Hallo zusammen,
was passiert, wenn bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ein paar Rechnungen nicht mehr auffindbar sind?
Gilt das als Steuerhinterziehung? Muss man das vor der Prüfung freiwillig anzeigen (Korrekturantrag für das betreffende Jahr).
Wenn der Zeitraum schon einige Zeit her ist (2001/2), dann kommt es wohl mal vor, dass nicht mehr alle Rechnungen vorliegen. Wie wird das dann bei einer solchen Prüfung bewertet?
Danke für Ihre Hilfe
Chris911
Hallo zusammen,
was passiert, wenn bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ein
paar Rechnungen nicht mehr auffindbar sind?
-das ist sehr schlecht!
Gilt das als Steuerhinterziehung? Muss man das vor der Prüfung
freiwillig anzeigen (Korrekturantrag für das betreffende
Jahr).
- man könnte auch die Rechnungen noch mal anfordern!Ansonsten gleich vor Prüfungsbeginn daruf hinweisen, wird als Selbstanzeige gewertet und ist straffrei!
Wenn der Zeitraum schon einige Zeit her ist (2001/2), dann
kommt es wohl mal vor, dass nicht mehr alle Rechnungen
vorliegen. Wie wird das dann bei einer solchen Prüfung
bewertet?
nein, das darf nicht passieren. Die Unterlagen müssen mind. 10 Jahre aufgehoben werden!
Danke für Ihre Hilfe
Chris911
Gerne und viel Erfolg - E.
Hi !
In der Umsatzsteuer-Sonderprüfung werden drei grundlegende Fragen behandelt.
- Wurde die Umsatzsteuer korrekt ermittelt und in den Rechnungen aufgeführt?
- Wurde die Vorsteuer in korrekter Höhe gezogen?
- Sind die sich aus 1. und 2 ergebenden Daten dem Finanzamt korrekt gemeldet worden?
zu 1.
Etwas später als 2001 und 2002 wurde die Vorschrift, welche Angaben auf den eigenen Rechnungen zu erscheinen haben, erheblich verschärft. Dennoch kann es hier dazu kommen, dass der Prüfer meint, es lägen keine ordnungsgemäßen Rechnungen vor.
Für den Unternehmer selbst ist dies üblicherweise unproblematisch, da auch die Bußgeldvorschrift (§ 26a UStG) damals lascher war. Probleme könnte es für solche Rechnungen eher bei den Rechnungsempfängern geben, wenn diese (unberechtigt) Vorsteuer gezogen haben. Der Prüfer würde dann Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Kunden schicken.
Genauso kann es aber auch sein, dass bei einem Kunden eine Prüfung durchgeführt wurde und sich die dortigen Funde nicht mit den Angaben in der eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung decken. Wenn beim Kunden also 2 Rechnungen vorliegen, man selsbt aber nur eine Rechnung dem Finanzamt angegeben hat.
zu 2.
Wenn zu dem Zeitpunkt, in dem der Vorsteuerabzug beantragt wurde, ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegen haben, ist der Vorsteuerabzug zulässig. Wenn diese Rechnungen später verschwinden, ist dies zumindest aus Sicht der Umsatzsteuer unproblematisch. Eine Aufbewahrungsfrist kennt das Umsatzsteuergesetz für die Jahre 2001 + 2002 im § 14a Abs. 1 Sätze 2 und 3 nur für die selbst geschriebenen Ausgangsrechnungen. Eine analoge Vorschrift für die Eingangsrechnungen gibt es erst seit dem 01.01.2004 (§ 14b UStG).
Die Bewertung unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten dürfte im Rahmen der USt-SoP von untergeordneter Bedeutung sein.
zu 3.
Einfache Überprüfung, ob richtig gerechnet wurde.
Daneben würde sich mir die Frage stellen, wieso jetzt, also im Jahr 2009 noch die Jahre 2001 + 2002 geprüft werden sollen?
Wenn die Umsatzsteuer-Erklärung für das Jahr 2002 im Jahr 2003 abgegeben wurde, endet die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO am 31.12.2007. Für das Jahr 2001 ist unter normalen Umständen (keine Steuerhinterziehung, keine Steuerverkürzung) damit also schon Verjährung eingetreten. Hier sollte also unbedingt die Prüfungsanordnung mal genauer unter die Lupe genommen werden, was eigentlich der Grund für die Prüfung ist.
BARUL76
.
[MOD] Komplettzitat gelöscht
vielen Dank erst mal für die Tipps.
zu 2:
ich bin davon ausgegangen, dass die Aufbewahrungsfrist für buchungsrelevante Belege 10 Jahre beträgt. Was ist jetzt hier mit den Eingangsrechnungen. Gibt es diese Vorschrift erst seit 2004. Ich bin da jetzt leider etwas verwirrt…
der U-St Bescheid kam erst Sommer 2004 nach einer U-St Sonderprüfung. Ist er dann jetzt verjährt? und was heisst das - keine Änderungen von Amts wegen möglich? Er steht unter:
§165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig und
§164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben
???
Bin dankbar für weitere Hinweise 
Chris911
Hi !
Für das Jahr 2001 ist unter normalen Umständen (keine Steuerhinterziehung, keine Steuerverkürzung) damit also schon Verjährung eingetreten. Hier sollte also unbedingt die Prüfungsanordnung mal genauer unter die Lupe genommen werden, was eigentlich der Grund für die Prüfung ist.
Ich bin da jetzt leider etwas verwirrt…
Bin dankbar für weitere Hinweise 
OK, Noch mal etwas genauer: In einem solchen Fall sollte ZWINGEND im real life ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht befragt werden. Hier scheint es nicht mehr nur um einen 08-15 Fall zu gehen.
BARUL76
.