Die Pflichtangaben bei Rechnungen nach §14 USTG, müssen die auch dann kontrolliert werden, wenn die Rechnung ohne Steuer ausgestellt ist?
Ist es nicht schwachsinn, wenn in Buchhaltungen auch z.B. Nachunternehmerrechnungen pingelig auf alle Pflichtangaben geprüft werden, obwohl da steht „Die Umsatzsteuer führt der Leistungsempfänger ab“? Ich meine es besteht ja so nicht die Gefahr eines Vorsteuerverlustes.
grundsätzlich beziehen sich die Vorschriften zu den Pflichtangaben aus § 14 UStG auf den Vorsteuerabzug, das ist richtig.
Aber: In 13b-Fällen würde ich auch nicht auf den Vorsteuerabzug verzichten. Beispiel: Sub fakturiert Leistungen für 80.000 EUR. GU schuldet darauf 15.200 EUR USt, und zwar immer - ganz egal, ob die Rechnung alle Pflichtangaben enthält oder nicht.
Wenn die Rechnung nicht in Ordnung ist, verliert er 15.200 EUR Vorsteuerabzug. Damit kann er bereits eine Teilzeitkraft bezahlen, die nichts anderes tut, als ordentlichen Rechnungen hinterherzutelefonieren.
Aber: In 13b-Fällen würde ich auch nicht auf den
Vorsteuerabzug verzichten.
Hast Du dafür eine Rechtsgrundlage?
M.E. verweist nur § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG auf die Pflichtangaben. Der Vorsteuerabzug aus § 13b-Rechnungen ist aber in Nr.4 geregelt und dort wird nicht darauf verwiesen.
M.E. ist bei § 13b UStG sogar ein Vorsteuerabzug ganz ohne Rechnung möglich.
Gruß
S