Hallo!
Vielleicht kann mir jemand zu folgendem Sachverhalt helfen:
A hat von seinen Großeltern im April 2000 deren Haus per Schenkungsvertrag überschrieben bekommen. Die Großeltern haben bis August 2005 in dem Haus gewohnt, bis Mai 2009 stand es leer.
Im Mai 2009 wurde das Haus verkauft für 30000 Euro. Die Großeltern selber haben das Haus 1984 gekauft
Fallen hierfür irgendwelche Steuern an?
Hallo,
falls das haus auf einem Grundstück steht, das mitverkauft wird, kommt die Grunderwerbsteuer in Frage. Die bezahlt gewöhnlich aber der Erwerber, wie der Name ja schon sagt.
Selbst wenn es nicht selbstgenutzt gewesen wäre, wäre die Spekulationsfrist schon lange abgelaufen.
Cu Rene
Hallo,
Hallo,
falls das haus auf einem Grundstück steht, das mitverkauft
wird, kommt die Grunderwerbsteuer in Frage. Die bezahlt
gewöhnlich aber der Erwerber, wie der Name ja schon sagt.
Selbst wenn es nicht selbstgenutzt gewesen wäre, wäre die
Spekulationsfrist schon lange abgelaufen.
das habe ich anders gelesen. Die Spekulationsfrist ist 10 Jahre. Wenn man in 2000 erwirbt/geschenkt bekommt, hätte man m.E. erst 9 Jahre um, also ein Jahr zu wenig um die Spekulationssteuer zu umgehen.
Selbstnutzung las ich nicht raus da es leer stand.
M.E. müsste hierfür die Spekulationssteuer auf die Einnahme abgeführt werden.
Cu Rene
Grüße
Hallo,
bei Schenkung ode Erbe ist der Zeitpunkt maßgeblich zu dem der Schenker/Erblasser es erworben hat.
Als Selbstnutzung gilt es in der Regel auch, wenn nahe Angehörige darin wohnen, spielt aber hier keine Rolle mehr, weil die 10 Jahre so oder so schon abgelaufen sind.
Cu Rene
Fussstapfentheorie, Betriebsvermögen
Hi !
Nur mal so als Schlagwort für die Suche:
„Fussstapfentheorie“
Hatten wir auch schon mehrfach. Wird sich daher im Archiv finden lassen.
Dem Beschenkten/Erbe wird im Rahmen „privater Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG“ die Besitzzeit des Schenkers/Erblassers zugerechnet. Damit ist die 10 Jahresfrist seit 1994 abgelaufen. Ein Verkauf im Jahr 2009 löst außer der bereits genannten Grunderwerbsteuer keine weiteren Steuern aus.
AUSNAHME: Das Grundstück (also Grund und Boden und aufstehende Gebäude) befinden sich in einem (landwirtschaftlichen) Betriebsvermögen. Dann würde es sich um den Verkauf von Anlagevermögen handeln. Aus der Ausgangsfrage ist dies aber nicht erkennbar.
BARUL76
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