Wann wird Aktienclub GbR gewerblich?

Hallo Ihr lieben Helfer,

habe mal wieder ein Abgrenzungsproblem. Diesmal geht es um eine GbR (Aktienclub) die eigentlich private vermögensverwaltung betreibt, also einkünfte aus § 20 und § 23 EStG erzielen will. Wann ist nun der rahmen der privaten vermögensverwaltung überschritten.
Ich habe da schon eine menge gefunden, aber trotz alledem bleiben ein paar fragen!

Normalerweise ist eine gewerbliche tätigkeit gegeben bei:

selbständiger, nachhaltiger tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. des weiteren kommt eben hinzu, dass der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten ist

wie ist dieser rahmen?

Dazu fand ich:

„Vermögensverwaltung liegt dann vor, wenn die Betätigung noch als Nutzung des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten anzusetzen ist. Tritt dagegen die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte in den Vordergrund, ist der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten.“

Was ist hier mit "ausnutzung substantieller vermögenswerte gemeint?

Auch ein nicht genaus kriterium ist die beteiligung am wirtschaftlichen verkehr!

„Ob der Ankauf von Wertpapieren als Vermögensverwaltung oder als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Tätigkeit sich auch als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.“

Kann ich das einfach ausschliessen, indem ich die GbR im vertrag auf x gesellschafter mit je max y kapital begrenze? Was bedeutet beteiligung am wirtschaftlichen verkehr? Meint das, das ich teile meines stammkapitals verkaufe? Die GbR GF nehmen auch keine extra „provision“, weil sonst gibt’s ja probleme mit dem börsengesetz.

Bitte helft, wenn möglich, denn wenn die gbr gewerblich eingestuft wird, dann braucht doch der geschäftsführende gesellschafter die genehmigung nach § 34c GewO, oder?

Danke im voraus allen, die sich für mich mit mir den kopf zerbrechen!

Der

shob

Hallo Showbee,

Normalerweise ist eine gewerbliche tätigkeit gegeben bei:
selbständiger, nachhaltiger tätigkeit mit
Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. des weiteren
kommt eben hinzu, dass der Rahmen privater Vermögensverwaltung
überschritten ist

Selbständig definiert nichts anderes als das Du in Deinen Entscheidungen frei bist. das heisst keinen Vorgesetzten hast. Du kannst alle Entscheidungen selbst treffen.

Nachhaltig heist nichts anderes als Wiederholt. D. h. bei einem zweiten Kunden trittst du bereits nach der gesetzlichen Definition Nachhaltig am Markt auf.

Bei der Gewinnerzielungsabsicht unterstellt der Gesetzgeber, dass Du Deinen Lebensunterhalt (Gewinn) aus der Tätigkeit erzielen willst.

Am allgemeinen Wirtschaftlichen Verkehr bedeutet nichts anderes als das Du Werbung machst in Zeitungen, Zeitschriften, mündlich u.ä.

Die private Vermögensverwaltung ist dann überschritten, wenn Du einen Gewinn erziehlst (Absicht oder nicht ist unbedeutend, für viele Tätig wirst, oder für fremde.

Viel Spass.

Gruss Bernhard

Die private Vermögensverwaltung ist dann überschritten, wenn
Du einen Gewinn erziehlst (Absicht oder nicht ist unbedeutend,
für viele Tätig wirst, oder für fremde.

hi bernhard,

und so einfach ist es eben nicht. weil nur wenn ich „gewinne“ mache ist es noch lange nicht gewerblich! das problem war hier, das es bestimmt grenzen überschreitet (wie das mit dem gewerblichen grundstückshandel, wo man davon ausgeht, wenn jemand in naher zeitlicher abfolge mehr als 3 grundstücke verkauft, betreibt er dies gewerblich!)… wo liegt nun diesbezueglich die grenze!?

wenn ich es alleine mache, kann man leicht von privatvermögensverwaltung sprechen, wenn ich noch einer anderen beschäftigung nachgehe und damit mein brot verdiene… ist das bei einer gbr auch so einfach? ich denke nicht.

trotzdem erstmal dank,
(auch wenn ich den rest schon wusste)

der shob

Hi,

lese erst heute Deine Frage.

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat in einer Veröffentlichung vom September 1998 darauf hingewiesen, welche Hinweise auf den Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung im Sinne § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG vorliegt.

Demnach ist wichtig

  • ob sich die Geschäftsführung der GbR eine Vergütung zahlt
    wenn ja: Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich

wenn nein:

  • übersteigt das Vermögen 1 Mio. DM
    wenn nein: keine Erlaubnis erforderlich

wenn ja:

    1. die Geschäftsführung handelt nur auf Weisung eines weiteren Organs und führt nicht mehr als 25 Einzeltransaktionen pro Halbjahr durch
      wenn ja: keine Erlaubnis erforderlich
      wenn nein: Erlaubnis nach § 32 erforderlich

Ich glaube, das diese Regelungen auch für die Steuer gilt. Das entbindet jedoch den einzelnen Gesellschafter nicht von der Pflicht, die Erträge aus dem Club zu versteuern. Und die muss die GbR mitteilen.

Ich hoffe, das hilt.

Lars