Was muss bei der Steuererklaerung beachtet werden, wenn sich in einem Jahr Studentenjob ehrenamtlich- (waehrend der Matr.-zeit.) und Freiberufliche Taetigkeit, Anstellung, sowie Aussicht auf einen 2-Monatigen Werkvertrag in einem Jahr vermischen?!
Was ist bei der Betrachtung (Steuerfreibetrag) zu beruecksichtigen?
Wann muss der Krankenkasse diese Einnahme gemeldet werden?
Wie frueh
muss dem FA ueber die Freiberuflichen Einnahmen bescheidgesagt werden, vor der Leistung, waehrend der Leistung oder bei Eingang der Überweisung, Rechnungsdatum?
Wie findet man heraus, ob sich die Annahme des mgl Werkvertrags überhaupt „lohnt“, Stichwort Steuerfreibetrag?
Ist ein Werkvertrag ueberhaupt zulässig bei Tätigkeiten, wie: Überarbeiten Checkliste, Fertigstellung Nutzungsbedingungen
Einsortieren der Unterlagen, Erneuerung des Materials (Karten, Unterrichtsmaterialien etc.)?
Ich habe versucht, die Fragen so allgemein wie möglich zu halten, was natürlich etwas schwammig wirkt.
Lohnt es sich denn bei ca 11000€ über die hier brutto gesprochen wird einen Steuerberater aufzusuchen?
Man muss hier die vertragliche Situation prüfen. Was ist was im Jahr X gelaufen. Minijob (bis 400 Euro/Monat) ist für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Teil- oder Vollzeit angestellt heisst Abrechnung über die Merkmale der LSt-Karte (u.a.), da gibts dann die Lohnsteuerjahresbescheinigung am Jahresende. Und dann gfs. eine Unternehmerphase:
Wenn man als Selbständiger (Achtung: Unterscheiden zwischen Gewerbebetrieb und Selbständige Arbeit!!!) arbeitet, muss das dem örtlichen FA mit Beginn der Tätigkeit gemeldet werden. Also wenn feststeht, daß ein erster Vertrag abgeschlossen wurde. Dann muss nach Jahresende für das abgelaufende Jahr eine Gewinnermittlung gemacht werden, d.h. eine Aufstellung der zugeflossenen Umsätze und der dazu getätigten Ausgaben. Zu beachten ist hier die Umsatzsteuerthematik. Es gibt die USt-Befreiung über die Kleinunternehmeroption, wenn die zugeflossenen Umsätze unter 17.500 Euro/12 Monate liegen oder man kann die Umsatzsteuerbefreiung über § 4 UStG auf der Rechnung begründen. Wenn man als Unternehmer beginnt ist die Kleinunternehmeroption im Regelfall immer sinnvoll. Tja wenn nun der Gewinn ermittelt wurde und die Lohnsteuerbescheinigung vorliegt muss man die Steuererklärung machen, in dem die entsprechenden Anlagen ausgefüllt werden. Dazu ist eine Software zu empfehlen. Ein Steuerberater ist in der Einkommenslage nicht zwingend erforderlich, da dieser meist sehr teuer ist und die Rechnung eine Steuererstattung meist auffrisst.
Gesetze genau durchlesen und im Zweifel beim FA anrufen. Das ist viel billiger als ein Steuerberater.