Angenommen ein Unternehmer liefert entgeltlich - für einen anderen deutschen Unternehmer - equipment von Deutschland nach EU-Land B, packt es nach dortiger Nutzung wieder ein und fährt zurück nach Deutschland. Wie ist die Lieferung nach dem USt-Gesetz für den Lieferanten zu besteuern? (nicht die Nutzung in Land B).
Viele Grüße
Henrik
Servus,
was bedeutet „packt die Ware nach Nutzung wieder ein“?
Geht es um eine Lieferung, eine Vermietung, oder was genau ist die erbrachte Leistung?
Schöne Grüße
MM
Die Ware wird geliefert, vom Auftraggeber benutzt und vom Lieferanten an einen anderen Ort gebracht. Die Ware gehört dem Auftraggeber. Es geht also nur um die Lieferung als Dienstleistung
Servus,
ok. Die Verfügungsmacht bleibt also beim Auftraggeber, und dass den Transport an einen anderen Ort der Lieferant besorgt, hat mit dem Kauf nichts zu tun, sondern ist z.B. dadurch bedingt, dass es sich etwa um einen Schwarzdeckenfertiger mit Überbreite handelt, und der Lieferant seine Tieflader nicht nur zum Ausliefern benützt, sondern auch für Straßentransporte von Schwarzdeckenfertigern anbietet.
Dann ist also nur die Auslieferung bis zur Übergabe an den Kunden zu betrachten. Dann kann die Lieferung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein, wenn der Erwerb durch den Abnehmer im anderen Mitgliedsstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt. Für den Lieferanten ist das in der Regel dadurch zu erkennen, dass der Abnehmer eine USt-Identifikationsnummer aus dem anderen Mitgliedsstaat hat: Wenn sein Erwerb dort der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist er mit einiger Wahrscheinlichkeit dort auch bereits steuerlich erfasst und verfügt über eine USt-ID-Nummer.
Falls zum Zeitpunkt der Lieferung nur die deutsche USt-ID-Nummer des Kunden vorliegt, ist das erstmal kein Beinbruch, aber ersatzweise muss sich der Lieferant anhand anderer geeigneter Belege davon überzeugen, dass der Empfänger im anderen Mitgliedsstaat zur Umsatzbesteuerung erfasst ist.
Schöne Grüße
MM
Ok, danke vielmals für die Antwort!
was aber, wenn es mehrere Lieferungen in jeweils unterschiedliche Gemeinschaftsländer gibt??? Benötigt man dann die USt-ID´s aller jeweiligen Länder und ist man verpflichtet diese in der Rechnung auszuweisen?
Es könnte ja auch sein, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangt einfach eine Sammelrechnung für alle Lieferungen ins Ausland zu schreiben, ohne dass der Auftragnehmer die Auslands-USt-ID´s gesehen hat. Der auftragnehmer ist nach erbrachter Leistung zumindest in einer Zwickmühle (wie kommt er an sein Geld wenn er sich weigert?).
Beste Grüße
Henrik Kiepe
Nachfrage: Beförderung vs. Lieferung
Hi !
Als „Lieferung“ wird steuerrechtlich bezeichnet, wenn die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft wird, wenn der Unternehmer also einen Gegenstand verkauft.
Der oben genannte Sachverhalt läßt aber eher auf eine reine Beförderungsleistung schließen, dass also ein Frachtführer für einen anderen Unternehmer Dinge quer durch Europa befördert.
Liegt also nun eine Beförderungsleitung oder eine Lieferung vor?
BARUL76
.
Servus,
hier ist ein Ausschnitt aus § 6a UStG, in dem drinne steht, welche Bedingungen erfüllt sein müssen:
_(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2.
der Abnehmer ist
a)
ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung._
Für alle aufgeführten Bedingungen muss der Lieferant den Nachweis führen, sonst gibts keine USt-Befreiung.
Die Verwendung einer deutschen USt-ID-Nummer durch den Empfänger wird übrigens unabhängig davon, dass in der UStDV keine detaillierten Angaben zu diesem Fall stehen, schon technisch auf Schwierigkeiten stoßen, wenn die Zusammenfassende Meldung erstellt wird.
Wenn der Empfänger nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweist, ist der Umsatz in Deutschland (Beginn des Transportes) steuerbar und steuerpflichtig.
Ob sich der USt-Betrag beitreiben lässt, hängt nicht vom Steuerrecht, sondern vom Verhältnis Lieferant-Kunde ab.
Schöne Grüße
MM
Gibt es denn so etwas wie eine Leistungserbringung eines Deutschen im Ausland, die USt-befreit ist, auch wenn die Leistung für einen Deutschen im Ausland erbracht wurde und wie wäre der Fall zu betrachten, wenn die Leistungserbringung in mehreren EU-Ländern stattgefunden hat?
Servus,
es gibt Fälle, in denen sonstige Leistungen (das sind die Leistungen, bei denen nicht ein Gegenstand verkauft wird) als im Ausland ausgeführt gelten und damit der USt in dem jeweiligen Land unterliegen. In der Regel werden diese Leistungen innerhalb der Gemeinschaft „ohne USt“ fakturiert, weil der Leistungsempfänger die USt schuldet.
Dass mit „Lieferung“ auch die Transportleistung gemeint sein könnte, hab ich aus Betriebsblindheit nicht gesehen. Um den vorliegenden Fall weiter verfolgen zu können, wäre also eine Antwort auf barul76s Rückfrage notwendig: Ist mit „Lieferung“ nur der Transport gemeint, oder wird die ware tatsächlich geliefert im Sinn des UStG, d.h. Lieferant verkauft an Abnehmer?
Schöne Grüße
MM
Der Fall könnte so sein, dass eine Deutsche Firma im Ausland Gegenstände zu einem Veranstaltungsort, ebenfalls für eine deutsch Firma transportiert. Die Gegenstände befinden sich die ganze Zeit im Besitz des Veranstalters. Nach der Veranstaltung wreden die Gegenstände zu dem nächsten Veranstaltungsort transportiert.
Muss für diese Dienstleistung USt in Deutschland abgeführt wreden. Wie gesagt beide Unternehmen sind in Deutschland USt-pflichtig und für den Dienstleister is es nicht ersichtlich ob der Veranstalter auch im jeweiligen Ausland USt-pflichtig ist!
Die wichtige Frage ist eigentlich, darf der Dienstleister einfach eine Rechnung ohne USt ausstellen und wenn ja was muss er vorher überprüfen?
hier ist eine Beförderungsleistung gemeint. Die Gegenstände befinden sich nicht im Eigentum des Lieferanten.
Servus,
Ort eine Beförderungsleistung zwischen verschiedenen Ländern des Gemeinschaftsgebietes ist regelmäßig dort, wo die Beförderung beginnt:
Transport von Koblenz nach Carcassonne > Ort der Leistung D, deutsche USt.
Transport von Vienne nach Leonberg > Ort der Leistung F, französische TVA.
Die wichtige Frage ist eigentlich, darf der Dienstleister
einfach eine Rechnung ohne USt ausstellen und wenn ja was muss
er vorher überprüfen?
Die Transportleistungen sind immer USt-pflichtig; vom Ort der Leistung hängt es nur ab, in welchem Land. Es gibt für grenzüberschreitende Transportleistungen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes die Regelung, dass der Ort der innergemeinschaftlichen Beförderung davon abweichend in dem Land liegt, von dem die USt-Identifikationsnummer zugeteilt ist, die der Leistungsempfänger vorlegt.
In diesem Fall muss der Unternehmer, der den Transport ausführt, prüfen, ob die USt-ID-Nummer, die ihm der Auftraggeber vorlegt, gültig ist. Wenn ja, kann er alle Rechnungen für innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen einheitlich fakturieren - an einen Auftraggeber mit USt-ID-Nummer „DE…“ mit deutscher USt.
Allerdings: Wenn die Beförderung z.B. von Carcassonne nach St. Avold geht, geht das nicht. Dann kommt er um eine Erfassung beim französischen Fiskus nicht rum.
Schöne Grüße
MM
verstehe ich dass jetzt richtig, dass im letzten Fall also der Dienstleister eine Rechnung ohne USt schreibt und der Rechnungsempfänger die USt im jeweiligen Land abführen muss?
Servus,
nein, das ist eine andere Konstellation.
Wenn der Empfänger der Leistung eine gültige deutsche USt-ID-Nummer angibt, ist der Ort einer für ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Beförderung Deutschland. Damit ist der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland, fakturiert wird mit 19% deutscher USt.
Wenn keine deutsche USt-ID-Nummer angegeben wird, ist der Ort der Leistung da, wo die Beförderung beginnt. Die Besteuerung richtet sich dann nach dem Recht in dem jeweiligen Land. Es kann sein, dass es in der Gemeinschaft einzelne Länder gibt, die für Beförderungsleistungen reverse-charge-Regelungen (wie unser § 13b UStG, Leistungsempfänger schuldet USt) vorsehen - das muss von Land zu Land geprüft werden. Frankreich - wo ich für Spaß eben geschaut habe - hat für Beförderungsleistungen keine solche Regelung.
Schöne Grüße
MM
Wenn keine deutsche USt-ID-Nummer angegeben wird, ist der Ort
der Leistung da, wo die Beförderung beginnt. Die Besteuerung
richtet sich dann nach dem Recht in dem jeweiligen Land. Es
kann sein, dass es in der Gemeinschaft einzelne Länder gibt,
die für Beförderungsleistungen reverse-charge-Regelungen (wie
unser § 13b UStG, Leistungsempfänger schuldet USt) vorsehen -
das muss von Land zu Land geprüft werden. Frankreich - wo ich
für Spaß eben geschaut habe - hat für Beförderungsleistungen
keine solche Regelung.
Es muss aber in jedem Fall eine UST-ID vorliegen und der Rechnungsschreiber ist dafür verantwortlich das richtig besteuert wird oder?
Ja, für die beschriebene Behandlung muss eine deutsche USt-ID-Nummer vorliegen. Hier kann man online prüfen, ob sie gültig ist:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/
Schöne Grüße
MM