Bemessungsgrundlage umsatzsteuer

Hallo

Die Profis werden gähnen aber dafür gibt es ja so ein wunderschönes Forum um sich die (scheinbar einfachen) Dinge dieser Welt erklären zu lassen :smile:

Eine umsatzsteuerpfichtigen Leistung wurde zu dem Betrag X geliefert. Jedoch wurde keine Umsatzsteuer abgeführt.

Nachträglich wird die Umsatzsteuer abgeführt (nhemen wir mal an der Empfänger der Leistung ist so kollant und und zahlt die versehentlich nicht erhobene Umsatzsteuer nach)

Warum wird als Bemessungsgrundlage der zu entrichtenden Umsatzsteuer nicht der volle Betrag (100%) X hergenommen sondern nur 100/119 (84%) von X ???

Grüße Rainer

weil bereits 19% vorsteuer enthalten sind, darum 119%!

bitte um erläuterung! :smile:

Als Vorsteuer wird die Umsatzsteuer bezeichnet, die einem Unternehmer beim Erwerb von Lieferungen oder sonstigen Leistungen in Rechnung gestellt wird.

Es geht hier doch nicht um Erwerb von Lieferungen sondern um Lieferungen die vom Unternehmer geleistet werden. Wie kann in dem Betrag X (Nettobetrag) Vorsteuer enthalten sein ?? Warum gilt nicht X (netto) + (0,19 mal X) = Brutto !?

bin dankbar für Aufklärung…

Moinsen,
im Umsatzsteuerrecht gilt folgendes:
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist alles was der Empfänger aufwendet um die Lesitung/ Lieferung zu erhalten abzüglich der Umsatzsteuer. Also wenn man einen Betrag i.H.v. 119 € erhalten hat, dann beträgt die Bemessungrundlage für die Umsatzsteuer 100 €. Und so ist es auch hier. Für den Kunden ist der bereits gezahlte Betrag der Bruttobetrag und nicht der Nettobetrag.
Schöne Grüße
e

Hallo Rainer,

die Umsatzsteuerliche Bemessungsdrundlage ist in § 10 UStG geregelt.
„§ 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe“ -

„(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein
anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem
innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.“ -

Also muß der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, den für seine Lieferung oder sonstige Leistung gültigen Umsatzsteuersatz, aus dem erhaltenen Entgelt herausrechnen. Das Problem ist bei Versteuerung nach dem Sollverfahren - das die Umsatzsteuer auch für die vereinbarten aber noch nicht erhaltenen Entgelte, abzuführen ist. Sollten Entgeltminderungen zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, wird die Korrektur des Entgeltes auch erst dann zu dem späteren Zeitpunkt gemacht.

Grüße
Rainer

1 „Gefällt mir“

Danke…jetzt ist es klar !!! :smile: