Einspruchsentscheid bei Nichtanerkennung Dopp. HH
Servus,
die Selbstanzeige gem. § 371 AO führt unter bestimmten Umständen zu Straffreiheit bei Steuerhinterziehung, das ist ihre Funktion. Sie liegt also sehr fern vom gegebenen Sachverhalt und wäre hier gegenstands- und auch sinnlos.
Richtig wäre in diesem Fall gewesen, den Einspruch sauber zu begründen - freilich mit geringer Aussicht auf Erfolg, da ja offenbar eine private Mitveranlassung für die Begründung des zweiten Haushaltes vorgelegen hat, somit ist das sog. Mischaufwand (§ 12 S. 1 Nr. 1 EStG, Abschnitt 12.1 EStR), der auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar ist, wenn er teilweise beruflich veranlasst ist, weil er auch von nichtberuflichen Motiven veranlasst ist und sich nicht nach objektiven Kriterien trennen lässt, welche Anteile auf welche Veranlassung entfallen.
Ein Widerspruch wurde ohne plausible Begründung abgelehnt
Eine Einspruchsentscheidung ohne Begründung hätte ich gern mal gesehen - wobei dieser Mangel bei einer allfälligen Klage durch das beklagte FA leicht geheilt werden kann, weil am Finanzgericht alles gewürdigt wird, was die Parteien vorbringen, ohne Beschränkung auf das im Einspruchsverfahren Vorgetragene.
und ein Schreiben an den Vorstand ebenso knapp verworfen.
Tschä, und damit ist alles, was während der Einspruchsfrist außergerichtlich möglich gewesen wäre, vergeigt. Ob auf der Akte jetzt ein „Q“ oder ein zwinkernder Smiley angebracht ist, hängt von dem Inhalt des Schreibens an den Vorsteher ab und davon, ob z.B. Kopien an die Rota und den Menschenrechtsausschuss des Europäischen Parlamentes gleich mit verschickt worden sind.
Nach ausgeschöpftem außergerichtlichem Rechtsbehelf ist der nächste Schritt die Klage am Finanzgericht. Wobei hier auf eine saubere Begründung und Vorlage geeigneter Beweismittel von vornherein geachtet werden muss - es ist nicht möglich, zur Wahrung von Frist und Form erstmal Klage zu erheben und dann später die Begründung und Beweismittel nachzureichen.
Schöne Grüße
MM