Eink.steuer bei Auslandsaufenthalt

Hallo,

ich wohne und arbeite in Australien, habe keinen Wohnsitz in Deutschland und bin auch steuerlich dort nicht gemeldet. Wahrscheinlich ziehe ich Anfang Juli nach Deutschland und werde dann dort (wie hier auch zur Zeit) freiberuflich arbeiten.
Wie ist das dann mit meinen Einkommenssteuern? Wo kann ich darüber Infos finden?

Sowohl von STeuerberatern hier als auch bei Anfragen in Deutschland heisst es : Doppelbesteuerungsabkommen, aber es ist nichts Konkretes aus den Leuten rauszuholen. Ausserdem widersprechen sich die einzelnen, die ich befragt habe.

Angeblich werden die Einkommenssteuern, die ich hier in AUS in 2001 bezahlt habe, später in Deutschland von meiner STeuerschuld abgezogen. Muss ich also von hier einen Steuerbescheid mitbringen? Bis ich den kriege, vergehen kleine Ewigkeiten

Ich wäre dankbar für jeden Tip, Hinweis auf Gesetze, sowohl deutsche als auch australische. Ich werde mich wohl selbst in die Materie einarbeiten müssen.
Danke
Ludwig

zu wenig Infos
Hallo,

mit den Angaben läßt sich nicht viel sagen. Nur eines: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) finden überhaupt nur dann Anwendung, wenn zeitliche Überschneidungen hinsichtlich Wohnsitz und Einkunftsquelle gegeben sind, d.h., wenn Du bis Juni down under wohnst und arbeitest und ab Juli in Deutschland, ist kein DBA von Nöten, da keine Überschneidung (keine sog. Besteuerungskollision) vorliegt. In dem Fall kann es auch nicht zu einer Anrechnung der australischen Steuer auf die deutsche kommen, da Deutschland die australischen Einkünfte gar nicht besteuern darf. Die deutsche Steuerpflicht wird erst durch Zuzug oder durch Erzielung von Einkünften im Inland begründet. Alles vorher ist grundsätzlich uninteressant.
Es gibt nur eine Besonderheit: Nach deutschem Steuerrecht werden die australischen Einkünfte (aus der Zeit vor Zuzug) bei der Steuersatzermittlung einbezogen (sog. Progressionsvorbehalt). Dadurch erhöht sich die deutsche Steuer aufgrund der australischen Einkünfte ein wenig (gilt aber nicht als Doppelbesteuerung). Die zugrunde liegende Vorschrift wird allerdings derzeit vor deutschen Finanzgerichten angefochten. Du kannst gegen den Steuerbescheid dann Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Gerichtsverfahren beantragen.

Nur wenn Du in dem einen Land wohnst und im anderen tätig warst, ist das DBA und eine evtl. Anrechnung der Steuer zu prüfen. Wenn so etwas bei Dir in Betracht kommt, formuliere Deine Frage bitte noch einmal genau. Das DBA könnte ich Dir als gezipptes Word-Dokument mailen, wenn Du Dir das Lesen (und Verstehen) von solchen Texten zutraust.

Gruß Raúl

Ähnliche Frage
Hi,
mir geht es ähnlich. Meine Sitaution: Bis Ende Feb in D gemeldet und damit steuerpflichtig. Ab 1.3 arbeite und wohne ich in Schweiz.
Ist das jetzt so, dass ich meine deutschen Einkünfte in D, meine Schweizer Einkünfte in Ch versteuern muß? Da es zeitlich keine Kollissionen gibt, erfolgt das dann unabhängig voneinander?

Wie sieht es dann mit Pauschbeträgen aus? Ist das dann z.B. in D anteilig 2/12?

Welchen Steuersatz muß ich zahlen (Konkreter: Wie rechne ich meinen Grenzsteuersatz aus)? Einkommen in den zwei Monaten mal sechs und dann Steuertabelle?

Wie ist es mit Werbungskosten. Anteilig geltend machen?

Über eine Antwort, die durchaus auch allgemein gehalten sein darf, freut sich
Rossi

Hallo Ludwig!

Du wirst hier keine Dich befriedigende Antwort bekommen, weil die Materie sehr kompliziet ist und es nur wenige Spezialisten dafür gibt.
Jetzt mein Wissen : Deine Einkünfte in Austr. werden hier erfaßt, unter Progressionsvorbehalt.
Das heißt : Die Einkünfte in Australien werden hier nicht voll versteuert, sondern erhöhen „nur“ Deinen Steuersatz auf die inländischen Einkünfte (die deutschen).

Der einfachste Weg wäre, bleib mindestens 183 Tage aus Deutschland raus, dann kann kein Finanzamt an Dein Geld. 183 Tage sind mehr als ein halbes Jahr. Jeder Monteur, jeder Seemann arbeitet auf die 183 Tage hin, um vom Finanzamt befreit zu sein.
Gruß Werner

Danke, dann brauche ich das DBA nicht. Aus deiner ERklärung verstehe ich jedoch, dass ich meinen hiesigen Steuerbescheid mitbringen und beim deutschen FA vorlegen muss, wegen dem Progressionsvorbehalt, stimmt das?

Ich wohne übrigens länger als 183 Tage im Steuerjahr 2001 hier, bis ca. 15. 7., und das australische Steuerjahr endet hier am 30.6., was die Dinge wahrscheinlich nicht vereinfacht:smile:
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort
Ludwig

Alles vorher ist grundsätzlich

uninteressant.
Es gibt nur eine Besonderheit: Nach deutschem Steuerrecht
werden die australischen Einkünfte (aus der Zeit vor Zuzug)
bei der Steuersatzermittlung einbezogen (sog.
Progressionsvorbehalt). Dadurch erhöht sich die deutsche
Steuer aufgrund der australischen Einkünfte ein wenig (gilt
aber nicht als Doppelbesteuerung). Die zugrunde liegende
Vorschrift wird allerdings derzeit vor deutschen
Finanzgerichten angefochten. Du kannst gegen den
Steuerbescheid dann Einspruch einlegen und Ruhen des
Verfahrens bis zur Entscheidung über die Gerichtsverfahren
beantragen.

Nur wenn Du in dem einen Land wohnst und im anderen tätig
warst, ist das DBA und eine evtl. Anrechnung der Steuer zu
prüfen. Wenn so etwas bei Dir in Betracht kommt, formuliere
Deine Frage bitte noch einmal genau. Das DBA könnte ich Dir
als gezipptes Word-Dokument mailen, wenn Du Dir das Lesen (und
Verstehen) von solchen Texten zutraust.

Gruß Raúl

Hallo Ludwig!

Du wirst hier keine Dich befriedigende Antwort bekommen, weil
die Materie sehr kompliziet ist und es nur wenige Spezialisten
dafür gibt.

Doch doch, es geht schon voran!

Der einfachste Weg wäre, bleib mindestens 183 Tage aus
Deutschland raus, dann kann kein Finanzamt an Dein Geld. 183
Tage sind mehr als ein halbes Jahr. Jeder Monteur, jeder
Seemann arbeitet auf die 183 Tage hin, um vom Finanzamt
befreit zu sein.
Gruß Werner

Aha, wenn Du das nochmal erläutern könntest 'vom Finanzamt befreit ???
Ich bin bis ca. 15.7. hier, dass heißt mehr als 183 Tage in 2001. Also sogar noch 15 Tage im neuen ausralishcen Steuerjahr, das am 1.7. beginnt.
DAnk im voraus, wenn Du dazu noch kurz was sagen könntest oder einen Hinweis, wo das geregelt ist.
Bye
Ludwig

Hallo Ludwig!

Das kann ich Dir nicht sagen, wo das steht. Aber ich selbst hatte jahrelang das Problem und mit mehr als 183 Tagen war alles klar.
Das ist allgemein bekannt auf den Finanzämtern.

Du brauchst jetzt auf jeden Fall keine Angst mehr zu haben.
Gruß Werner

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

183 Tage = Blödsinn
Hallo Werner,

Du wirst hier keine Dich befriedigende Antwort bekommen, weil
die Materie sehr kompliziet ist und es nur wenige :::Spezialisten dafür gibt.

So, so! Verfügst Du über das steuerliche Wissen, um die Qualität der Antworten in diesem Brett zu beurteilen?

Der einfachste Weg wäre, bleib mindestens 183 Tage aus
Deutschland raus, dann kann kein Finanzamt an Dein Geld.

Das stimmt nicht. Die sog. 183-Tage-Regelung dient nicht zur Festlegung der allgemeinen Steuerpflicht in Deutschland. Wie bereits erwähnt ist man in Deutschland dann (unbeschränkt oder beschränkt) steuerpflichtig, wenn man hier einen Wohnsitz begründet oder inländische Einkünfte (im Sinne von § 49 EStG und ggf. § 2 AStG) erzielt.

Die 183-Tage-Regelung dient lediglich zur Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bei manchen Ländern auch für Einkünfte aus selbständiger Arbeit) an einen der beiden Staaten, wenn es zu einer Besteuerungskollision kommt (in einem Staat Lebensmittelpunkt, im anderen Staat zur gleichen Zeit arbeiten).
Bei Ludwig ist dieser Sachverhalt aber nicht gegeben und er erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (die 183-Tage-Regelung im DBA-Australien gilt nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Es ist daher für seine Besteuerung in Deutschland ohne jede Bedeutung, wie lange er sich hier aufhält. Einerseits, weil er nach dem geschilderten Sachverhalt gar keine Besterungskollision auslöst (und damit kein DBA von Nöten ist) und andererseits weil er keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

Gruß Raúl

1 „Gefällt mir“

Don’t get confused
Hello Ludwig,

laß Dich nicht verwirren von dem was Werner geschrieben hat.

Ich wohne übrigens länger als 183 Tage im Steuerjahr 2001
hier, bis ca. 15. 7., und das australische Steuerjahr endet
hier am 30.6., was die Dinge wahrscheinlich nicht
vereinfacht:smile:

Auf gut deutsch: Das ist WURST! Fang erst gar nicht an, die 183 Tage beim abweichenden australischen Steuerjahr zu berechnen. Diese Regelung kommt bei Dir überhaupt nicht zum Zuge. Sie stammt nicht aus deutschem Steuerrecht sondern aus dem DBA (welches bei Dir mangels Besteuerungskollision gar nicht herangezogen werden muß) und gilt im Falle Australiens nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (die Du aber nicht hast).

Danke, dann brauche ich das DBA nicht. Aus deiner ERklärung
verstehe ich jedoch, dass ich meinen hiesigen Steuerbescheid
mitbringen und beim deutschen FA vorlegen muss, wegen dem
Progressionsvorbehalt, stimmt das?

Nein. Dem australischen Steuerbescheid liegt Deine Gewinnermittlung zugrunde, die nach australischem Steuerrecht erstellt wurde. Für die Besteuerung in Deutschland (also auch für die Berechnung des Progressionsvorbehalts) ist aber deutsches Steuerrecht anzuwenden, d.h., Du mußt Deine australische Gewinnermittlung in eine nach deutschem Recht erstellte konvertieren (Abschreibungen und abziehbare Kosten können z.B. in den beiden Ländern voneinander abweichen). Hierbei wird Dir das deutsche Finanzamt behilflich sein können. Vielleicht hat Dein Sachbearbeiter aber auch keine Lust, die Gewinnermittlung zu prüfen und übernimmt einfach das australische Ergebnis. Das kann ich Dir aber nicht vorhersagen. Kann Dir nur sagen, wie es richtig wäre.

Gruß Raúl

Gleiche Antwort
Hallo,

mir geht es ähnlich. Meine Sitaution: Bis Ende Feb in D
gemeldet und damit steuerpflichtig. Ab 1.3 arbeite und wohne
ich in Schweiz.
Ist das jetzt so, dass ich meine deutschen Einkünfte in D,
meine Schweizer Einkünfte in Ch versteuern muß?

Korrekt.

Da es zeitlich
keine Kollissionen gibt, erfolgt das dann unabhängig
voneinander?

Jawoll.

Wie sieht es dann mit Pauschbeträgen aus? Ist das dann z.B. in
D anteilig 2/12?

Nein, Jahrespauschbeträge werden nicht gezwölftelt aber tatsächliche Kosten, die nach dem 28.2. anfallen, interessieren den deutschen Fiskus nicht mehr, weil Deine deutsche Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes und Wegfall der inländischen Einkünfte zu diesem Zeitpunkt endete.

Welchen Steuersatz muß ich zahlen (Konkreter: Wie rechne ich
meinen Grenzsteuersatz aus)? Einkommen in den zwei Monaten mal
sechs und dann Steuertabelle?

Nein, es werden nur Deine tatsächlichen Einkünfte (zwei Monate) zugrunde gelegt. Wenn Du nicht gerade ein Top-Verdiener bist, fällt für diese Einkünfte (zwei Monate) GRUNDSÄTZLICH keine deutsche Steuer an, weil Du - unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Kosten und der Freibeträge - unterhalb des Eingangsbetrages der Steuertabelle liegen wirst.
ABER! Deine Einkünfte in der Schweiz unterliegen nach deutschem (nicht nach internationalem - also nicht nach DBA-) Recht dem sog. Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöht sich Dein Steuersatz und es kann sogar - je nach Verdienst - zu einer Steuernachzahlung in D kommen. Das läßt sich aber - wie immer im Steuerrecht - nur genau sagen, wenn man die Zahlen kennt. Wenn Du willst, maile ich Dir eine Excel-Tabelle (Office 97) mit einer Steuerberechnung, in der Du mit den Zahlen ein wenig spielen kannst. Bin allerdings noch nicht dazu gekommen, die Steuersätze für 2001 einzuarbeiten. Die Tabelle gilt für 1999, wirft daher, weil die Steuersätze gesenkt wurden, eine etwas höhere Steuer aus als derzeit aktuell, liefert Dir aber zumindest einen Eindruck von der Berechnung und der Auswirkung des Progressionsvorbehalts.

Wie ist es mit Werbungskosten. Anteilig geltend machen?

Den Einkünften (schweizer bzw. deutschen) zurechnen, zu denen sie gehören.

Zum Schluß: Auch für Dich gilt, daß der Progressionsvorbehalt in der hier vorliegenden Form vor deutschen Finanzgerichten angefochten wird. Ich persönlich rechne zwar nicht mit einem für den Steuerzahler positiven Ausgang, Du solltest aber gegen den Steuerbescheid, der die schweizer Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt, Einspruch einlegen, auf die laufenden Gerichtsverfahren verweisen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen.

Gruß Raúl
http://www.kukurukuku.de

P.S.
Über die Besteuerung in der Schweiz kann ich Dir nicht viel sagen (nur, daß sie dort Deine deutschen Einkünfte bis zum 28.2. nicht versteuern dürfen). Es sollen sich bei www ja auch Eidgenossen „herumtreiben“. Vielleicht fragst Du mal gezielt nach schweizer Steuerrecht.

danke!
Hi

Nein, Jahrespauschbeträge werden nicht gezwölftelt aber
tatsächliche Kosten, die nach dem 28.2. anfallen,
interessieren den deutschen Fiskus nicht mehr, weil Deine
deutsche Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes und
Wegfall der inländischen Einkünfte zu diesem Zeitpunkt endete.

Wie sieht es aus, wenn kleine Einkünfte nach dem 28.2. in D anfallen (Beratervertrag, Autorentantiemen)? In CH versteuern? ( Pass bei der Antwort auf dich selbst auf :wink: )

ABER! Deine Einkünfte in der Schweiz unterliegen nach

deutschem (nicht nach internationalem - also nicht nach DBA-)
Recht dem sog. Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöht sich Dein
Steuersatz und es kann sogar - je nach Verdienst - zu einer
Steuernachzahlung in D kommen. Das läßt sich aber - wie immer
im Steuerrecht - nur genau sagen, wenn man die Zahlen kennt.
Wenn Du willst, maile ich Dir eine Excel-Tabelle (Office 97)
mit einer Steuerberechnung, in der Du mit den Zahlen ein wenig
spielen kannst.

Super! Könntest du das tun? Mir reichen die alten Steuersätze, mich interessiert im Moment nur das Prinzip.

Bin allerdings noch nicht dazu gekommen, die
Steuersätze für 2001 einzuarbeiten. Die Tabelle gilt für 1999,
wirft daher, weil die Steuersätze gesenkt wurden, eine etwas
höhere Steuer aus als derzeit aktuell, liefert Dir aber
zumindest einen Eindruck von der Berechnung und der Auswirkung
des Progressionsvorbehalts.

Genau das will ich wissen! Um die Details soll sich dann mein StB kümmern.

Danke
und Gruß Rossi
PS: komme nächste woche nicht an meine mail, bin gerade beruflich untewrwegs.

Hallo,

Wie sieht es aus, wenn kleine Einkünfte nach dem 28.2. in D
anfallen (Beratervertrag, Autorentantiemen)? In CH versteuern?

Um Dir darauf zu antworten, bräuchte ich eigentlich mehr Infos.
Ich unterstelle jetzt einmal, daß diese „kleinen Einkünfte“ erst nach dem 28.2. wirtschaftlich verursacht wurden (also zu einem Zeitpunkt, in dem Du keinen Wohnsitz mehr in D hattest. Des weiteren unterstelle ich, daß Dir nach dem 28.2. in D keine feste Geschäftseinrichtung bzw. keine eigene Betriebsstätte zur Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung stand und daß es sich nicht um Lizenzgebühren handelt.
Wenn dem so ist, hat allein die Schweiz das Besteuerungsrecht und die Einkünfte fließen in D nur in den schon erwähnten Progressionsvorbehalt.
Diese Lösung gilt nur für das Wegzugsjahr. Mangels inländischem Einkommens sind Deine in der Schweiz zu versteuernden Einkünfte in den Folgejahren nicht mehr für den deutschen Fiskus interessant.

( Pass bei der Antwort auf dich selbst auf :wink: )

Das habe ich nicht verstanden }:-{

Super! Könntest du das tun? Mir reichen die alten Steuersätze,
mich interessiert im Moment nur das Prinzip.

O.K., die Excel-Tabelle habe ich Dir zugemailt.

Gruß Raúl

Hello Ludwig,

laß Dich nicht verwirren von dem was Werner geschrieben hat.

Guten Morgen Raúl,
kein Problem, ich habe das jetzt verstanden.
Vielen Dank
Ludwig