Eigenheimzulage

Hallo zusammen,

ich hoffe auf Eure Hilfe bei folgender Frage:

Ich nutze derzeit eine ETW zu eigenen Wohnzwecken. 2001 ist das letzte Jahr in dem ich die Förderung lt. §10e EStG in Anspruch nehmen kann. Jetzt habe ich ein schönes Haus gefunden, daß ich gerne kaufen möchte.
-> Was kann ich im Jahr des Verkaufs meiner ETW & Kauf des Hauses geltend machen/beantragen ? (10e + Eigenheimzulage ?)
-> Lt. § 10i EStG kann man Vorkosten (Pauschal 3.500 & 22.500,- für Renovierung) geltend machen. Auf einer Steuerinfo-hp habe ich gelesen, daß die Vorkosten jedoch nur dann abgesetzt werden können, wenn die Immobilie vor dem 01.01.99 gekauft wurde. Hierzu kann ich im Gesetz aber nichts finden. Was ist jetzt eigentlich richtig ?

Vielen Dank für Eure Hilfe !!!

Thomas

hallo thomas,

wenn du in diesem jahr dein haus noch eigengenutzt hast, kannst du für 2001 auf jeden fall noch die sonderausgaben gemäß § 10 e EStG geltend machen.

Aufwendungen aufgrund des Verkaufs deiner Wohnung kannst du nicht von der steuer absetzen, sie sind keine sonderausgaben oder werbungskosten.

dein steuerinfo hat leider recht, § 10 i gilt nicht mehr, s. § 52 Abs. 29 EStG :http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20001230/p52.html (29) § 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 01.01.1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 01.01.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

für ein neues haus kannst du keine eigenheimzulage in anspruch nehmen, da jeder steuerbürger die vorschriften des § 7b und § 10 e und EigzulG insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen kann: s. § 6 EigZulG http://www.steuernetz.de/gesetze/eigzulg/19991222/p6…

Objektbeschränkung

(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.

(3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) sowie die Abzugsbeträge nach § 10e des Einkommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 730) gleich.

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Hallo Thomas!

Bist Du verheiratet ???
Das ist sehr wichtig bei dieser Sache.
Wenn Du verheiratet bist, gibt es in 2001 10e für das alte Objekt. Und für das neue kannst Du die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen.
Bist Du nicht verheiratet, gibt es nichts mehr, außer 10e im letzten Jahr für das alte Objekt.

Die Vorkpauschale für 3500 und Renov. für Altbauten gibt es nach Anschaffung 1.1.99 nicht mehr.
Gruß Werner

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Bist Du verheiratet ???
Das ist sehr wichtig bei dieser Sache.
Wenn Du verheiratet bist, gibt es in 2001 10e für das alte
Objekt. Und für das neue kannst Du die Eigenheimzulage in
Anspruch nehmen.
Bist Du nicht verheiratet, gibt es nichts mehr, außer 10e im
letzten Jahr für das alte Objekt.

hi werner,

ich würde mal gerne wissen, wie du zu dieser erkenntnis kommst!
das verstehe ich nicht recht! bitte nenne mir doch mal die rechtsquelle! das geht nach § 6 abs. 1 eigzulg doch nur, wenn er als einzelveranlagter in den jahren des 10e, diesen alleine in anspruch genommen hat, dann könnte seine frau (sofern ihr das neuobjekt alleine gehört), die eigzul beantragen. sonst geht das nicht… bei zusammenveranlagung werden doch eheleute wie ein steuerpflichtiger angesehen!

zu überprüfen wäre für 2001, ob irgendwelche abzugsbeträge noch nachgeholt werden können, weil sie sich in einem jahr nicht ausgeworkt haben.

gruss

shob

Hallo !

Bei der Veranlagung ja, beim Hauskauf, wenn beide die Hälfte des Hauses kaufen, nein.
Dann hat jeder das Recht, sämtl. Möglichkeiten auszuschöpfen.
Gruß Werner

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