ich habe da mal wieder ein problem mit den schulbuechern und deren fällen …
ich umschreibe mal kurz den fall:
VAZ 1999
stpfl. (geb. 15.10.33) wohnhaft hamburg
„Der Steuerpflichtige hat am 15.09.1999 in HH ein EFH fertiggestellt und bezogen. Die Herstellungskosten des Gebäudes haben 435.000 DM betragen. Auf dem Haus lastet eine Hypothek von 225.000 DM zu 5% p.A. und eine 2. Hypothek von 140.000 DM zu 6% p.A.“
danach folgen noch weitere angaben zu diversen anderen
einkünften (§§15, 20, 23)
aufgabe zusammen:
„Ermitteln Sie den GdE des Stpfl. für den VAZ 1999!“
???
Was hat denn der Absatz damit zu tun? Irgendeine Eigenheimförderung kann es ja nicht sein (10e usw.)! Stand das im abgeschafften §21a EStG???
leider finde ich auf anhieb den wortlaut des 21a nicht, überall steht nur „abgeschafft ab VAZ 1999“ was eigentlich nicht für diese richtung spricht, denn es geht ja um 99! oder haben sich die macher des buches hier vergriffen???
„Der Steuerpflichtige hat am 15.09.1999 in HH ein EFH
fertiggestellt und bezogen. Die Herstellungskosten des
Gebäudes haben 435.000 DM betragen. Auf dem Haus lastet eine
Hypothek von 225.000 DM zu 5% p.A. und eine 2. Hypothek von
140.000 DM zu 6% p.A.“
danach folgen noch weitere angaben zu diversen anderen
einkünften (§§15, 20, 23)
aufgabe zusammen:
„Ermitteln Sie den GdE des Stpfl. für den VAZ 1999!“
Was hat denn der Absatz damit zu tun?
Nix, wenn das EFH nur zu reinen Wohnzwecken genutzt wird.
Irgendeine Eigenheimförderung kann es ja nicht sein (10e usw.)!
Nein, § 10i wäre anwendbar, wenn er vor dem 01.01.99 mit der Herstellung begonnen hat - hat aber nichts mit GdE, sondern mit zvE zu tun.
Stand das im abgeschafften §21a EStG???
leider finde ich auf anhieb den wortlaut des 21a nicht,
überall steht nur „abgeschafft ab VAZ 1999“ was eigentlich
nicht für diese richtung spricht, denn es geht ja um 99! oder
haben sich die macher des buches hier vergriffen???
Der § 21a wurde ab 1987 ersatzlos gestrichen, er war letztmalig für den VZ 1986 anzuwenden.
Danach gab es die große Übergangsregelung für nicht nur selbstgenutzte Objekte (also die für die im VZ 1986 zu irgendeinem Ztpkt. eine Überschußrechnung zu erstellen war).
Der kann also hier nicht greifen!
ich bin für alle tips dankbar!
Ich denke mal, wenn da tatsächlich GdE steht und nix zu anderer Nutzung als eigenen Wohnzwecken, ist es eine typische „Sachverhaltsfalle“
Ich denke mal, wenn da tatsächlich GdE steht und nix zu
anderer Nutzung als eigenen Wohnzwecken, ist es eine typische
„Sachverhaltsfalle“
So long
C.h.
hallo liebe CH,
das habe ich mir auch erst gedacht, aber ich dachte, die haben fast 10% des gesamten sachverhalts in diesen aufgabenteil gesteckt, da muss es doch etwas geben… aber die aufgabenschreiber und autoren vom gabler verlag bringen mich immer wieder zum wundern.
vermutlich hat der aufgabensteller eine (sehr?) alte klausur aufgemöbelt, aber übersehen, dass dieses problem seit abschaffung von § 21 a EStG und § 10 e EStG keine rolle mehr spielen kann.
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