Hauptwohnsitz Saudi-Arabien, Steuerpfl. Deutschl

Guten Tag,

folgendes Fallbeispiel:

Ein Arbeitnehmer verlegt im Jahr 2007 seinen Hauptwohnsitz nach Saudi-Arabien und ist dort in der Niederlassung einer deutschen Firma angestellt. In Deutschland besteht kein Zweitwohnsitz, kein Immobilienbesitz, keine Miteinnahmen…

Zum 01. November 2009 kehrt der Arbeitnehmer nach Deutschland zurück, Hauptwohnsitz und Arbeitsverhältnis in Deutschland.

Wie verhält es sich mit der Steuerpflicht im Jahr 2009? Wie ist das Einkommen von Januar 09 - Oktober 09 bzw. von November 09 - Dezember 09 zu versteuern?

Gibt es in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 etwas besonderes zu beachten?

Vorab vielen Dank für die Antworten,

Esteban

da in 2008/2009 kein Wohnsitz in D (und unterstellt auch kein ständiger Aufenthalt) besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht in D. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte scheinen nicht vorzuliegen.

Ab 11/2009 dann wieder unbeschränkte Steuerpflicht in D. Die ab diesem Zeitpunkt bezogenen Einkünfte sind dann in D ganz normal steuerpflichtig. M. E. sind die saudischen Einkünft bei dieser Konstellation(Wohnort in D, Einkünfte und tätig nur in D; Einkünfte und tätig in Saudi-Arabien nur soweit auch Wohnort ausschließlich in Arabien) in D nicht zu berücksichtigen

so mal aus der Hüfte geschossen…

Das ist aber sehr stark aus der Hüfte geschossen…

Die Einkommensteuer ist und bleibt eine Jahressteuer.

Da ich davon ausgehe, dass die ausl. Einkünfte im Ausland versteuert wurden, unterliegen diese im Jahr des Zuzugs in D dem Progressionsvorbehalts.

Die ausl. Einkünfte (Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten) sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln und in Zeile 44 des Mantelbogens einzutragen.

Diese Ermittlung ist auf einer gesonderten Anlage der Steuererklärung beizufügen.

Vielen Dank für die Antwort.

Wie verhält es sich mit dem Progressionsvorbehalt? Bedeutet dies, dass der Steuersatz für die Gehälter November und Dezember 09 gemäß dem Gesamteinkommen 2009 festgelegt wird?

Das Einkommen von Januar bis November wurde im Prinzip in Saudi-Arabien versteuert, allerdings liegt der Steuersatz bei 0 %. Ständiger Aufenthalt und Hauptwohnsitz ist bis einschl. Oktober Saudi-Arabien.

Grüße

Esteban

Wie verhält es sich mit dem Progressionsvorbehalt? Bedeutet
dies, dass der Steuersatz für die Gehälter November und
Dezember 09 gemäß dem Gesamteinkommen 2009 festgelegt wird?

ja

Das Einkommen von Januar bis November wurde im Prinzip in
Saudi-Arabien versteuert, allerdings liegt der Steuersatz bei
0 %. Ständiger Aufenthalt und Hauptwohnsitz ist bis einschl.
Oktober Saudi-Arabien.

Da dürfte § 50d Abs. 8 ins Spiel kommen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt meine Ursprungsaussage bestehen.

Kamerad…Progressionsvorbehalt für einen Zeitraum, in dem gar keine unbeschränkte Steuerpflicht in D bestand???

zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht
Hi !

Suche mal deine Einkommensteuer-Kommentare nach der im Titel genannten Phrase ab. Auch die EStR geben dazu etwas her.

Ich denke, du wirst deine Rechtsansicht dann sicherlich gründlich revidieren müssen.

BARUL76

.

Kamerad…Progressionsvorbehalt für einen Zeitraum, in dem
gar keine unbeschränkte Steuerpflicht in D bestand???

Ja, Kamerad.

Schon mal in § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG reingeguckt ?

Und in § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ?

Und in H 32b [Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht] EStH 2008 ?

Danke für die Antworten!

Selbst Steuerberater und Finanzamt scheinen auf diesem Gebiet nur bedingt kompetente Auskunft geben zu können. Meine Anfragen blieben erfolglos…

Sollten die 2 Gehälter unter dem Steuerfreibetrag von 7800 EUR liegen, dann dürfte der Progressionsvorbehalt irrelevant sein. Oder liege ich da falsch?

Selbst Steuerberater und Finanzamt scheinen auf diesem Gebiet
nur bedingt kompetente Auskunft geben zu können. Meine
Anfragen blieben erfolglos…

Das Finanzamt hat doch hier geantwortet.

Sollten die 2 Gehälter unter dem Steuerfreibetrag von 7800 EUR
liegen, dann dürfte der Progressionsvorbehalt irrelevant sein.
Oder liege ich da falsch?

Ja, da liegen Sie falsch.