Job + 630 DM Job + kurzfristiger Job

Hi, die Frage ist etwas schwierig (zumindest für mich)

Ich arbeite ganz normal Vollzeit.
Dazu habe ich einen Job auf 630 DM Basis, den mein AG dort mit 20 % pauschal von AG-Seite versteuert und natürlich auch Sozialabgaben 50/50 % abführt.

Nun ist mir heute ein Job auf der Basis „kurzfristige Beschäftigung“ angeboten worden (eine Umfrage bzw. ein Auswerten von Preisen in Geschäften), die Kurzfristigkeit ist wirklich gegeben, es sind so 1 - 2 Tage, evtl. 3 nötig, danach erstmal gar nichts, bis die wieder einen Auftrag für meinen Ort haben. Der Job entspricht also sicher den Kriterien für Kurzfrist-Jobs (max. 50 Tage im Jahr etc.).

Kann ich diesen Job annehmen? Mir wurde gesagt, das sei kein Problem, das kollidiert NICHT mit dem 630 DM Job. Sozusagen 2 unterschiedliche Paar Stiefel. So ganz kann ich dem Glück nicht trauen und ich möchte ungern Ärger bekommen. Lieber sage ich ab, obwohl ich das Geld sehr gut brauchen könnte.

Ich bitte um fundierten Rat. Danke

Wendy

hi wendy,

das kommt ganz auf deine bestehenden arbeitsvertraege an, die sogen. wettbewerbsklauseln solltest du dir ansehen, ob du überhaupt einem 2. oder 3. beschäftigungsverhältnis nachgehen kannst. wer sonst sollte dich daran hindern 4-5 arbeitsverhältnisse zu haben. das system funktioniert fast nur so in den usa, wo viele frauen fast nur 3-4 stunden jobs haben, davon aber mindestens 2 oder 3…

steuerlich ist das irrelevant für dich (wie erkannt) und sozialrechtlich auch.

gruss

shob

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Also, sowohl die Frage, als auch die Antwort verwirren mich jetzt
ein bisschen. Soweit ich weiss - Irrtum vorbehalten - muss man
seit dem letzten Jahr auch für die 630,-- DM Jobs ein LSt-Karte
beibringen. D. h. bei einem bereits bestehenden Job wäre die
zweite LSt dann Klasse VI und die 630 werden normal versteuert.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist doch meines Wissens nach
weggefallen. Mit dem kurzfristigen Job müßte sich das entsprechend verhalten. Vielleicht würde ein kurzer Anruf beim
Finanzamt Klarheit bringen?

auf keinen fall!!!
hi, das ist so FALSCH!

drei fallvarianten gibt es:

gerringf. besch. pauschal 20% lst + 5,5% solZ, 10% kv, 12% rv, alles vom AG getragen …

aushilfe sogar steuerfei, wenn steuerfreistellung durch FA, z.b. bei arbeitslosen …

kurzfristige beschäftigte: wie oben, doch 25% pasuch LST

alles auch auf LSt karte mgl. dann entfallen ggf. AV.

gruss

shob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

tut mir leid, wenn ich da falsch gelegen habe. aber da muss
ich auch mal bei meinem stb nachfragen, warum er für die an-
meldung zum 630 Job eine steuerkarte haben wollte.
gruss
uschi

ganz einfach…

tut mir leid, wenn ich da falsch gelegen habe. aber da muss
ich auch mal bei meinem stb nachfragen, warum er für die an-
meldung zum 630 Job eine steuerkarte haben wollte.
gruss
uschi

wenn das beschäftigungsverhältnis auf LSt-karte läuft, geht die lohnsteuer vom bruttolohn ab, genau wie 50% der SV leistungen.

bei pauschal besteuertem zahlt der AG die pauschale lohnsteuer, wie pauschale SV abgaben, bedeutet du würdest brutto wie netto bekommen. das kann man ganz leicht nachrechnen…

gruss

shob

Mach et!
Hi !

Sorry, dass ich jetzt erst reagiere!

, die Frage ist etwas schwierig (zumindest für mich)

Da bist Du nicht die Einzige!

Ich arbeite ganz normal Vollzeit.
Dazu habe ich einen Job auf 630 DM Basis, den mein AG dort mit
20 % pauschal von AG-Seite versteuert und natürlich auch
Sozialabgaben 50/50 % abführt.

Sofern er keine Arbeitslosenversicherung zahlt ist das auch vollkommen ok!

Entweder er pauschaliert die Steuern mit 20% oder Du bringst ihm eine zweite Steuerkarte. Für Dich ist es natürlich günstiger, wenn er pauschaliert, was ja der Fall ist.

Nun ist mir heute ein Job auf der Basis „kurzfristige
Beschäftigung“ angeboten worden (eine Umfrage bzw. ein
Auswerten von Preisen in Geschäften), die Kurzfristigkeit ist
wirklich gegeben, es sind so 1 - 2 Tage, evtl. 3 nötig, danach
erstmal gar nichts, bis die wieder einen Auftrag für meinen
Ort haben. Der Job entspricht also sicher den Kriterien für
Kurzfrist-Jobs (max. 50 Tage im Jahr etc.).

Solange die Voraussetzungen erfüllt sind (max. 22 DM/Std., nicht mehr als 50 Tage im Jahr, etc.) steht hier nichts im Wege!

Kann ich diesen Job annehmen? Mir wurde gesagt, das sei kein
Problem, das kollidiert NICHT mit dem 630 DM Job. Sozusagen 2
unterschiedliche Paar Stiefel. So ganz kann ich dem Glück
nicht trauen und ich möchte ungern Ärger bekommen. Lieber sage
ich ab, obwohl ich das Geld sehr gut brauchen könnte.

Es ist kein Problem, solange bei der Kurzfristigen Beschäftigung keine „Berufsmäßigkeit“ vorliegt. Wäre jetzt ein wenig aufwendig zu erklären, aber nach Deinen Angaben liegt diese nicht an!

Ich bitte um fundierten Rat. Danke

Ich hoffe, geholfen zu haben!

Gruß
Guido

KANN!
Hi!

tut mir leid, wenn ich da falsch gelegen habe. aber da muss
ich auch mal bei meinem stb nachfragen, warum er für die an-
meldung zum 630 Job eine steuerkarte haben wollte.
gruss
uschi

Der Arbeitgeber kann pauschal versteuern - er muss es aber nicht! Bei 630 DM zahlt er in den meisten Fällen mehr als 140 DM drauf, die bei der Steuerkartenregelung nicht anfallen (da Du ja die Steuern zahlst!).
Kleiner Tipp: Vielleicht lohnt es sich für Dich, den Verdienst bei Deinem zweiten Arbeitgeber als Hinzurechnungsbetrag auf Deine erste Steuerkarte (und als Freibetrag auf die zweite) eintragen zu lassen. Soll heißen: Du zahlst von den 630 DM keine Steuern der Steuerklasse 6, dafür aber von Deinem Haupteinkommen halt Steuern für 630 DM zusätzlich (Stkl. 1, 2, 3, 4 oder 5). Du müsstest dafür allerdings einen Antrag beim Finanzamt stellen, und die genauen Voraussetzungen sind mir jetzt auch noch nicht so geläufig, da diese Möglichkeit noch recht neu ist!

Gruß
Guido

P.S. Die Änderungen für die 630 DM-Jobs ab 1999 bezogen sich hauptsächlich auf die Sozialversicherungsrechtlichen Regelungen

Entweder er pauschaliert die Steuern mit 20% oder Du bringst
ihm eine zweite Steuerkarte. Für Dich ist es natürlich
günstiger, wenn er pauschaliert, was ja der Fall ist.

Solange die Voraussetzungen erfüllt sind (max. 22 DM/Std.,
nicht mehr als 50 Tage im Jahr, etc.) steht hier nichts im
Wege!

hi guido,

wie vorher schon geschrieben: die pauschale lohnsteuer beträgt für geringfügig beschäftigte 20% und für kurzfristig beschäftigte (siehe deine voraussetzungen) 25% des lohnes. da es aber der AG trägt, ist es dem AN egal. nur der richtigkeit wegen …

gruss

shob

Ich wollte ja auch nur

Entweder er pauschaliert die Steuern mit 20% oder Du bringst
ihm eine zweite Steuerkarte. Für Dich ist es natürlich
günstiger, wenn er pauschaliert, was ja der Fall ist.

Solange die Voraussetzungen erfüllt sind (max. 22 DM/Std.,
nicht mehr als 50 Tage im Jahr, etc.) steht hier nichts im
Wege!

hi shob,

wie vorher schon geschrieben: die pauschale lohnsteuer beträgt
für geringfügig beschäftigte 20% und für kurzfristig
beschäftigte (siehe deine voraussetzungen) 25% des lohnes. da
es aber der AG trägt, ist es dem AN egal. nur der richtigkeit
wegen …

…die Möglichkeiten erwähnen…

Gruß
Guido

Also irgend etwas stimmt hier nicht.

Meines Wissens nach gibt’s seit 01.04.1998 nur noch drei Sachverhalte bzw. Personengruppen :

  1. Ein „Hauptarbeitsverhältnis“ und ein regelmäßiger Nebenjob. Egal, wie hoch das Einkommen aus dem Nebenjob ist, hier greift unbarmherzig Steuerklasse VI und SV-Pflicht für KV, RV, PV, aber nicht AV ! Jeweils 50/50. 630-DM Grenze spielt keine Rolle.
  2. 630-DM-Job und sonst nix. (Hausfrauen o.ä.) Dann fallen 10% psch. KV und 12% psch. RV für den Arbeitgeber an. Der Arbeitnehmer muß allerdings eine „Freistellungsbescheinigung“ von seinem Finanzamt bringen.
  3. „Ernte- oder Inventurhelfer“. Für die bleibt alles beim alten.
    Maximal 50 Tage beschäftigt im Jahr, keine regelmäßige, wiederkehrende, sondern „einmalige“ Tätigkeit. Dann fällt für den Arbeitgeber wie bisher 20% psch. Lst. + 5,5% SolZ an.

Showbee’s Variante mit psch. Lst. und psch. SV ist mir neu, ich bin aber interessiert an den gesetzlichen Grundlagen bzw. der einschlägigen Rechtssprechung zu diesem Thema, da ich „betroffener“ Arbeitgeber bin.

Für Wendy : Wenn Du das Problem mit mehreren Jobs regelmäßig hast, besorg Dir einen Gewerbeschein auf „Serviceleistungen aller Art“, dann kannst Du die Hälfte der o.g. Probleme vergessen. Vorausgesetzt Dein Arbeitgeber aus Deinem Haupt-Arbeitsverhältnis spielt mit.

Ciao Jörg

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Danke und langer Rede kurzer Sinn
Hi

erstmal DANKE an alle, die sich Mühe gegeben haben. Bei näherer Info gab es ein ganz anderes Problem, nämlich die Entfernung, so habe ich nun diesen Job einer Freundin verschafft, die das Geld wirklich brauchen kann und nur 5 Min Fußweg hat und ich habe meinen ganz normal pauschal versteuerten 630 DM Job, offiziell und ohne Wenn und Aber. Und ich komme nicht in irgendwelche Zwänge:wink:

Alles Liebe

Wendy

Hi Jörg,

Also irgend etwas stimmt hier nicht.

doch alles stimmt!

Meines Wissens nach gibt’s seit 01.04.1998 nur noch drei
Sachverhalte bzw. Personengruppen :

seit 1.4. 1999 !

  1. Ein „Hauptarbeitsverhältnis“ und ein regelmäßiger Nebenjob.
    Egal, wie hoch das Einkommen aus dem Nebenjob ist, hier greift
    unbarmherzig Steuerklasse VI und SV-Pflicht für KV, RV, PV,
    aber nicht AV ! Jeweils 50/50. 630-DM Grenze spielt keine
    Rolle.
  2. 630-DM-Job und sonst nix. (Hausfrauen o.ä.) Dann fallen 10%
    psch. KV und 12% psch. RV für den Arbeitgeber an. Der
    Arbeitnehmer muß allerdings eine „Freistellungsbescheinigung“
    von seinem Finanzamt bringen.
  3. „Ernte- oder Inventurhelfer“. Für die bleibt alles beim
    alten.
    Maximal 50 Tage beschäftigt im Jahr, keine regelmäßige,
    wiederkehrende, sondern „einmalige“ Tätigkeit. Dann fällt für
    den Arbeitgeber wie bisher 20% psch. Lst. + 5,5% SolZ an.

Showbee’s Variante mit psch. Lst. und psch. SV ist mir neu,
ich bin aber interessiert an den gesetzlichen Grundlagen bzw.
der einschlägigen Rechtssprechung zu diesem Thema, da ich
„betroffener“ Arbeitgeber bin.

ja, das ist nach deinem schema gruppe 2 die keine steuerfreistellung mitbringen kann. kann ja mal passieren. die ganz sache war die, das viele ihre 630 mark jobber rauswarefn, weil ab 1.4.99 neben pauschaler lst und soli nun auch KV und RV erhoben wurde, also nochmals 22% dazu… die variante gibts noch, ist aber unpraktikabel, weil eben der AG die vollen zahlungen leistet.

z.b. 100,- brutto

  • 20,- lst
  • 1,10 soli
  • 10,- kv
  • 12,- rv

summe aufwand für AG = 143,10 DM … also 43,1% oben drauf …
das war zu viel. deswegen haben viele gesagt, steuerkarte VI her, dann kann ich dem AN wenigesten die hälfte abziehen, wenn auch zusaetzlich noch PV anfiel … aber in den meisten faellen rechnete es sich ja. und die lohnsteuer trug nun der AN alleine…

das ist der ganze murks.

gruss
der shob

Für Wendy : Wenn Du das Problem mit mehreren Jobs regelmäßig
hast, besorg Dir einen Gewerbeschein auf „Serviceleistungen
aller Art“, dann kannst Du die Hälfte der o.g. Probleme
vergessen. Vorausgesetzt Dein Arbeitgeber aus Deinem
Haupt-Arbeitsverhältnis spielt mit.

wenn hier nicht die scheinselbstaendigkeit ruft … :wink:

Ciao Jörg

ciao