Hallo Experten,
ich habe eine Frage zum §20 Abs. 1 Nr.1 EStG in der Fassung bis 2008:
Ist es so, dass wenn eine Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner (nat. Person) eine vGA leistet - die bei der Kapitalgesellschaft das steuerliche Einlagekonto nach §27 KStG gemindert hat - dies beim Anteilseigner nicht zu Einkünften aus §20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 führt, da die Bezüge gem. S.3 desselben Paragraphen nicht zu den Einnahmen gehören (da Einlagenrückgewähr)?
Danke für eine Antwort!