Hi,
kann ich für einen pauschalbesteuerten 630 DM-Job noch Werbungskosten (Fahrten, Arbeitskleidung etc.) geltend machen, oder ist das durch die reduzierte Besteuerung bereits abgegolten?
Danke für Infos!
Gruß, Tobias
Hi,
kann ich für einen pauschalbesteuerten 630 DM-Job noch Werbungskosten (Fahrten, Arbeitskleidung etc.) geltend machen, oder ist das durch die reduzierte Besteuerung bereits abgegolten?
Danke für Infos!
Gruß, Tobias
Äh?!
Hi!
Zahlt die Pauschalsteuern nicht Dein Arbeitgeber?!
Gruß
Guido
hi tobias,
so wie mein vorschreiber schon andeutete, brauchst du dir um werbungskosten keinen kopf machen, denn die pauschale lohnsteuer und die pauschalen SV leistungen traegt der arbeitgeber komplett, weshalb sie bei deiner einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt werden (als quasi einkommensteuervorauszahlung wie die normale lohnsteuer). deswegen und weil du mit 12 x 630,- dm auch unter dem grundfreibetrag bleibst, solltest du dir keinen kopf machen.
gruss
shob
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Tobias,
einfacher Merksatz:
Wer seine Einkünfte nicht zu versteuern braucht, kann natürlich auch keine Werbungskosten geltend machen.
Gruß
Peter
Präzisierung…
…daß ich die Steuer nicht bezahle ist klar. Situation ist die: Meine Frau hat den betreffenden Job, wir werden zusammenveranlagt. Natürlich hat sie Werbungskosten (Fahrt zur Arbeit, Arbeitskleidung. Mindern die nicht trotz allem unser gemeinsames Einkommen und damit die Steuerlast???
…daß ich die Steuer nicht bezahle ist klar. Situation ist
die: Meine Frau hat den betreffenden Job, wir werden
zusammenveranlagt. Natürlich hat sie Werbungskosten (Fahrt zur
Arbeit, Arbeitskleidung. Mindern die nicht trotz allem unser
gemeinsames Einkommen und damit die Steuerlast???
hi nochmals,
zusammenveranlagung geht so:
die einkünfte der ehegatten werden getrennt ermittelt
(hier z.b. jeder seine anlage N und auf anlage GSE jeder
seine spalte usw.), erst nach der ermittlung des gesamt-
betrags der einkünfte werden die ehegatten quasi „eine“
person …
und da dieser „arbeitslohn“ nicht unter arbeitslohn i.s.d.
§ 19 EStG fällt, weil es nach § 3 nr. 39 EStG STEUERFREI
ist, kann man nach
§ 3c
„Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.“
diese aufwendungen NICHT in der steuererklärung geltend machen… so, nun auch mit etwas zum nachlesen. im endeffekt würde es sich ja auch nur lohnen, wenn sie im monat mehr werbungskosten „produziert“ als einnahmen fliessen, oder?
aber alles unbeachtlich!
soweit,
gruss
der shob