Warenentnahme bei Gaststättenbesitzer

Hallo, ich hätte mal eine Frage die wir in der Uni klären sollen, ich aber ein bischen auf dem Schlauch stehe :wink:

Fall:

Ein Gaststättenbesitzer isst täglich in seiner eigenen Gaststätte zu Mittag - unentgeltlich natürlich.

Ausserdem kommt seine Frau (steht in keiner Verbindung mit der Gaststätte) 2 - 3 mal pro Woche auf ein Essen vorbei - auch unentgeltlich natürlich.

In der Vergangenheit ist es wohl so gelaufen das für beide diese Sachbezugswerte durch die Betriebsprüfung angesetzt worden sind, die Frage ist jetzt ob es möglich ist, für den Inhaber, der jeden Tag dort isst, weiterhin die Sachbezugswerte anzusetzen; Aber für die Frau die nur ab und zu mal vorbei kommt mit den tatsächlichen Kosten kalkuliert werden kann.

Wenn das möglich ist, wäre für mich noch interessant wie genau die Nachweise bezüglich der Verbräuche der Frau zu führen sind.

Hier gleich mal ein Problem das ich nicht verstehe:

Im BMF-Schreiben bzgl. der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben ist unter Vorbemerkungen folgendes zu lesen:

„Sachbezüge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.“

Das würde für mich erstmal bedeuten das ein Wahlrecht besteht, richtig?

ABER, in § 8 Abs. 2 S. 6 + 7 EStG ist zu lesen:

„Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge (…) Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte Maßgebend. Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.“

Jetzt wäre meine Frage, fällt mein Gaststätten-Ihhaber unter Satz 7 oder sind damit nur Arbeitnehmer gemeint?

Wenn er drunter fällt, wäre das nicht ein Widerspruch zu dem eben zitierten BMF-Schreiben?

Wenn ihr mir bei der Lösung meines sehr speziellen Problems helfen könnt, erklärt es mir bitte am besten leucht verständlich und auf Grundlage der Gesetze, Richtlinien, Hinweisen, BMF-Schreiben etc., weil ich das Ergebnis nicht ohne diese Fundstellen Vorstellen kann.

Sorry für den langen Text - Steuerrecht halt :wink:

Danke schonmal allen die bis hier her gekommen sind.

Kanzler

die Frage ist jetzt ob es möglich ist, für den
Inhaber, der jeden Tag dort isst, weiterhin die
Sachbezugswerte anzusetzen;

Ja

Aber für die Frau die nur ab und
zu mal vorbei kommt mit den tatsächlichen Kosten kalkuliert
werden kann.

Auch ja!

Wenn das möglich ist, wäre für mich noch interessant wie genau
die Nachweise bezüglich der Verbräuche der Frau zu führen
sind.

Einzelaufzeichnung der Mahlzeiten und dazu verwendeten Zutaten.

Das würde für mich erstmal bedeuten das ein Wahlrecht besteht,
richtig?

Ja

ABER, in § 8 Abs. 2 S. 6 + 7 EStG ist zu lesen:

„Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge (…) Werte bestimmt
worden sind, sind diese Werte Maßgebend. Die Werte nach Satz 6
sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.“

Jetzt wäre meine Frage, fällt mein Gaststätten-Ihhaber unter
Satz 7 oder sind damit nur Arbeitnehmer gemeint?

Arbeitnehmer