Kindergeld und Steuer

Hallo…

eine Mutter ( alleinerziehend, Vater der Kinder zahlt keinen Unterhalt) hat ihren Lohnsteuerjahresausgleich gemacht.

  1. Kind ist weit weg von ihr, aber zur Lehre. ( Bruttoeinkommen: 20.000 DM; ex. Werbungskosten: 12.000 DM; ex. Versicherungsbeiträge: 6.000 DM --> Steuerbescheid)
  2. Kind beendet die Ausbildung während des Jahres, wohnt dann mit Freund zusammen und ist zum Ende des Jahres im Mutterjahr ( also auch noch unterhaltsbedürftig gegenüber der Mutter)
  3. Kind besucht die Schule

Aufgabe:
Mutter beantragt für das 1. Kind einen Ausbildungsfreibetrag.
Mutter beantragt für das 2. Kind einen Ausbildungsfreibetrag.
Mutter beantragt für das 3. Kind einen Ausbildungsfreibetrag.

Zusätzlich hat das 3. Kind eine Konfirmation in dem maßgeblichen Jahr und besucht kurzzeitig Fremdsprachennachhilfeunterricht.
Hierfür beantragt die Mutter den Passus: Außergewöhnliche Belastungen. ( für die Feierkosten im Familienkreis und die Kosten des Unterrichts)

Frage:
Muss das Finanzamt diese beantragten Beträge als steuerlich wirksam mindern anerkennen?

Musterlösung des Lehrers:

Ausbildungsfreibetrag Kind 1: nein
Ausbildungsfreibetrag Kind 2: ja
Ausbildungsfreibetrag Kind 3: ja
außerordentliche Belastungen: nein

Begründung für Ablehnung Freibetrag Kind 1: zu hoher Verdienst
Begründung außerordentliche Belastungen: mit Ausbildungsfreibetrag und Kindergeld wird diesen Posten zur Genüge Rechnung getragen.

Klasse meinte: Verdienst liegt ex. allem bei 6.000 DM und somit unter Steuerfreibetrag und müsste somit Ausbildungsfreibetrag genehmigt bekommen.
Klasse meint: Feiern, die nicht wiederkehrend sind und eine einmalige Belastung darstellen, müssten dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Mutter alleinerziehend ist und vom Vater der Kinder auch keinen Unterhalt erhält.

Wer hat Recht…
Und wo kann man es nachlesen…
Lehrer wollen ja immer gerne etwas schwarz auf weiß haben, sonst braucht man gar nicht erst ankommen…

Wäre wichtig, war nämlich Klassenarbeit.

Danke

Marco :smile:

hi marco,

um einen ausbildungsfreibterag zu bekommen, muss man für das kind einen kinderfreibterag haben. die maßgeblichen einkünfte des kindes berechnen sich aber bei KiFB und Ausbfreib. unterschiedlich!

KiFB:

einkünfte (i.s.v. § 2 EStG) und bezüge (z.b. bafög) dürfen zusammen in 2000 nicht über 13.499,- DM liegen!

dein bsp:

einnahmen 20.000,- DM
werbungsk 12.000,- DM
= 8.000,- DM

keine weiteren bezüge, versicherungen (SoA bleiben ausser ansatz).

weil 8.000

überprüfung ob ggf. ein Ausbildfreibetrag zusteht:

voraussetzung ausbildung liegt vor, auswärtig untergebracht und älter als 18 -->

möglicher ausbildungsfreibetrag 4.200,- DM

„Eigene Einkünfte oder Bezüge, soweit sie 3.600 DM übersteigen, und Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln (ohne betragsmäßige Beschränkung) werden gegengerechnet.“

berechnung

einkünfte o. bezüge wie bei berechnung KiFB = 8.000,-

übersteigen die 3.600,- um 4.400,- DM

ausbildfreib. 4.200,- DM
minus anrechn. 4.400,- DM

= negativ —>

KEIN ausbildungsfreibetrag!

sorry, aber der lehrer hat recht!

aussergewöhnliche belastungen für:

nachhilfe
konfirmation

nachhilfekosten sind abgedeckt durch ausbildfreib. weil für diesen auch sachliche voraussetzung ist, dem stpf. muessen für dieses kind aufwendungen entstanden sein! nachhilfe ist nichts aussergewöhnlcihes … bei einem so dummen volk wie wir deutsche sind *grinse*

konfirmation

Aufwendungen für Familienfeste (Hochzeit, Taufe, Geburtstag, Beerdigung) sind mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung.

weil:

§ 33 Außergewöhnliche Belastungen

Abs.1

„Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.“

zwangsläufigkeit liegt hier nun wirklich nicht vor, oder hat der papst gedroht bei nicht konfirmation ??? - hahaha

hoffe ich konnte dir helfen, wenn auch nicht zu deiner zufriedenheit!

gruss

der shob

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Hallo Show,

KiFB:

einkünfte (i.s.v. § 2 EStG) und bezüge (z.b. bafög) dürfen
zusammen in 2000 nicht über 13.499,- DM liegen!

dein bsp:

einnahmen 20.000,- DM
werbungsk 12.000,- DM
= 8.000,- DM

Falsch verstanden…
Einnahmen minus Werbungskosten= 12.000 DM.

keine weiteren bezüge, versicherungen (SoA bleiben ausser
ansatz).

Wieso denn das?

weil 8.000

Okay… also würde er zustehen… Richtig?

voraussetzung ausbildung liegt vor, auswärtig untergebracht
und älter als 18 -->

Ja…

möglicher ausbildungsfreibetrag 4.200,- DM

„Eigene Einkünfte oder Bezüge, soweit sie 3.600 DM
übersteigen, und Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln
(ohne betragsmäßige Beschränkung) werden gegengerechnet.“

Nur es sind ja keine Einkünfte, wenn man von den 12.000 DM nochmal schlappe 4500 DM min. Sozialabgaben zahlt.
Und somit stellen sie ja auch keine Bezüge dar. Normalerweise würde doch hier, wie sonst auch mindestens der Pauschalsatz genommen werden müssen, oder irre ich?

Danke auch für den Rest.

Viele Grüße

Marco

hi marco,

dein bsp:

einnahmen 20.000,- DM
werbungsk 12.000,- DM
= 8.000,- DM

Falsch verstanden…
Einnahmen minus Werbungskosten= 12.000 DM.

ach so… naja. die berechnung konntest du aber nachvollziehen, oder?

keine weiteren bezüge, versicherungen (SoA bleiben ausser
ansatz).

Wieso denn das?

das ist es ja, zur berechnung, ob bei der mama ein kinderfreibetrag in ansatz kommt wird NICHT das zu versteuernde einkommen des sohnes genommen, sondern sein GESAMTBETRAG DER EINKÜNFTE (= summe der einkünfte - altersentlastungsbetrag (ab 64j.) und freibetrag für land u. forstw.)…

versicherungen, ob arbeitnehmeranteil o. zusaetzliche (wie LV, UV …) sind SONDERAUSGABEN, diese werden vom gesamtbetrag der einkünfte abgezogen, dann bekommt man nach abzug der agwl.bel. das EINKOMMEN.

versteuert wird ja im rahmen der ermittlung der summe der einkünfte das BRUTTOGEHALT.

weil 8.000

Okay… also würde er zustehen… Richtig?

ja, ein KINDERfreibterag steht ihr zu, aber NICHT ein ausbildungsfreibetrag. der kinderfreibetrag ist ggf. die minderung des einkommens zum zu versteuernden einkommen, weil
grob:

einkommen
minus kifb
= zu versteuerndes einkommen

wenn nun der ansatz des KiFB aber ungünstiger als kindergeld, dann einkommen = zu versteuerndes einkommen …

ausbildungsreibetrag ist eine art aussergewöhnliche belastung, wird wie ein abgezogen, also vom gesamtbetrag der einkünfte nach abzug der sonderausgaben.

NICHT VERWECHSELN DIESE BEIDEN DINGE! deiner fall mama steht der kinderfreibetrag zu, der ausbildungsfreibetrag NICHT !!!

voraussetzung ausbildung liegt vor, auswärtig untergebracht
und älter als 18 -->

Ja…

möglicher ausbildungsfreibetrag 4.200,- DM

„Eigene Einkünfte oder Bezüge, soweit sie 3.600 DM
übersteigen, und Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln
(ohne betragsmäßige Beschränkung) werden gegengerechnet.“

Nur es sind ja keine Einkünfte, wenn man von den 12.000 DM
nochmal schlappe 4500 DM min. Sozialabgaben zahlt.

du verwechselst „einkünfte“ i.s. deiner meinung (nettogehalt) mit der definition des gesetzgebers!!! der versteht unter summe der einkünfte:

nach § 2 abs. 2

"Einkünfte sind

  1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7 k),

  2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a)."

daraus folgt, einkünfte aus nichtselbständiger arbeit = einnahmen (brutto) minus werbungskosten!

Und somit stellen sie ja auch keine Bezüge dar. Normalerweise
würde doch hier, wie sonst auch mindestens der Pauschalsatz
genommen werden müssen, oder irre ich?

du denkst an die vorsorgepauschale … das hat was ganz anderes auf sich, im rahmen der berechnung der maximal abzugsfaehigen versicherungsbeitrage die vorsorgeaufwendungen sind (höchstbetragsrechnung)!

Danke auch für den Rest.

Viele Grüße

Marco

tja, leider … du pech ham!

gruss

der shob

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Hallo Show,

ach so… naja. die berechnung konntest du aber
nachvollziehen, oder?

Denke schon :smile:

versteuert wird ja im rahmen der ermittlung der summe der
einkünfte das BRUTTOGEHALT.

*grübel*

Also ich habe gerade mal einen alten Bescheid von mir rausgegriffelt. Nein… eigentlich 2. Und da steht… zu versteuerndes Einkommen… ganz unten… und das ist erst nach Abzug meiner Versicherungsleistungen…
*grübel*

Was ist denn jetzt da dann passiert?
Oder nur falsch ausgedruckt?

Danke…

Marco

Also ich habe gerade mal einen alten Bescheid von mir
rausgegriffelt. Nein… eigentlich 2. Und da steht… zu
versteuerndes Einkommen… ganz unten… und das ist erst
nach Abzug meiner Versicherungsleistungen…
*grübel*

Was ist denn jetzt da dann passiert?
Oder nur falsch ausgedruckt?

hi ms,

nicht falsch, du hast keine kinder, da ist die zahl für „einkommen“ gleich der zahl für „zu versteuerndes einkommen“

bis denn

shob

Gegenwerttheorie
Hallo,

der Abzug der Kosten für Ausbildung und Familienfeste als außergewöhnliche Belastung scheitert bereits an der für agB zu beachtenden Gegenwerttheorie. Steht den Kosten ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut gegenüber, so scheidet ein Abzug als agB grds. aus.

Gruß Raúl