GewSt-Kürzung Einheitswert

Guten Abend,
wenn man 20% der anfallenden Hauskosten für den gewerblich genutzten Teil ansetzt (ausschließlicher Arbeitsplatz), das Haus aber nicht zum Betriebsvermögen gehört, darf man dann auch 20% der 140% des Einheitswerts bei der GewSt-Erklärung ansetzen?
Danke für Ihre Antworten

Moinsen,
sofern diese 20% zum Betriebsvermögen gehören, ja. Wäre nur noch zu klären, was denn genau das für 20% sind und ob die Aufwendungen dafür auch wirklich abzugsfähig sind. Stichwort: Arbeitsplatz.
Schöne Grüße
e

Hallo, und guten Abend,
danke für die schnelle Antwort. Der Teil (qm-Anteil der betrieblich genutzten Fläche) wurde allerdings nicht aktiviert, ist allerdings alleiniger Arbeitsplatz der selbstständigen Tätigkeit (Friseur) Bei den angesetzten Kosten handelt es sich z.B. um Heizung, Strom, Wasser, Reinigung, Müllabfuhr etc
Viele Grüße
Chr

Hallo Matthias,

was heisst hier GewSt-Kürzung?

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird doch nach einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelt. In diese Buchhaltung gehören die entsprechenden Kosten für den gewerblichgenutzten Anteil aller Raumkosten. Also mindern sie durch entsprechende Buchung auch den Gewinn.

Damit ist die Grundlage für die Gewerbesteuerberechnung auch gekürzt.
Also kann es keine andere Berücksichtigung einer Kürzung geben.

Solltest du den § 9 GewStG meinen, betrifft dieser einen ganz anderen Zusammenhang. Bitte glaube das! sonst noch mal nachfragen.

Grüsse Rainer

Hallo Matthias,

nochwas - die 140 % des Einheitswertes stellen keine Kosten, keinen Aufwand, keine Ausgaben da - es ist nur eine Bezugsgröße auf den Einheitswertes auf den 01.01.1964 - da wurde mal alles Grundvermögen in Einheitswerte erfasst. Da niewieder eine Neubewertung erfolgte hat man eine Erhöung um 40 % pauschal festgesetzt (deshalb 140 %) auf den EW vom 01.01.1964
Dieser Einheitswert wird vorrangig für steuerliche Zwecke bei der Berechnung von Vermögensteuer (Vermögen von Grundbesitz) - oder zur Heranziehung von Grundsteuern (städtische Steuer) herangezogen. Dieser Wert hat keinerlei Aussage zum Verkehrswert eines Grundstückes, sagt nur wem mit welchem Anteil - sprich Wert als Eigentümer zugerechnet wird.

Und die evtl. Kürzung nach § 9 GewstG - betrifft nur Gewerbetreibende die in ihrem Vermögen eingenen Grundbesitz besitzen. - Also nur Gesellschafen - die im Betriebsvermögen Grundbesitz aktiviert haben.

Ich hoffe ich konnte Klarheit bringen und würde mich über eine Rückmeldung freuen
MFG Rainer