Ich glaube, das Finanzrecht trickst mich völlig aus bei meinem geerbten Haus, das 30 Jahre alt ist! Ich habe zwar meine Miterben mit einem hohen Preis ausgezahlt, aber dieser Betrag ist ja kein Anschaffungsaufwand, weil das Geld auch aus der Erbschaft stammte. An Abschreibung bleibt mir also nur das was ich vom Verstorbenen fortsetzen kann. Wie ist das mit dem FORTSETZEN denn genau gemeint? Der Verstorbene hat nix abgeschrieben, sondern selbst genutzt. Kann ich nun nur dieses nix fortsetzen oder den Rest von den 30 Jahren?
Wenn ich also nur Notar und andere Gebühren als Anschaffungskosten habe, liege ich dann tatsächlich mit jedem Wasserhahn schon über den 15% beim anschaffungsnahen Aufwand, so daß ich mit den Wasserhähnen die Anschaffungskosten von 499.-DM auf 999.-DM verdoppeln kann und damit kaum Werbungskosten habe? Muß ich die Wasserhähne und andere Erneuerungen dann auf die Restnutzungszeit abschreiben oder auf neue 50 Jahre?
Ich wette, es sieht sehtr schlimm aus. Vielen dank für Eure Tips, Sina Nadine
hallo s.n.,
um dich ersteinmal zu beruhigen, zu deinem absatz 2
R157 EStR Abs. 3 Satz 2 :„Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht
mehr als 4.000 DM (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, so ist auf Antrag dieser Aufwand stets als
Erhaltungsaufwand zu behandeln.“
das haetten wir ersteinmal! also, alles was unter 4000 ist, immer voll abzugsfähige werbungskosten.
wenn du mehr wissen willst dann schaue doch mal in die diskussion weiter unter „Erhaltungsaufwand- kippt der BFH“ von freenow und mir
im forum steuerrecht unter www.wer-weiss-was.de
zum ersten absatz kann ich auch nicht viel sagen, meiner meinung nach, führst du aber die anschaffungskosten weiter.
da du hier von abschreibungen sprichst, denke ich vermietest du das ererbte gebäude, oder? in dem fall musst du die
anschaffungskosten von vor 30 jahren ermitteln und da lineare afa ja immer von den AK geht, davon 2% p.A. !
vielleicht kann man es auch begutachten lassen und das als afa bmg nehmen???
soweit, vielleicht hats geholfen?
shob
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Hallo Sina,
m.W. ist entscheidend dafür, ob Du die AfA des Erblassers übernehmen musst, die Frage, auf welcher Grundlage Du das Haus übernommen hast. Hast Du mit den anderen Erben gemeinsam geerbt und schliesst anschließend mit Ihnen einen Kaufvertrag, ist das die Grundlage für Deine AfA. Ist jedoch im Testament festgelegt, dass Du das Haus übernimmst und die Miterben auszahlen musst, sieht es, glaube ich, schon etwas anders aus. Vorsorglich solltest Du Dich also nochmal schlau machen.
Freundliche Grüße
Wolle