Verpflegungsmehraufwand in Steuererklärung

Hallo,

in vielen Fällen orientiert sich ein Arbeitgeber bei der Behandlung von Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten ja an den steuerlichen Gegebenheiten z.B. bei der Auszahlung von Verpflegungsmehraufwand.

Falls ein Mitarbeiter öfter auswärts unterwegs ist und jeweils Verpflegungsmehraufwand nach den gesetzlichen Bestimmungen erhält, z.B. 24 Euro für 24 Stunden in Deutschland, ist dann auch eine Angabe in der Steuererklärung unter Werbungskosten notwendig?
Oder ist dies nur dann nötig, wenn z.B. der Arbeitgeber weniger als die steuerlichen Sätze auszahlt und der Arbeitnehmer die Differenz erstattet haben will? (Oder falls steuerfreier Verpflegungsmehraufwand über die 3-Monatsgrenze hinaus ausgezahlt wurde und somit eine Steuernachforderung entsteht?)

Der AG wird den VerpflMA auf der LSt-Karte des AN vermerken.
Gibt der AN dann die Dienstreisen nicht an, wird der Betrag uU nachversteuert.

Hmm, stimmt, das habe ich nicht beachtet. Es ist also im eigenen Interesse des AN, dass er die Aufwände angibt? Falls auf der Lohnsteuerkarte nichts angegeben ist, bestünde dann eine Pflicht für eine detaillierte Aufstellung aller Einsatzorte?

Der AG wird den VerpflMA auf der LSt-Karte des AN vermerken.

Komisch, bei mir stand noch nie was von meinem Dienstreisen auf der Lohnsteuerkarte.(Hab Jährlich 10-20 Dienstreisen, früher im Öffentlichen Dienst, nun woanders)
Ich meine, dass wäre schon krass, wenn ich alle meine Dienstreisen bei der Steuererklärung auflisten müßte, da alle steuerlich gesehen mit 0€ zu versteuern wären. (Wir rechnen nach dem Bundesreisekostengesetzt ab)

Würde in so einem Fall einfach die Reisekostenabrechnung reichen?

Gibt der AN dann die Dienstreisen nicht an, wird der Betrag uU
nachversteuert.

Und was wenn der AG es nicht angibt? Macht mein AG da ein Fehler?

Erstattung VMA steuerfrei vs. steuerpflichtig
Hi !

Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Dienstreise, als auch den Verpflegungsmehraufwand, an den Arbeitnehmer entweder steuerfrei oder versteuert bezahlen. Ist diese Auszahlung steuerfrei erfolgt (dürfte nahe bei Zeile 22 der Lohnsteuerbescheinigung stehen, hab grad kein Muster zur Hand), gelten die oben bereits genannten Grundsätze (Kosten geltend machen, Arbeitgebererstattung gegegnrechnen, Rest sind entweder weitere Werbungskosten oder wird nachversteuert).

Wurde die Auszahlung vom Arbeigeber versteuert, kann (muss aber nicht) der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung diese Beträge als Aufwand geltend machen und so möglicherweise einen Teil der gezahhlten Steuer erstattet bekommen.

BARUL76

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