Verfristete Abgabe StErkl kontra Ansparrücklage

Hallo folgendes Problem,
ein Einkommensteuerbescheid 2006 wurde vom Finanzamt geschätzt. Dabei wurden die Lohneinkünfte korrekt geschätzt und der gewerbliche Gewinn in etwa auch.
Das Finanzamt hat ein paar Monate später den Vorbehalt der Nachprüfung des geschätzten Steuerbescheids 2006 aufgehoben.
Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung wurde übersehen und
einfach die Steuererklärung 2006 abgegeben!
Die abgegebene StErkl. hätte noch ca. 2.000 Euro an Spenden zu berücksichtigen gehabt. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb war um 50 Euro niedriger, aber nur, weil in der GuV (§4Abs.3-Gewinnermittlung) eine Ansparrücklage iHv ca. 8.000 Euro ausgewiesen wurde!
Das Finanzamt versagte eine Änderung des Steuerbescheides 2006, weil dieser bereits bestandskräftig sei!

Im Prinzip fehlten nur die 2000 Euro spenden!

Im Jahr 2007 wurden die Investition für die in 2006 die Ansparrücklage eingestellt wurde, getätigt.

Als im Jahr 2009 die Steuererklärung 2007 abgegeben wurde, wurde in der Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG die Ansparrücklage nicht mehr ausgewiesen, bzw. aufgelöst, sondern diese, nachdem die Ablehnung der Änderung der Veranlagung 2006 bekannt gemacht wurde, erfolgsneutral wieder ausgebucht!

Das Finanzamt hat sich nun gemeldet, was mit der 7g Rücklage sei.
Meiner Meinung nach, ist keine 7g Rücklage vorhanden oder?
Das Finanzamt hätte seine Schätzung des Gewinns nach §4Abs.3 EStG bei der verfristeten Abgabe der Steuererklärung um die §7g Rücklage ändern müssen oder?
Entscheidend für mich:

  1. Besteht die Ansparrücklage für 2007
  2. Welche Änderungsmöglichkeiten ergeben sich für 2006

Ich bin im Augenblick der Meinung, dass das FA für 2006 gar nichts mehr ändern kann und keine Ansparrücklage besteht!

Liege ich da falsch???

Danke für Tips und Hinweise!
MfG
Jörg

  1. Besteht die Ansparrücklage für 2007

Ja

  1. Welche Änderungsmöglichkeiten ergeben sich für 2006

Keine.

Erläuterung:
Ohne die AnsparRL wäre der Gewinn um rd 8000 € hoher gewesen als der geschätzte Gewinn. Wäre die GuV ohne die AnsparRL abgegeben worden, wäre der geschätzte Bescheid nach § 173 AO geändert worden und der höhere Gewinn angesetzt worden.