Einnahmen-Überschuss-Rechnung > Kleinunternehmer

Von: , Frage gestellt am So, 15. Mär 2009

Hallo,

Ausgangssituation:

- In 2008 Existenzgründung als freiberufl. JOurnalist
- Existenzgründungs-Förderung durch das Finanzamt
- Anerkennung als Kleinunternehmer für 2008

Reale Situation:
- für 2008 wurde die Grenze von 17500 Umsatz (Kleinunternehmer) überschritten, d.h. ab 2009 Umsatzsteuerpflichtig.

Da aber in 2008 befreit (Kleinunternehmer), muss für 2008 auch keine Umsatzsteuer nachgezahlt werden. Als Kleinunternehmer ist man nicht verpflichtet eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Anlage EÜR zu machen.

Frage: MUss diese für die Steuererklärung 2008 trotzdem erstellt werden, weil die Kleinunternehmer-Grenze überschritten wurde??

Viele Grüße
Aron

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 43 Minuten 0 hilfreich
    Re: Einnahmen-Überschuss-Rechnung > Kleinunternehm

    Ja

    • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Einnahmen-Überschuss-Rechnung > Kleinunterne

      Danke für die Antwort. Es ist aber doch richtig, dass keine Umsatzsteuer mehr nachgezahlt werden muss, wenn man einmal für das Jahr als Kleinunternehmer anerkannt wurde, oder?

      • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Einnahmen-Überschuss-Rechnung > Kleinunterne

        Ja

  2. Antwort von nach 19 Stunden 0 hilfreich
    Re: Einnahmen-Überschuss-Rechnung > Kleinunternehm

    Da aber in 2008 befreit (Kleinunternehmer), muss für 2008 auch
    keine Umsatzsteuer nachgezahlt werden.
    Ja.
    Trotzdem muss man eine Umsatzsteuererklärung ausfüllen, in der dann halt (nur) der Umsatz als Zahl steht. Als Kleinunternehmer ist man nicht verpflichtet, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung
    nach Anlage EÜR zu machen.
    Jein.
    Man muss das Formular "Anlage EÜR" nicht benutzen.
    Der Gewinn muss aber genauso ordentlich ermittelt werden.
    Er kommt dann in die Anlage G (bei Gewerbe) bzw. Anlage S (Freiberuf) Frage: MUss diese für die Steuererklärung 2008 trotzdem
    erstellt werden, weil die Kleinunternehmer-Grenze
    überschritten wurde??
    Die genannten Steuererklärungen müssen in jedem Fall erstellt werden.

    Viele Grüße
    JK

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Einnahmen-Überschuss-Rechnung > Kleinunterne

      Hallo, Trotzdem muss man eine Umsatzsteuererklärung ausfüllen, in der
      dann halt (nur) der Umsatz als Zahl steht.
      Ahh, das ist mir neu, ich dachte gerade, das müßte ich als Kleinunternehmer nicht. Der Umsatz geht ja auch aus der Gewinnermittlung hervor. Als Kleinunternehmer ist man nicht verpflichtet, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung
      nach Anlage EÜR zu machen.
      Jein.
      Man muss das Formular "Anlage EÜR" nicht benutzen.
      Der Gewinn muss aber genauso ordentlich ermittelt werden.
      Er kommt dann in die Anlage G (bei Gewerbe) bzw. Anlage S
      (Freiberuf)
      Ok, dann habe ich nicht eine Frage. Wie sieht das als Freiberufler aus? Muss ein Freiberufler die Anlage S benutzen oder kann er auch die Anlage EÜR verwenden?

      Danke und Gruß
      Aron

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Einnahmen-Überschuss-Rechnung > Kleinunterne

        Trotzdem muss man eine Umsatzsteuererklärung ausfüllen, in der
        dann halt (nur) der Umsatz als Zahl steht.
        Ahh, das ist mir neu, ich dachte gerade, das müßte ich als
        Kleinunternehmer nicht.
        Das FA möchte halt erklärt bekommen, ob/dass der Unternehmer noch unter der Kleinunternehmergrenze liegt.

        Es wären auch Fälle denkbar, in denen der Kleinunternehmer zunächst unwissentlich oder unbeabsichtigt USt einnimmt, die ans FA abgeliefert werden muss. Auch das käme wohl in die USt-Erklärung. Man muss das Formular "Anlage EÜR" nicht benutzen.
        Der Gewinn muss aber genauso ordentlich ermittelt werden.
        Er kommt dann in die Anlage G (bei Gewerbe) bzw. Anlage S
        (Freiberuf)
        Ok, dann habe ich nicht eine Frage. Wie sieht das als
        Freiberufler aus? Muss ein Freiberufler die Anlage S benutzen
        oder kann er auch die Anlage EÜR verwenden?
        Die Anlage G bzw. Anlage S ist Pflicht,
        die Anlage EÜR ist bis 17.500 € Umsatz ein "Kann" bzw. "Sollte".

        Lesestoff: http://www.klicktipps.de/gewerbe2.php

        Gruß
        JK

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