EÜR oder Vermietung/Verpachtung

Nehmen wir folgenden Fall an: Ein Privatmann vermietet in seinem Ferienhaus Zimmer. Dazu hat er ein Kleingewerbe angemeldet und muss eine Einnahmen-Überschussrechnung machen. Werden dann Ein- und Ausgaben über die „EÜR“ gemacht oder über Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“?

Wenn außer der Vermietung keine weiteren Leistungen angeboten werden (Ausflugstouren, etc.) handelt es sich um Vermietung & Verpachtung. Gewerbeanmeldung eidtl. nicht erforderlich.

Gruß

Jörg

Wenn außer der Vermietung keine weiteren Leistungen angeboten
werden (Ausflugstouren, etc.) handelt es sich um Vermietung &
Verpachtung. Gewerbeanmeldung eidtl. nicht erforderlich.

Das heißt das ständige kurzfristige Vermieten an wechselnde Mieter würdest Du nicht als gewerblich ansehen?

Hinweis: Bitte die ertragsteuerliche Beurteilung nicht mit umsatzsteuerlichen Apekten verwechseln! Umsatzsteuerlich sind die Umsätze aus der Vermietung steuerpflichtig, Kleinunternehmerregelung kann angewandt werden.

BFH Urteil vom 13.11.1996 - XI R 31/95:

Eine vermietende oder verpachtende Tätigkeit kann aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gewerblich sein, z.B. wenn wegen bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung von Räumen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine Unternehmensorganisation erforderlich ist. So kann auch die Vermietung von --nicht zu einer Ferienwohnanlage gehörenden-- Ferienwohnungen in einem Feriengebiet gewerblich sein, wenn sie im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist (z.B. Ausstattung der Wohnung wie ein Hotelraum oder Pensionsraum, kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter, hotelmäßiges Angebot, hotelmäßige Werbung, jederzeitige Vermietbarkeit ohne Voranmeldung).

FG Münster Urteil vom 11.11.2004 - 14 K 3586/03 F:

Sehr aufschlussreich, macht Gewerblichkeit davon abhängig ob Rezeption vorhanden ist, Wäscheservica angeboten wird, Brötchenservice, etc. (Ist aber zu lang um es hier einzustellen, einfach mal googeln)

Hinweis: Bitte die ertragsteuerliche Beurteilung nicht mit
umsatzsteuerlichen Apekten verwechseln! Umsatzsteuerlich sind
die Umsätze aus der Vermietung steuerpflichtig,
Kleinunternehmerregelung kann angewandt werden.

An wen ist das jetzt gerichtet? Und wer hat überhaupt was von Umsatzsteuer gesagt?

BFH Urteil vom 13.11.1996 - XI R 31/95:

Ohne das Urteil gelesen zu haben finde ich Deinen Text dazu sehr aufschlußreich. Ich frage also nochmal: Wieso soll die Ferienwohnung unter V+V fallen?

Der Hinweis zur Umsatzsteuer habe ich hier reingeschreiben, weil viele Leute das in einen Pott mit der Einkommensteuer schmeißen. Ich wollte vermeiden, dass irgendwer hinterher sagt: „Krieg ich jetzt keine Vorsteuer???“

Gegenfrage zur Einkommensteuer: Wieso nicht?

EStG §21: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere Grunstücken, Gebäuden…

Wenn ich jetzt zur Gewerblichkeit kommen möchte, lässt mir das Gesetz auch einen Übergang dazu, nämlich den §21 (3) EStG, dazu müssen jedoch Umstände vorliegen die das rechtfertigen. Also meine Gegenfrage: Warum denkst Du das Einkünfte dieser Art gewerblich sind?

Gruß

Jörg