Moin zusammen!
Folgender rein hypothetischer Fall:
Der Steuerpflichtige A bekommt seinen Steuerbescheid vom FA.
Anstelle der ursprünglich erwarteten Nachzahlung zu Lasten des A ergibt sich laut dem Bescheid jedoch ein Guthaben zu Gunsten des A. Dieses Guthaben wurde seitens des FA bereits an den A überwiesen.
Was wäre, wenn A festgestellt hätte, das seitens des FA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein gravierender Fehler gemacht wurde. Allein wegen dieses Fehlers wurde nun aus einer erwarteten Nachzahlung ein erfreuliches Guthaben.
Wäre A in solchem Falle verpflichtet das FA auf diesen Fehler hinzuweisen? Kann man dazu irgendwo was nachlesen?
Und müsste A eventuell damit rechnen, das dem FA vielleicht irgendwann selbst einfällt, das es einen Fehler gemacht hat? Wenn dem so wäre - könnte seitens des FA die Erstattung zurückgefordert werden und wenn ja - wie lange?
Vielen Dank im Voraus an alle, die auf diese hypothetische Frage eine hypothetische Antwort geben können.
Gruß vom
Dicken MD.
Hallo Dicker,
wenn die unrichtige Steuerfestsetzung auf einem Fehler des Finanzamts und nicht auf falschen Angaben des Steuerpflichtigen beruht, darf sich dieser erstmal stillhalten und über das Geld freuen.
Allerdings kann eine Änderungsvorschrift vorliegen (z.B. eine offenbare Unrichtigkeit nach §129 AO), die es dem Finanzamt erlaubt, den Fehler zu berichtigen, wenn es ihn denn vor Ablauf der Festsetzungsfrist bemerkt, und dann auch die Steuer in der richtigen Höhe einzufordern.
Gruß,
Markus
Hallo Markus,
zunächst vielen Dank für die Antwort!
wenn die unrichtige Steuerfestsetzung auf einem Fehler des
Finanzamts und nicht auf falschen Angaben des
Steuerpflichtigen beruht, darf sich dieser erstmal stillhalten
und über das Geld freuen.
Definitiv sicher ist, das absolut keine falschen Angaben seitens des Steuerpflichtigen gemacht wurden. Also entnehme ich Deinen Worten, das der Steuerpflichtige das FA nicht auf den Fehler hinweisen muss, oder?
Allerdings kann eine Änderungsvorschrift vorliegen (z.B. eine
offenbare Unrichtigkeit nach §129 AO), die es dem Finanzamt
erlaubt, den Fehler zu berichtigen, wenn es ihn denn vor
Ablauf der Festsetzungsfrist bemerkt, und dann auch die Steuer
in der richtigen Höhe einzufordern.
Hmm, das klingt zumindest bedenklich. Das würde ja bedeuten, das die Freude über den unerwarteten Segen in Form der Erstattung arg getrübt wäre. Wäre denn irgendwo nachlesbar, wielange das FA Zeit dafür hätte?
Danke & Gruß vom
Dicken MD.
Hallo Dicker,
zunächst vielen Dank für die Antwort!
Gern geschehen!
Definitiv sicher ist, das absolut keine falschen Angaben
seitens des Steuerpflichtigen gemacht wurden. Also entnehme
ich Deinen Worten, das der Steuerpflichtige das FA nicht auf
den Fehler hinweisen muss, oder?
Genau so ist es.
Hmm, das klingt zumindest bedenklich. Das würde ja bedeuten,
das die Freude über den unerwarteten Segen in Form der
Erstattung arg getrübt wäre. Wäre denn irgendwo nachlesbar,
wielange das FA Zeit dafür hätte?
Jawohl, in den §§ 169, 170 (evtl. noch 171) AO.
LG,
Markus
Ausserdem hatten wir dieses Thema genau so vor ein paar Tagen…