! Anschaffungskosten -
    Finanzierung…was ist hier entscheidend?

nee, das ist ein Holzweg

Die Eigenheimzulage knüpft an die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten an. Die Finanzierung wird nur abgefragt, um nachzusehen, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen vorher „vergessen“ zu erklären wurde.

Ist die Anschaffung abgeschlossen, besteht der Anspruch auf Eigenheimzulage selbstverständlich weiter, auch wenn die Schulden aus irgend einem Grund und da ist auch Schenkung erlaubt, getilgt werden. Etwas anderes liegt vor, wenn sowohl der Kaufvertrag als auch die anschließende Schenkung Teil eines Gesamtplanes waren, denn dann liegt § 42 AO vor =Gestaltungsmissbrauch.

Schöne Grüße
C.

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