Privatkonkurs und zinsloses Darlehen?

Ich habe einem Ex-Freund ein zinsloses Darlehen gegeben, welches er nicht zurückzahlen kann und er jetzt in den Privatkonkurs geht.
Es gibt jetzt von der Schuldnerberatung ein Vergleichsangebot mit 30%. Kann ich den Rest steuerlich geltend machen?

Ich habe einem Ex-Freund ein zinsloses Darlehen gegeben,
welches er nicht zurückzahlen kann und er jetzt in den
Privatkonkurs geht.
Es gibt jetzt von der Schuldnerberatung ein Vergleichsangebot
mit 30%. Kann ich den Rest steuerlich geltend machen?

NEIN! denn die zinseinnahmen haettest du ja auch nicht versteuern muessen, weil REINES PRIVATVERGNÜGEN! sonst würdest du ja auch noch probleme mit dem Kreditwesengesetz bekommen…

shob

Ich habe einem Ex-Freund ein zinsloses Darlehen gegeben,
welches er nicht zurückzahlen kann und er jetzt in den
Privatkonkurs geht.
Es gibt jetzt von der Schuldnerberatung ein Vergleichsangebot
mit 30%. Kann ich den Rest steuerlich geltend machen?

Sollten folgende 3 Umstände für Dich zutreffend sein :

  1. Dein Ex-Freund hat noch keinen „Privatkonkurs“ angemeldet,
  2. Dein Ex-Freund hat irgendein „Geschäft“ oder „Gewerbe“
    betrieben
  3. Dein eigener Spitzensteuersatz liegt höher als 30%.

Dann könntest Du, Einvernehmen mit Deinem Ex-Freund vorausgesetzt, das Darlehen rückwirkend in eine „atypisch stille Beteiligung“ umwandeln. In diesem Fall hast Du „Verluste aus gewerblicher Tätigkeit“, die Du dem Finanzamt auf’s Auge drücken kannst. In diesem Fall gehst Du allerdings bei einem Vergleich leer aus. (deshalb Voraussetzung 3.)
Sieht zwar nicht ganz legal aus, funktioniert aber (Eigenerfahrung).

Ansonsten gehst Du, siehe Showbee, leer aus. Leider.

CU Jörg

hallo ihr zwei

zinseinnahmen (auch bei einem zinslosen darlehen?) hättest du selbstverständlich schon versteuern müssen. das einkommensteuergesetz macht da keinen unterschied, ob du dein geld einer bank oder einem privaten kumpel leihst, sofern du hierfür kapitalerträge bekommst (s. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: "Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören…7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage."http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/19991222/p20.html.

Den Verlust der Einkunftsquelle (also Deine Forderung an Deinen Freund in Privatkonkurs) kannst Du dagegen nicht bei der Einkommensteuer absetzen, denn dieser Verlust entsteht dir nicht in der Einkunfts-, sondern in der Vermögenssphäre (s. link http://www.epg-stbg.de/de/3_6_8_1.htm, Tz. 11 b: b) Werbungskosten aus Kapitalvermögen).

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hallo ihr zwei

zinseinnahmen (auch bei einem zinslosen darlehen?) hättest du
selbstverständlich schon versteuern müssen. das
einkommensteuergesetz macht da keinen unterschied, ob du dein
geld einer bank oder einem privaten kumpel leihst, sofern du
hierfür kapitalerträge bekommst (s. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG:

[…]

er schrieb aber zinslos. und das entgelt bei einem darlehen ist der zins und nicht die tilgung! deswegen nix einnahmen aus dieser geschichte, die ESt-lich interessant wären…

shob