Verkauf von Privatperson

Ist es als Privatperson möglich, einmalig einer Firma etwas selbst produziertes zu verkaufen, oder muss hierzu selbst eine Firma gegründet werden. Wenn ja, gibt es hier einen allgemeinen Höchstbetrag, für den dieses Produkt von privat verkauft werden kann?

Mfg
Markus

Hallo,

in dem Moment, in dem die Privatperson ein Produkt fabriziert, ist sie keine Privatperson mehr, sondern Kaufmann nach HGB.

Steuerlich sind die Gewinne aus dem Verkauf der Einkommensteuer zu unterwerfen. Davon abziehbar sind die Kosten der Produktion.

Umsatzsteuer muss nur ausgewiesen werden, wenn der Jahresumsatz über 17.500 Euro beträgt.

Gruß
Lawrence

Hi !

in dem Moment, in dem die Privatperson ein Produkt fabriziert,
ist sie keine Privatperson mehr, sondern Kaufmann nach HGB.

Es gab im Jahr 1998 eine große Reform des HGB, wann jemand Kaufmann ist. In dem geschilderten Ausgangsfall „einmalige Aktion“ dürfte es sehr weit hergeholt sein, von einem „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ sprechen zu wollen, der nun mal Grundvoraussetzung für die Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB ist.

BARUL76

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Guten Tag,

Hallo,

in dem Moment, in dem die Privatperson ein Produkt fabriziert,
ist sie keine Privatperson mehr, sondern Kaufmann nach HGB.

muss hierzu irgendwas angemeldet werden, oder passiert das automatisch und ist somit ohne Kosten verbunden?

Steuerlich sind die Gewinne aus dem Verkauf der
Einkommensteuer zu unterwerfen. Davon abziehbar sind die
Kosten der Produktion
Umsatzsteuer muss nur ausgewiesen werden, wenn der
Jahresumsatz über 17.500 Euro beträgt.

Wenn man hier nun eine entwickelte Software nimmt und nur die Software, also die Lizenz sie weiter zu entwickeln und zu vertreiben verkauft, fallen keine Produktionskosten an. Somit sollte der Betrag einfach bei der Privatperson in die Einkommensteuererklärung als Einnahme kommen? Um weiteren Problemen aus dem Weg zu gehen, sollte der Betrag dann wohl unter 17.500 Euro bleiben!?

Gruß
Markus

Hallo,

man sollte lediglich die Einnahmen (die unter 17.500 liegen sollten)und die Ausgaben in der Anlage G und EÜR dem Finanzamt mit der Steuererklärung erklären.
Weiere Schritte sind nicht nötig, da es sich um eine einmalige Tätigkeit handelt.

Gruß
Lawrence

woher kommt die Grenze von € 17.500,00 ?
Hi !

Wenn es eine einmalige Aktion ist, fehlt es doch wegen der Nachhaltigkeit, bereits an der Unternehmereigenschaft. Wenn diese fehlt, sind die getätigten Umsätze in voller Höhe bei der Umsatzsteuer nicht steuerbar. Die KU-Grenze des § 19 UStG ist also nicht zu prüfen.

Wenn also mit dem einmaligen Verkauf dieser Software ein Umsatz von € 1.000.000,00 generiert wird, ist darauf keine Umsatzsteuer fällig.

Dass die Betrachtung im Bereich der Ertragssteuern (Einkommen- und Gewerbesteuer) durchaus zu einem anderen Ergebnis führen kann, als es bei der Umsatzsteuer der Fall ist, ist unbestritten.

Aber auch hier wäre zu hinterfragen, ob der einmalige Verkauf von Software, eine Steuerpflicht auslöst. Es dürfte wohl im Wesentlichen darauf ankommen, aus welchen Gründen die Software ursprünglich entwickelt und dann weitergestrickt wurde. Ließe sich nachweisen, dass die Software nur für den eigenen privaten Gebrauch bestimmt war und nur durch einen Zufall die Veräußerung stattfindet, kann es durchaus sein, dass dieser Vorgang auch ertragsteuerlich unbeachtlich ist.

Wenn es bei dem Verkaufserlös um einen Betrag von mehreren € 1.000,00 geht, sollte zur genaueren Sachverhaltsermittlung auf jeden Fall ein steuerlicher Berater herangezogen werden.

BARUL76

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Hallo Barul,

alles begründete Einwände von Dir.
Wegen der Nachhaltigkeit, las ich es so heraus, dass es kein Zufall war, sondern vom Verkäufer der Software so gewollt, weil beauftragt.
In der Realität kann es sich, nach Begutachtung aller Umstände, aber leicht anders darstellen.

Wenn es bei dem Verkaufserlös um einen Betrag von mehreren €
1.000,00 geht, sollte zur genaueren Sachverhaltsermittlung auf
jeden Fall ein steuerlicher Berater herangezogen werden.:

Das ist der mit Abstand wichtigste Satz in deinem Posting.
In solch einem Fall unbedingt einen Steuerberater zu Rate ziehen, der die Einzelheiten des Falles aufdröseln kann.

Gruß
Lawrence