Hallo,
eine zu zweit erworbene Immobilie (nicht verheiratet, nicht verwandt…)soll nun möglichst günstig komplett auf einen der Eigentümer übertragen werden. Demnach wird für den der diese erhält Grunderwerbs- oder Schenkungssteuer fällig.
Berechnet sich die Grunderwerbsseuer aus der Hälfte des damaligen Neupreises, der jetzigen tatsächlichen Restschuld die übernommen wird oder nach einem beliebiger Wert aus einem notwendigen Kaufvertrag (z.B. im Extremfall nur 1,-€)?
Wie und von wem wird diese Berechnungsgrundlage ermittelt und festgelegt?
Welche Möglichkeit gibt es um die anfallenden Steuern möglichst gering zu halten?
Hi, d. Grunderwerbssteuer errechnet sich nach Fläche.
Wenn d. Grundstück (auf dem d. Immobilie steht) z.B. 1000 qm groß ist, wären beim von Dir geschilderten Fall Steuer für 500qm fällig.
MfG ramses90
Hallo,
Demnach wird für den der diese
erhält Grunderwerbs- oder Schenkungssteuer fällig.
Korrekt. Oder im Extremfall beides, nämlich wenn die Immobilie deutlich unter ihrem Verkehrswert veräußert wurde, liegt steuerlich eine Schenkung unter Fremden vor, und das wird in der Regel und nach neuem Erbschaftsrecht erheblich teurer als die 3,5% Grunderwerbsteuer.
Berechnet sich die Grunderwerbsseuer aus der Hälfte des
damaligen Neupreises, der jetzigen tatsächlichen Restschuld
die übernommen wird oder nach einem beliebiger Wert aus einem
notwendigen Kaufvertrag (z.B. im Extremfall nur 1,-€)?
Grundsätzlich berechnet sie sich aus dem in der notariellen Urkunde genannten Kaufpreis.
Wie und von wem wird diese Berechnungsgrundlage ermittelt und
festgelegt?
Die Verfahrensweise ist festgelegt im Grunderwerbsteuergesetz.
Welche Möglichkeit gibt es um die anfallenden Steuern
möglichst gering zu halten?
Grunderwerbsteuer zahlen auf einen realistisch vertretbaren Kaufpreis.
Gruß
smalbop
danke. für Fläche kann meiner Meinung nach nicht sein, da damals beim Ursprünglichen Kauf 3,5% des Kaufpreises zu leisten war. Dieser besagt jedoch nichts über die Fläche.
Hallo,
vielen Dank für deine Antworten!
Berechnet sich die Grunderwerbsseuer aus der Hälfte des
damaligen Neupreises, der jetzigen tatsächlichen Restschuld
die übernommen wird oder nach einem beliebiger Wert aus einem
notwendigen Kaufvertrag (z.B. im Extremfall nur 1,-€)?
Grundsätzlich berechnet sie sich aus dem in der notariellen
Urkunde genannten Kaufpreis.
Genau diesen Kaufpreis sollen wir lt. Notar selbst festlegen. Es geht jedoch nicht um einen wirklichen Kauf demnach ist uns dieser Betrag völlig gleichgültig.
Wie und von wem wird diese Berechnungsgrundlage ermittelt und
festgelegt?
Die Verfahrensweise ist festgelegt im Grunderwerbsteuergesetz.
Kannst du bitte wenn möglich hierauf noch etwas genauer eingehen?
Welche Möglichkeit gibt es um die anfallenden Steuern
möglichst gering zu halten?
Grunderwerbsteuer zahlen auf einen realistisch vertretbaren
Kaufpreis.
Angenommen die Immobilie kostete damals 200000. Jetzt ist diese 3 Jahre in Gebrauch. Die Hälfte die übernommen werden soll wären 100000. Was wäre in diesem Falle ein noch realistisch vertretbarer Kaufpreis? Wie ich es verstehe geht es ausschließlich darum dass es nicht nach einer Schenkung aussieht?
Gruß
smalbop
Hallo thomthom,
eigentlich sollte ich deine Frage nicht mehr beantworten, nachdem du das Personalpronomen „wir“ ins Spiel gebracht hast, denn ich bin kein Steuerberater. Daher möchte ich dir nur sagen, was man sich einhandeln kann:
a) Der Kaufpreis soll ernstlich nur einen Euro betragen
- Selber schuld
- Es wird seitens FA sicher von einer faktischen Schenkung ausgegangen werden, und das ist wie gesagt beträchtlich teurer, da die Höhe der Schenkung sich nach dem Verkehrswert der Immobilie bemisst, und wenn die Beteiligten nicht in aufsteigender Linie verwandt oder verheiratet sind, ist der Freibetrag eben sehr niedrig.
b) der Kaufpreis soll fingiert nur einen Euro betragen, um Steuern zu sparen und Geld fließt bar nach
- Was in der Notarurkunde steht, gilt. Alles weitere ist nicht einklagbar. Die Notarurkunde ist aber auch unwirksam, da sie nicht dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien entspricht, und wird erst durch den Grundbucheintrag geheilt.
- Der Notar wird betrogen.
- Das Grunderwerbssteuerfinanzamt wird hintergangen.
- Wenn die Immobilie vom Veräußerer nicht zu eigenen Wohnzwecken benutzt wurde oder nicht mindestens seit 10 Jahren in seinem Besitz war, muss er einen Veräußerungsgewinn voll versteuern mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Das Einkommensteuerfinanzamt wird hintergangen.
Steuerstraftatbestände noch und noch. Ein Profi wird daher auch kaum behilflich sein wollen. Meine Empfehlung: Sich über nur 3,5 % Grunderwerbsteuer freuen. Nähere Kenntnis davon wird nicht nötig sein, das Finanzamt hat sie.
Gruß
smalbop
Meine Empfehlung:
Hallo,
vielen Dank für deine schnelle Hilfe.
a) Der Kaufpreis soll ernstlich nur einen Euro betragen
der Kaufpreis ist null. Es geht nur darum was zu geschehen hat wenn eine Person aus dem Grundbuch ausgetragen werden muss. Angenommen der beteiligte Eigentümer hätte nichts bezahlt --> jetzt kein Anspruch auf Geld.
b) der Kaufpreis soll fingiert nur einen Euro betragen, um
Steuern zu sparen und Geld fließt bar nach
nein.
Steuerstraftatbestände noch und noch. Ein Profi wird daher
auch kaum behilflich sein wollen. Meine Empfehlung: Sich über
nur 3,5 % Grunderwerbsteuer freuen. Nähere Kenntnis davon wird
nicht nötig sein, das Finanzamt hat sie.
es muss sich um eine absolut legale Lösung handeln! Der Notar möchte den Verkehrswert von den Eigentümern wissen. Die frage ist wo kommt genau dieser Verkehrswert her? - legal aber natürlich möglichst gering.
Gruß Thom
Gruß
smalbop
Meine Empfehlung:
Hallo
es muss sich um eine absolut legale Lösung handeln!
Das ist tröstlich.
Der Notar möchte den Verkehrswert von den Eigentümern wissen.
Klar, denn nach dem Verkehrswert bemisst sich sein Honorar. 
Die frage ist wo kommt genau dieser Verkehrswert her?
Man könnte etweder einen ö.b.u.v. Sachverständigen für Immobilienwertermittlung beauftragen (…oder, falls das Grundstück unbebaut gewesen wäre, den Gutachterausschuss bei der Gemeinde nach dem Bodenrichtwert fragen).
Gruß
smalbop