Verdacht auf Steuerhinterziehung melden

Hallo allerseits,

es geht um folgende abstrakte Begebenheit:

Herr X hat ziemlichen Stress mit einem Handwerkerunternehmen gehabt, welches ihm auf Teufel komm raus immer wieder Aufpreise aufs Auge gedrückt hat. Immer wieder kam auch die Mwst mit ins Spiel, die den Preis natürlich zusätzlich nach oben trieb.
Das hat Herr X zwar arg gewundert, da für ihn die Mwst eigentlich immer im angegebenen Preis enthalten ist, allerdings hat er zuvor noch nie Erfahrungen mit Handwerkern gesammelt und dachte sich letzten Endes: „Dann ist das halt so üblich, in deren Branche“ und hat es so hingenommen.

Die Arbeiten wurden in 4 Schritten durchgeführt (geplant war einer!). Zusätzlich wurde eine 70 prozentige Anzahlung im Vorfeld geleistet. Insgesamt bekam Herr X drei Rechnungen. Die erste Rechnung war viel zu überteuert und wurde reklamiert. Der Geschäftsführer begründete dies mit einer fehlerhaften Berechnung der Leistung.

Es folgte die 2. Rechnung. Hier wurde plötzlich auf eine Nachbesserung (es wurde nicht ordentlich gearbeitet) ein erheblicher Zuschlag berechnet. Nachdem Herr X dieses erneut reklamierte, versprach man ihm, auf die erhöhte Summe einen Nachlass - jedoch alles ohne Rechnung.

Da Herr X zuvor jedoch schon zwei mal geprellt wurde, wollte er natürlich alles weitere schriftlich vorliegen haben und pochte auf eine erneute Rechnung mit endgültiger Summe. Ziemlich überrascht und etwas genervt versprach man ihm eine neue Rechnung, die der ausführende Monteur zum 3. Arbeitsschritt mitbringen würde. Allerdings bekam Herr X auch gleich die Aufforderung, den noch ausstehenden Betrag vor Ort in bar zu bezahlen und nicht zu überweisen.

Hier kam ihm zum ersten mal der Verdacht auf Steuerbetrug.

Wenige Tage später: Die Rechnung in den Händen haltend fiel Herrn X auf, dass natürlich der vereinbarte Nachlass für die überteuerte Nachbesserung erst nach der „Mehrwertsteuer“ abgezogen wurde. Zusätzlich wurde der maschinell erstellte Satz „Umsatzsteuer ist steuerpflichtig etc.“ auf der Rechnung per Hand durchgestrichen. Dies bestärkte ihn in dem Verdacht, dass hier eine Steuerhinterziehung stattfindet und er übers Ohr gehauen werden soll, nochmals enorm.

Anschließend telefonierte er abermals mit dem Geschäftsführer (selbiger bat ihn um Barzahlung), der gar nicht wusste, dass man dem Kunden die letzte Rechnung ausgehändigt hat. Es war nur geplant Herrn X einen kurzen Blick drauf werfen zu lassen, dies hat jedoch der Monteur nicht ganz verstanden. Jetzt ist Herr X natürlich mehr denn je der Meinung, dass es sich hier um Steuerbetrug handelt und würde das Unternehmen gerne der zuständigen Behörde melden.

Die Barzahlung ist noch NICHT erfolgt, da beim letzten Termin dem Monteur das Material ausgegangen ist. Die Restzahlung soll in 5 Tagen erfolgen (beim vierten und letzten Arbeitsschritt). Dann wird auch die restliche Arbeitsleistung in gewohnter „Qualität“ erbracht.

Der Monteur würde Herrn X bei Barzahlung zwar eine Quittung ausstellen, allerdings liegt der Verdacht nahe, dass der Betrieb dadurch dem Kunden gegenüber nur den Schein wahren will.

Herrn X’ Ziel ist es diesen Betrügern das Handwerk zu legen. Natürlich steckt hierbei auch ein gewisses Maß an Eigeninteresse dahinter. Herr X fühlt sich schließlich betrogen und möchte jetzt Genugtuung, auch wenn es ihm auf diesem Wege wenig bringt (weder finanziell, noch materiell). Das wäre es ihm allerdings wert.

Gemäß dem Fall er würde das Unternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern melden: Hätte er Chancen auf Erfolg oder fängt Steuerhinterziehung erst im 6- bis 7-stelligen Bereich an?

Er ist sich sicher, dass er nicht der einzige Auftraggeber war, bei dem die Mehrwertsteuer missbraucht wurde um mehr Profit raus zu schlagen. Höchst wahrscheinlich dürfte ein unterschlagener 5-stelliger Betrag hier schnell zusammen kommen.

Weitere Frage: Sollte Herr X beim nächsten Termin den Betrag in bar zahlen, damit ein weiterer Beweis für die Steuerfahndung erbracht wäre oder sollte er lieber auf Nummer sicher gehen und überweisen?

Danke schonmal

Und: Dies ist ausdrücklich nur fiktiv!

Servus,

Immer wieder kam auch die
USt mit ins Spiel, die den Preis natürlich zusätzlich nach
oben trieb.

Wie ist denn angeboten worden? Das hat erstmal nichts mit Steuerhinterziehung zu tun. Falls Endpreise incl. USt angeboten worden sind, geht es um eine Überschreitung des angebotenen Preises bzw. Kostenvoranschlages. Das ist eine zivilrechtliche Sache, keine steuerrechtliche. Und falls „netto“, excl. USt, angeboten worden ist, ist das eh in Ordnung so.

Nachdem Herr X dieses erneut
reklamierte, versprach man ihm, auf die erhöhte Summe einen
Nachlass - jedoch alles ohne Rechnung.

D.h. dass ein höherer Umsatz durch die Bücher gehen könnte, als tatsächlich erzielt worden ist. Also kein Fall fürs FA - zu viel Steuern darf man bezahlen, das ist nicht verboten. Es klingt - zusammen mit den anderen Details - eher danach, dass der freundliche Kundenbetreuer von der Bank mit Hängen und Würgen noch bereit ist, die ausstehenden Raten für seinen Kredit weiter zu stunden, aber nur, wenn ihm in kurzen Abständen BWA + Liquiditätsvorschau vorgelegt werden. Da tut dann natürlich jeder Hunderter weh, der fehlt.

Allerdings bekam Herr X auch
gleich die Aufforderung, den noch ausstehenden Betrag vor Ort
in bar zu bezahlen und nicht zu überweisen.

Wenn man mich bei Unielektro bloß noch gegen Vorkasse oder Barzahlung bei Abholung beliefert, mach ich das genauso. Auch das ist kein Fall fürs FA.

Wenige Tage später: Die Rechnung in den Händen haltend fiel
Herrn X auf, dass natürlich der vereinbarte Nachlass für die
überteuerte Nachbesserung erst nach der Umsatzsteuer
abgezogen wurde.

Das ist ungeschickt von dem Handwerker, weil er, wenn er an einen pingeligen Prüfer gerät, dann mehr USt bezahlen muss, als er eigentlich müsste. Aber: Auch hier ist es nicht verboten, zu viel Steuern zu bezahlen.

Zusätzlich wurde der maschinell erstellte
Satz „Umsatzsteuer ist steuerpflichtig etc.“

Dieser Satz hat da unter Garantie nicht gestanden. Vermutlich ging es um den Hinweis, dass der Leistungsempfänger die USt gem. § 13b UStG schuldet. Das ist in manchen Fällen gegeben, wenn der Auftraggeber selbst Unternehmer ist. Und hier, bei einem privaten Bauherrn, halt nicht. Also wurde der Hinweis durchgestrichen, weil er nicht gilt.

Die Barzahlung ist noch NICHT erfolgt, da beim letzten Termin
dem Monteur das Material ausgegangen ist.

Siehe oben: Vermutlich kriegt der Monteur das Material bloß, wenn er Geld mitbringt.

Der Monteur würde Herrn X bei Barzahlung zwar eine Quittung
ausstellen, allerdings liegt der Verdacht nahe, dass der
Betrieb dadurch dem Kunden gegenüber nur den Schein wahren
will.

Wenn ich die Darstellung des Falles richtig verstehe, gibt es doch eine Rechnung über den gesamten Betrag. Auf dieser Rechnung werden dann die einzelnen erhaltenen Zahlungen quittiert. Wo genau ist das Problem?

Herrn X’ Ziel ist es diesen Betrügern das Handwerk zu legen.

Vorsicht mit diesem Begriff. Das kann leicht in Richtung § 186 StGB gehen.

Gemäß dem Fall er würde das Unternehmen dem Bundeszentralamt
für Steuern melden:

Warum denn diesem? Es gibt ein zuständiges Betriebsstättenfinanzamt, mitsamt allen Abteilungen incl. SteuFa. Wenn man hier aber denunzieren möchte, ist zumindest irgendein konkreter Anhaltspunkt für eine Steuerstraftat ganz hilfreich. Bisher hammer noch keinen.

Weitere Frage: Sollte Herr X beim nächsten Termin den Betrag
in bar zahlen, damit ein weiterer Beweis für die
Steuerfahndung erbracht wäre

Hmmm. Wenn die SteuFa die Verwendung von gesetzlichen Zahlungsmitteln als Beweis für Steuerstraftaten ansähe, gäbe das bei der Staatsanwaltschaft richtig unterhaltsame Lektüre zum Schmunzeln.

Kurz:

(1) Immer langsam mit die jungen Pferde
(2) Barzahlung ist nicht verboten. Zahlungsunfähig zu sein, ist grundsätzlich auch nicht verboten. Falls es sich um eine GmbH handelt, macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn er bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das ist aber keine Steuerstraftat.
(3) Zu einer richtigen Denunziation gehört ein schlüssig vorgetragener Sachverhalt, der wenigstens geeignet ist, einen Verdacht zu begründen.

Schöne Grüße

MM

(1) Immer langsam mit die jungen Pferde
(2) Barzahlung ist nicht verboten. Zahlungsunfähig zu sein,
ist grundsätzlich auch nicht verboten. Falls es sich um eine
GmbH handelt, macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn er
bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens beantragt. Das ist aber keine
Steuerstraftat.
(3) Zu einer richtigen Denunziation gehört ein schlüssig
vorgetragener Sachverhalt, der wenigstens geeignet ist, einen
Verdacht zu begründen.

Gut zusamengefasst.

Wenn man so liest, was dem rein fiktiven Herrn X so widerfahren ist, scheint die beauftragte Firma schlampig, unseriös und hart an der Pleite zu sein. Steuerhinterziehung liegt nicht zwingend vor.

Im Übrigen ist es so, dass gerade Firmen, die aus dem letzten Loch pfeifen, keinen Grund haben, Steuern zu hinterziehen, da sie wg. fehlender Gewinne eh’ keine zahlen.

MfG
Alfred Gesierich
www.ammersee-steuerberater.de

(1) Immer langsam mit die jungen Pferde
(2) Barzahlung ist nicht verboten. Zahlungsunfähig zu sein,
ist grundsätzlich auch nicht verboten. Falls es sich um eine
GmbH handelt, macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn er
bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens beantragt. Das ist aber keine
Steuerstraftat.
(3) Zu einer richtigen Denunziation gehört ein schlüssig
vorgetragener Sachverhalt, der wenigstens geeignet ist, einen
Verdacht zu begründen.

Gut zusamengefasst.

Das kann er - der MM ist einer der Besten den ich hier lese!

Im Übrigen ist es so, dass gerade Firmen, die aus dem letzten
Loch pfeifen, keinen Grund haben, Steuern zu hinterziehen, da
sie wg. fehlender Gewinne eh’ keine zahlen.

Lohnsteuer bliebe immer noch fällig - und bei Zwarzgeld könnte da gesparrt werden.

www.ammersee-steuerberater.de

Ach und sollten wir nicht hier auf Werbung verzichten?

Rainer
Dipl.- Betriebswirt
selbständiger Buchführungsheler - ohne Internet-Auftritt

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