Guten Tag,
vor weniger als 10 Jahren wurde ein Haus von der Mutter an die Tochter übertragen, ein lebenslanges Wohnrecht wurde der alten Dame eingetragen. Nun da die Bewohnerin in ein Pflegeheim umziehen musste, soll das Haus zur Finanzierung der Unterbringungskosten verkauft werden. Muss die Verkäuferin dafür Einkommensteuer bezahlen?
Hallo,
bezüglich der Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Grundstücks ist folgendes zu sagen:
Wenn die Tochter das Grundstück unentgeltlich erworben hat, ist für die 10-Jahresfrist des §23 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Anschaffung des Rechtsvorgängers - also hier der Mutter - entscheidend, §23 Abs. 1 Satz 3 EStG.
Gem. BMF-Schreiben vom 13.03.1993 Tz. 10 stellt ein zurückbehaltenes Wohnrecht kein Entgelt dar.
Schönen Gruß
Hallo danke für deine Antwort. aber ehrlich gesagt bin ich jetzt auch nicht viel schlauer. Muss die Tochter jetzt den Unterschied zum Kaufpreis den die Eltern bezahlt haben versteuern. Der Kauf erfolgte meines Wissens 1936 und das Haus wurde damals bereits komplett umgebaut und auch in spätereren Jahren immer wieder saniert. Da ist eine Wertsteigerung doch eigentlich gar nimmer messbar. Wie geht das dann?
Fußstapfen-Theorie bei unentgeltlichem Erwerb
Hi !
Ein Veräußerungsgewinn ist nach den derzeitigen Regeln nur dann zu versteuern, wenn das Haus weniger als 10 Jahre im Eigentum stand. Hat man das Haus geschenkt/vererbt bekommen (also unentgeltlich erworben), dann sind bei der Berechnung der Frist auch die Zeiten des Schenkers/Vererbers mitzurechnen. Der Erwerber tritt also in diesen Fällen des unentgeltlichen Erwerbs für die Berechnung der Frist in die Fußstapfen des Vorerwerbers ein.
Wurde ein Haus also 1936 erworben und ist danach in der Familie ausschließlich unentgeltlich übertragen worden, so beträgt die Behaltensdauer im Jahr 2009 bereits 73 Jahre. Dies liegt über der Frist von 10 Jahren. Ein Veräußerungsgewinn (aber auch ein Verlsut) ist daher einkommensteuerlich ohne Bedeutung.
Sollte innerhalb der letzten 10 Jahre ein teilentgeltlicher Erwerb stattgefunden haben, so wäre zu prüfen, zu welchen Anteil eine steuerfreie Veräußerung in Betracht kommt. Eine Frage hierzu ließ sich aber aus der Ursprungsfrage nicht entnehmen.
BARUL76
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