nehmen wir an, jemand ist seit einigen Jahren mit kleiner Firma selbstständig und hat 2008 ein einjähriges Masterstudium aufgenommen, dessen Kosten er gern steuerlich absetzen möchte.
Es ist bekannt, dass in Formular Est 1 A unter „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung der Stpfl.“ Studiengebuehren für das Erststudium als Sonderausgaben berücksichtigt werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Allerdings ist in diesem Fall hier bereits die Rückzahlung seiner Studiengebühren des Erststudiums ab, was EUR 4000 p.a. überschreitet (dies funktionierte in der Vergangenheit, ist also kein Problem).
Es ist oft beschrieben worden in diesem Forum, dass die Kosten eines Zweitstudiums u.U. als Werbungskosten bzw. in diesem hypothetischen Fall als Betriebsausgaben anerkannt werden *können*. Nicht bekannt ist allerdings, wo ich diese Kosten in der Einkommensteuererklärung untergebracht werden können. In Anlage G wird der Gewinn erfragt, wo der Gewinn laut Bilanz eingeschrieben wird.
Könnte man denn die Studiumskosten einfach vom Bilanzgewinn abziehen und die Summe als Gewinn einschreiben, zusammen mit einer gesonderten Erklärung? Oder gibt es eine Alternative?
IMHO sind Weiterbildungskosten, die für die selbständige Tätigkeit fördernd sind, Betriebsausgaben.
Ich habe vor vielen Jahren die Kosten für ein Fachwirt-Studium komplett als Betriebsausgabe verbucht. D.h. im Rahmen der Gewinnermittlung hatte ich diese Kosten gewinnmindern als „Kosten der Weiterbildung“ ausgewiesen. Das Finanzamt hat es nicht moniert.
Ist lange her, aber ich denke das müßte heute auch noch funzen.
Verstehe - aber die Frage ist, wo können diese Kosten in der Einkommssteuererklärung untergebracht werden? Da sie in diesem Fall nicht Teil der Bilanz sind, wo würdest du sie dann einschreiben? Vom Betriebsgewinn abziehen? Oder…? Ich gehe davon aus, dass dies in jedem Falle in der Anlage G geschehen muss, aber ich weiß einfach nicht, an welcher Stelle die Kosten angebracht wären.
in Deinem Posting sind mir noch einige Ungereimtheiten aufgefallen:
Du nimmst, an,
… jemand ist seit einigen Jahren mit kleiner
Firma selbstständig
und redest dann von „Bilanzgewinn“.
Nun hat grundsätlich jeder Selbständige das Recht eine Bilanz zu erstellen, aber bei einer „kleinen Firma“ ist das eher unüblich und sollte auch nur von Personen vorgenommen werden, die ihr Handwerk verstehen.
Ich würde deinem hypothetischen Jemand dringend raten, sich einen guten Steuerberater oder Buchführungshelfer zuzulegen. Ich fürchte, daß so Jemand beim „do-it-yourself“ sonst noch manch anderen Fehler macht.
Könnte man denn die Studiumskosten einfach vom Bilanzgewinn
abziehen und die Summe als Gewinn einschreiben, zusammen mit
einer gesonderten Erklärung? Oder gibt es eine Alternative?
die kosten gehören ganz normal gebucht auf das konto fortbildungskosten und nicht „extra“ verpackt in die einkommensteuererklärung.