Erststudium und Berufsausbildung

Guten Tag,

ich hätte eine ganz grds. Frage zu der Behandlung von Aufwendungen im Rahmen eines Erststudiums als Sonderausgaben iRv § 10 (1) Nr. 7 S.1 EStG.

Fiktiver Fall:

Der Stpfl. S hat nach der Schule eine kfm. Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran hat er, unabhängig von der abgeschlossenen Ausbildung, die allg. Hochschulreife nachgeholt und darauf folgend ein Studium begonnen, welches er im VZ 2008 abgeschlossen hat.
Im gleichen Jahr hat er eine berufliche Tätigkeit aufgenommen. Der S hat bisher keine Steuererklärungen abgegeben und muss dies nun erstmalig für 2008 tun.

Fragen/Anmerkungen zum Sachverhalt:

Inwieweit „passen“ die nachfolgenden Aussagen zum o.g. Sachverhalt:

Grds. kann ein Erststudium, welches nicht durch ein Dienstverhältnis begründet wird, nicht iRd WK-Abzugs erfasst werden. Hier bleibt lediglich die Möglichkeit des SA-Abzugs mit einem Betrag von max. TEUR 4.

Wie ist nun aber das Verhältnis von „vorheriger“ Berufsausbildung und „(Erst)Studium“ ? Ermöglicht die vorherige Berufsausbildung doch noch einen WK-Abzug und wenn ja in welchem Umfang. Wie würde sich ein daraus entstehender Verlust verwerten lassen ? IRd SA-Abzugs ist eine Behandlung nach § 10d EStG ja ausgeschlossen.

Besten Dank und
mfG

Stefan G.

Fragen/Anmerkungen zum Sachverhalt:

Inwieweit „passen“ die nachfolgenden Aussagen zum o.g.
Sachverhalt:

Grds. kann ein Erststudium, welches nicht durch ein
Dienstverhältnis begründet wird, nicht iRd WK-Abzugs erfasst
werden. Hier bleibt lediglich die Möglichkeit des SA-Abzugs
mit einem Betrag von max. TEUR 4.

Das isr richtig!

Wie ist nun aber das Verhältnis von „vorheriger“
Berufsausbildung und „(Erst)Studium“ ? Ermöglicht die
vorherige Berufsausbildung doch noch einen WK-Abzug und wenn
ja in welchem Umfang. Wie würde sich ein daraus entstehender
Verlust verwerten lassen ?

Nein, hierfür gibt es keinen WK-Abzug und daher auch keinen Verlustvortrag! Auch müssten Ausgaben in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie entstanden sind - und die Jahre sind vorbei und sind nicht erklärt worden - wäre auch nicht gegangen, da nur als Sonderausgaben abzugsfähi und damit nicht vortrgsfähig!!

Rd SA-Abzugs ist eine Behandlung

nach § 10d EStG ja ausgeschlossen.

So ist es - wo ist also die Frage??

Nur die tats. Ausgaben in 2008 sind Sonderausgaben 2008 und können geltend gemacht werden1

E.

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Die Frage bezog sich in der Tat lediglich auf das Verhältnis „vorherige BA“ und „anschließendes Studium“. Insofern war die Frage etwas unklar bzw. der Eingangssatz.

Ich kam darauf, weil ich im EStG-Kommentar (Schmidt) eine diesbezügliche Ausführung so verstanden hatte. Sprich: WK-Abzug für Aufwendungen des Studiums, wenn vorher eine Ausbildung stattgefunden hat.

Besten Dank für die Aufklärung.

MfG
Stefan

Fürs Finanzamt bindend ist dieses BMF-Schreiben:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/138,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Es gibt jedoch auch anhängige Verfahren, wo die Kläger gerne Ausbildungskosten für ein Erststudium nach einer Berufsausbildung als Werbungskosten sehen. Z.B.: BFH Anhängiges Verfahren, VI R 31/07 u.a.

Fürs FA gilt zurzeit: Kosten für ein Erststudium nach einer Ausbildung sind Sonderausgaben. Kosten für ein Zweitstudium nach einem Studium sind Werbungskosten. Im Übrigen steht alles im BMF-Schreiben.

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Es gibt jedoch auch anhängige Verfahren, wo die Kläger gerne
Ausbildungskosten für ein Erststudium nach einer
Berufsausbildung als Werbungskosten sehen. Z.B.: BFH
Anhängiges Verfahren, VI R 31/07 u.a.

Fürs FA gilt zurzeit: Kosten für ein Erststudium nach einer
Ausbildung sind Sonderausgaben. Kosten für ein Zweitstudium
nach einem Studium sind Werbungskosten. Im Übrigen steht alles
im BMF-Schreiben.

Besten Dank für die weiteren Hinweise. Schon eine interessante Sichtweise der Dinge durch den Gesetzgeber. Der angehende Dipl. Finanzwirt kann WK ansetzen. Der angehende Dipl. Betriebswirt/Kaufmann hingegen nicht. Wahrscheinlich ist das Studieren im Dienste des Staates „anstrengender“. Wie gut nur für den Peer, dass nicht so viele auf die Idee kommen, dort zu studieren. :wink:

Nochmals vielen Dank an alle !

MfG
Stefan G.

Sie haben das anscheinend nicht verstanden. Ein Beamtenanwärter im Finanzamtsdienst oder bspw. Polizeidienst versieht sein Studium an der FH im Rahmen eines Dienstverhältnisses, er erhält nämlich Arbeitslohn. Gleiches gilt für BA-Studenten, weil hier wohl auch regelmäßig ein Dienstverhältnis vorliegt. Und meist haben die eh nichts davon, weil die Einnahmen unter dem Grundfreibetrag liegen und die Ausgaben auch nicht höher sind, was ebenfalls nicht zum Verlustvortrag führt.

Also ist der Student an einer Universität dadurch keineswegs benachteiligt.

Hallo,

Sie haben das anscheinend nicht verstanden.

Doch, ich denke schon. Schließlich habe ich ja bereits in meinem Eingangsbeitrag auf das Dienstverhältnis als Voraussetzung für den WK-Abzug hingewiesen.

Darüber hinaus ist auch die Intention klar: Wer im Rahmen eines Dienstverhältnisses studiert, der tut dies aus „dem Beruf heraus“. Es geht also darum, mit diesem Studium, lassen wir es mal den Dipl. Finanzwirt sein, seinen Beruf (hier im FA) zu sichern bzw. sich dafür weiter zu qualifizieren. Gleiches gilt natürlich für die BA’ler.

Letztlich geht es aber bei allen im Kern um das Studium. Und hier kann, wie ich finde, sehrwohl argumentiert werden, dass die Bedeutung des Studiums an einer „normalen“ FH oder Uni hinsichtlich der „Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen“ und damit des WK-Abzugs, herunter gestuft wird.

Am 18.06. gibt es ja aller Voraussicht nach wieder ein Urteil dazu. Wahrscheinlich gegen den WK-Abzug.

MfG
Stefan G.

Das ist eben die Logik des Gesetzgebers.