Hallo,
wenn jemand die Umsatzsteuervoranmeldung zu spät abgibt und deswegen vom Finanzamt geschätzt wurde, eigentlich aber eine Erstattung erhalten müsste - wie läuft das?
Wird das auf Grund der Schätzung Gezahlte zuzüglich des eigentlichen Erstattungsbetrags zurückerstattet?
Oder ist das Geld weg, weil die Schätzung ja auf Grund des Verzugs strafweise erfolgte?
Grüße,
Stefan
Servus,
eine geschätzte USt-VA ist selbst dann, wenn man sie zu alt (= bestandskräftig) werden lässt, kein Beinbruch, weil in der USt-Erklärung für das Kalenderjahr immer die tatsächliche Zahllast mit der Summe der Voranmeldungen für dieses Kalenderjahr abgeglichen wird.
Beiläufig: Steuerbescheide auf der Grundlage von Schätzungen sind keine Strafe. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung zu dem Thema; der Tenor geht einheitlich in die Richtung, dass Schätzungen zwar aus der Sicht des Fiskus „auf der sicheren Seite“ vorgenommen werden dürfen, aber grundsätzlich nicht auf Beträge hinauslaufen dürfen, die vor dem Hintergrund der dem FA bekannten Tatsachen völlig unplausibel hoch sind. Strafcharakter darf ein geschätzter Bescheid nicht haben.
Schöne Grüße
MM