Hallo Ihr lieben Helfer,
habe mal wieder ein Abgrenzungsproblem. Diesmal geht es um eine GbR (Aktienclub) die eigentlich private vermögensverwaltung betreibt, also einkünfte aus § 20 und § 23 EStG erzielen will. Wann ist nun der rahmen der privaten vermögensverwaltung überschritten.
Ich habe da schon eine menge gefunden, aber trotz alledem bleiben ein paar fragen!
Normalerweise ist eine gewerbliche tätigkeit gegeben bei:
selbständiger, nachhaltiger tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. des weiteren kommt eben hinzu, dass der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten ist
wie ist dieser rahmen?
Dazu fand ich:
„Vermögensverwaltung liegt dann vor, wenn die Betätigung noch als Nutzung des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten anzusetzen ist. Tritt dagegen die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte in den Vordergrund, ist der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten.“
Was ist hier mit "ausnutzung substantieller vermögenswerte gemeint?
Auch ein nicht genaus kriterium ist die beteiligung am wirtschaftlichen verkehr!
„Ob der Ankauf von Wertpapieren als Vermögensverwaltung oder als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Tätigkeit sich auch als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.“
Kann ich das einfach ausschliessen, indem ich die GbR im vertrag auf x gesellschafter mit je max y kapital begrenze? Was bedeutet beteiligung am wirtschaftlichen verkehr? Meint das, das ich teile meines stammkapitals verkaufe? Die GbR GF nehmen auch keine extra „provision“, weil sonst gibt’s ja probleme mit dem börsengesetz.
Bitte helft, wenn möglich, denn wenn die gbr gewerblich eingestuft wird, dann braucht doch der geschäftsführende gesellschafter die genehmigung nach § 34c GewO, oder?
Danke im voraus allen, die sich für mich mit mir den kopf zerbrechen!
Der
shob