Guten Tag,
ein Inhaber mehrerer Firmen, alle in Rechtsform Personengesellschaften, legt sich einen Campingplatz zu, den er nur unter Vermietung und Verpachtung laufen lassen will. Das der Ausgangspunkt.
Dazu die Frage(-n):
Sind Anschaffungen wie z.B. Duschcontainer usw. abschreibungsfähig und wenn ja, muß dann bilanziert werden für die VuV? (die anderen Firmen bilanzieren bereits alle)
Vielen Dank für eure Hilfe, wenn noch Detailinfos gebraucht werden, dann lege ich die gerne nach.
Lieben Gruß,
Karlchen70
Servus,
das mit dem „Laufen lassen“ läuft nicht - wie fast immer, wenn dieser Begriff auftaucht.
Die Einkünfte aus dem Betrieb des Campingplatzes sind solche aus Gewerbebetrieb, d.h. 4/3-Überschussrechnung oder Buchführung/Bilanzierung.
Es gelten also alle Regeln, die aus den anderen Unternehmen schon bekannt sind.
Zum Nachlesen das nicht mehr ganz taufrische, aber immer noch maßgebliche Urteil BFH vom 6.10.1982, BStBl 1983 II S. 80.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
danke erstmal. Vielleicht ändert diese Überlegung:
Der Betreiber ist lediglich Mieter des Platzes vom Bund udn vermeitet dieses an Jugendgruppen. Ist damit VuV raus, oder geht es noch, bzw. ab wann ist VuV raus und es wird ein Gewerbebetrieb ?
Danke Dir schonmal und ich schaue mir das Urteil an.
Merci,
Karlchen
ein Inhaber mehrerer Firmen, alle in Rechtsform
Personengesellschaften,
Da ist er dann nicht Inhaber, sondern Gesellschafter, neben mindestens einer weiteren Person.
Sind Anschaffungen wie z.B. Duschcontainer usw.
abschreibungsfähig und wenn ja, muß dann bilanziert werden für
die VuV? (die anderen Firmen bilanzieren bereits alle)
Was hat eine Abschreibung mit Bilanzierung zu tun? Und was die anderen Firmen machen ist total unerheblich.
Servus,
das zitierte Urteil hebt darauf ab, dass bei einem Campingplatz nur der Grund und Boden für das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen vermietet wird, so dass alle anderen Leistungen wie die Verfügbarkeit sanitärer Anlagen bereits über die Vermietung hinausgehen.
Im damals vorliegenden Einzelfall ging es allerdings um die für einen Campingplatz typischen Leistungen, also nicht bloß Verfügbarkeit, sondern auch Reinigung der Anlagen.
Ob eine Gestaltung möglich ist, bei der, grade im Fall von Jugendgruppen, keinerlei oder keine wesentlichen Leistungen über die Vermietung hinaus erbracht werden - z.B. Sanitäranlagen werden gemietet und müssen durch die Nutzer gereinigt werden, Wasser und Strom werden unmittelbar durch die Nutzer von den Versorgern bezogen etc. -, lässt sich anhand des Urteils nicht sagen. Ziemlich sicher ist, dass bei der Veranlagung erstmal auf das Urteil abgehoben werden wird, ohne es im einzelnen auf seine Anwendbarkeit im gegebenen Fall zu prüfen.
Eigentlich ein typischer Fall für eine bindende Auskunft gem. § 89 Abs 2 AO: Dort kommt die Anfrage von vornherein an jemanden, der sich für die Frage interessiert und nicht so sehr nach dem "Qualitäts"kriterium „Anzahl veranlagter Fälle / Zeiteinheit“ im Laufrad rennen muss.
Schöne Grüße
MM