Handelt es sich um Rechnung mit MwSt.?

Hallo,

tut mir leid, dass mein bisheriger Beitrag nicht korrekt war.
Natürlich handelt es sich um einen fiktiven Fall :wink: Anworten, die zu dem Thema kamen, konnte ich leider nicht mehr lesen, bevor das ganze gelöscht wurde.

Es geht um Rechnungen, die man beim Finanzamt aus steuerlichen umsatzsteuerlichen Gründen einreichen könnte. Welche Voraussetzungen sind denn zu erfüllen, damit jemand die MwSt. geltend machen kann?

Würde z.B. die Angabe des Bruttobetrags plus dem Hinweis „inkl. 19% MwSt.“ und der Ust-IDNr. reichen?
Was ist, wenn der Nettobetrag und die Angabe des vereinnahmten MwSt.-Detailbetrags fehlt?

Danke für eure Aussagen.

Viele Grüße

Pflichtangaben in umsatzsteuerlichen Rechnungen
Hi !

Welche Voraussetzungen sind denn zu erfüllen, damit jemand die MwSt.
geltend machen kann?

Aus dem Gesamtbild der Frage schließe ich jetzt mal, dass nur noch zu klären ist, welche Angaben eine Rechnung beinhalten muss, damit diese zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nicht Gegenstand ist, wer Unternehmer sein muss, wer überhaupt zu Vorsteuerabzug berechtigt ist etc.

Die Pflichtangaben in Rechnungen finden sich in § 14 Abs. 4 UStG
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
Fehlt in einem als „Rechnung“ bezeichneten Papier auch nur eine der Pflichtangaben, handelt es sich im umsatzsteuerlichen Sinne nicht mehr um eine „ordnungsgemäße Rechnung“, sondern nur noch um ein Abrechnungspapier. Wer aber keine „ordnungsgemäßen Rechnungen“ erteilt, kann nach § 26a UStG in jedem Einzelfall „bestraft“ werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__26a.html

Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und für Fahrscheine (§ 34 UStDV) gelten Sondervorschriften. Hier sind wesentliche Erleichterungen vorgesehen.
§ 33 UStDV Kleinbetrragsrechnungen http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html
§ 34 UStDV Fahrscheine http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__34.html

BARUL76

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Hallo,

vielen Dank. Genau das wollte ich wissen. Ich habe mir die Angaben durchgelesen, leider kann ich für mich jetzt nich eindeutig aus dem Beamtendeutsch rauslesen, ob die reine Bruttoangabe ok ist oder eben doch eine Aufschlüsselung in Nettobetrag, MwSt.-Betrag und Bruttobetrag notwendig ist. Ich gehe jetzt mal von einer Rechnung unter EUR 150,– aus.

Die Angabe „das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag“ muß angegeben werden, kann für mich beides heißen, dass „inkl. 19% MwSt.“ reicht oder eben doch eine Aufschlüsselung stattfinden muß.

Gruß

Pflichtangaben Kleinbetragsrechnung § 33 UStDV
Hi !

Im § 33 UStDV heißt es nicht, wie von dir zitiert

„das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag“

sondern „das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe“.

Wenn wir also in umgangsprachlichen Worten bleiben, dann sind gem. Nr. 4 auf diesen Rechnungen der Bruttobetrag und der Steuersatz anzugeben.

BARUL76

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