Hallo Leute,
wie wird die Mehrwertsteuer bei Bewirtungsaufwendungen gebucht, wenn ein Eigenanteil abgezogen werden muß ? Wird der Eigenanteil vor oder nach dem Mehrwertsteuerabzug berechnet ?
Gruß
Nordlicht
Hallo Leute,
wie wird die Mehrwertsteuer bei Bewirtungsaufwendungen gebucht, wenn ein Eigenanteil abgezogen werden muß ? Wird der Eigenanteil vor oder nach dem Mehrwertsteuerabzug berechnet ?
Gruß
Nordlicht
Hi !
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist, soweit die Rechnung angemessen ist, stets der volle Vorsteuerabzug zulässig.
Eine Rechnung von € 119,00 würde daher nach der derzeitigen Rechtslage wie folgt aufgeliedert:
€ 19,00 Vorsteuer
€ 30,00 Bewirtungskosten nicht abzugsfähig
€ 70,00 Bewirtungskosten abzugsfähig
BARUL76
.
Danke Dir, genau das wollte ich wissen.
Gruß
Nordlicht
Hallo barul76,
stellen die 30 % nicht abzugsfähigen Bewirtungs-Aufwendungen, eigentlich einen USt-pflichtigen Eigenverbrauch dar?.
Gruß Rainer
Nein, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Formulierung im Gesetz: „Folgende Aufwendungen dürfen den Gewinn nicht mindern…“
Gruß
Jörg
Nein, hinsichtlich der Bewirtungskosten gibt es eine Ausnahme:
§ 15 Abs. 1a satz 2 UStG