was ist eigentlich wenn die Ehefrau keinen eigenen Verdienst hat, sich aber auf einen geplanten Job als Bibliothekarin intensiv vorbereitet, und dadurch erheblich Kosten für Fachliteratur hat ? Kann Sie diese Kosten als Werbungskosten unterbringen ? Gilt hier die auch die Pauschale von DM 2000,- ?
P.S.: Der Ehemann hat Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.
ja das geht, sie kann die Kosten als sog. „vorweggenommene Werbungskosten“ abziehen, wenn sie vorhat, Einkünfte aus diesem Beruf zu erzielen (§9 EStG). ALlerdings mußt du dem Finanzamt klarmachen, dass sie tatsächlich eine Anstellung in diesem Beruf anstrebt. Eine Pauschale gibt es hier nicht, du kannst die tatsächlichen Kosten ansetzen, auch wenn sie unter 2.000,- DM liegen, werden sie als Minus-Betrag mit im Gesamtbetrag eurer Einkünfte verrechnet.
Tschüss
Isa
werbungskosten kann sie schon geltend machen, aber wenn die einkünfte denn negativ werden sollen muss sie die nachweisen. das ganze nennt man dann vorweggenommene werbungskosten. der pauschbetrag wird nur soweit abgezogen, bis die einkünfte 0 sind, wenn du also 1.000,- brutto im jahr hattest, wird nur eine pauschale von 1.000,- abgezogen. das steht so im § 9a :
„Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, […] abgezogen werden.“
inwieweit sie natuerlich die bücher als werbungskosten durchbekommt, sei hier die frage, denn die berufliche veranlassung sollte hier schwer nachweisbar sein, oder? ich meine, versuchen sollte man es jedenfalls!
das soweit, leider kann ich dir mit deiner konzernrechnungslegung nicht helfen, trotzdem schönen abend noch
der shob
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Werbungskosten erfreuen sich zwar zunehmender Beliebtheit, man sollte aber nicht vergessen, daß es noch ein paar andere Vorschriften im EStG gibt. Du hast geschrieben, daß es sich um die Vorbereitung auf einen geplanten Job handelt. Das hört sich für mich nach Ausbildung an. War Deine Frau vorher noch keine Bibliothekarin oder nicht in einem artverwandten Beruf tätig, liegen keine Werbungskosten sondern Ausbildungskosten vor.
Kosten für die Berufsausbildung sind (Sonderausgaben und) begrenzt auf 1.800 DM (bzw. 2.400 bei auswärtigem Aufenthalt).
Nur, wenn es sich um bloße Fortbildung handelt und ein konkreter Zusammenhang zu einem angestrebten Job gegeben ist, haben die Vorredner mit Ihren Beiträgen Recht. Fehlt ein konkreter Zusammenhang, liegen selbst bei Fortbildungsaufwendungen keine Werbungskosten vor. In diesem Fall handelte es sich um Kosten für einen nicht ausgeübten Beruf, die ebenfalls der o.g. Beschränkung unterliegen.
Ausbildungskosten können im übrigen nie vorweggenommene Werbungskosten darstellen.