EbayGebühren und EÜR

Ebay sitzt ja wohl im Ausland (Luxemburg oder CH?) und verschickt seine Gebührenrechnungen ohne USteuer.

Wie schreibt man nun diese Gebüren in die EÜR bzw. in USt-Voranmeldung und USt-Erklärung?

Was macht da ein Unternehmer und was ein Kleinunternehmer?

Gruß JK

Servus,

es handelt sich um erhaltene Fremdleistungen, auf die die USt gem. § 13b UStG geschuldet wird, bei vollem Vorsteuerabzug.

Wenn dieses Nullsummenspiel + 19% / - 19% schlicht ohne USt und Vorsteuer gebucht wird, sagt keiner was, auch kein Prüfer. Obwohl das eigentlich falsch ist.

Schöne Grüße

MM

Hi !

Wenn dieses Nullsummenspiel + 19% / - 19% schlicht ohne USt
und Vorsteuer gebucht wird, sagt keiner was,

Aber der Kleinunternehmer müßte es doch dann anders machen, oder steh ich da grad auf der Leitung?

Der müßte doch die USt abführen und dürfte sie sich nicht sofort wieder als Vorsteuer ziehen.

BARUL76

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Hi !

Wenn dieses Nullsummenspiel + 19% / - 19% schlicht ohne USt
und Vorsteuer gebucht wird, sagt keiner was,

Aber der Kleinunternehmer müßte es doch dann anders machen,
oder steh ich da grad auf der Leitung?

Der müßte doch die USt abführen und dürfte sie sich nicht
sofort wieder als Vorsteuer ziehen.

BARUL76

@Barul
Die Rechnung, um die es hier gehen soll kommt ja ohne USt.
Meinst Du der KU müsste sie in D versteuern, da diese el. Dienstleistung ja „hier“ erbracht wird?

@MM
Die Frage wäre für mich zusätzlich: Müsste der Kleinunternehmer Ebay über die nicht-Abzugsberechtigung informieren und müsste Ebay dann deren lokale USt aufschlagen?

Gruß JK

  • korrekt, den Kleinunternehmer hatte ich überlesen.

Ob es für diesen Fall in der Überschussrechnung in den üblichen FiBu-Programmen Kontenfunktionen gibt, weiß ich nicht. DATEV hat sie jedenfalls.

Im Ergebnis muss der Betrag „netto“ in den Ausgaben stehen und die auf die Leistung geschuldete USt als 13b-USt angemeldet und abgeführt werden.

Schöne Grüße

MM

Es ging im praktischen Falle durchaus schon, als Kleinunternehmer den letztendlichen Rechnungsbetrag - also die Summe, die sie tatsächlich abgezogen haben – von Ebay auf der Kostenseite mit aufzulisten und gut.
Ist das abstrakt genug?
Gruß
Susanne

Servus,

„Bisher bin ich noch nie erwischt worden…“ - sagst Du das auch, wenn Du mit 80 km/h durch die Fußgängerzone bretterst?

Der Leistungsempfänger schuldet die USt und Punktum.

Wenn er sie hinterzieht, ist das sein Problem, aber kein nützlicher Hinweis.

Schöne Grüße

MM

Wäre nicht auch eine Alternative, dass der Kleinunternehmer Ebay über die nicht-Abzugsberechtigung informiert, und Ebay dann deren lokale USt aufschlägt?

Gruß JK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

diese Möglichkeit bestünde, und sie wäre eigentlich auch richtig, aber ich glaube kaum, dass sie durchsetzbar ist.

Der Standardtext von der bewussten Firma, den ich zu diesem Thema 2006 von einem Mandanten gezeigt bekam, der mit ihr zu tun hat, war so eine Katastrophe, dass ich nicht glaube, dass sich da viel seit ihrem Einzug in Dreilinden (1997?) geändert hat, als ein damals noch junger, engagierter und blitzgescheiter Buchhalter den Leuten vergebens versucht hat zu erklären, warum es ganz richtig ist, dass die Mietkaution nach Mieten plus USt berechnet wird, aber trotzdem die USt nicht ausgewiesen werden kann, solange die Kaution bloß rumliegt und nicht verwendet wird…

Schöne Grüße

MM

Tja, die Leuts von Ebay und Amazon sitzen schon auf arg hohen Rössern.
Hoffentlich ist irgendwann jemand mal so groß, ihnen richtig ans Schienbein treten zu können!

LG und *die paar km rüberwink*
JK

Der Leistungsempfänger schuldet die USt und Punktum.

Das Ding ist, dass Kleinunternehmer halt den Vorteil haben, es anders machen zu können
Sie ziehen keine Vorsteuer ab.
Sie weisen keine MWSt aus.
Sie setzen den Endbetrag in ihrer EÜR ein und fertig.

So von extra für Kleinunternehmen abgestelltem FA-Beamten in die Feder diktiert.
So auch an diversen Stellen nachzulesen
Gruß
Susanne

Huhu Susanne,

sowohl eingeschaltete als auch abgestellte Beamte unterliegen dem UStG. Ich spreche von § 13b UStG, und wir sprechen hier von USt, die der Leistungsempfänger auf einen Umsatz schuldet, der nicht von einem Kleinunternehmer ausgeführt worden ist.

Welche Quelle benutzt Du für Deine These? In § 19 Abs 1 UStG stehen die Vorschriften des UStG, die nicht für Kleinunternehmer gelten. § 13b UStG ist dort nicht aufgeführt.

Schöne Grüße

MM

Weißt du, ich bin einfach nicht Steuerberater genug um mit §§§ oder Gesetzen, Regelungen und Vorschriften um micht zu werfen.

Ich war Kleinunternehmerin, ahnungslos und unbedarft.
Ich habe mein Wissen quasi in die Hand diktiert bekommen.
Menschen sind fehleranfällig, klar, doch dann mehrfach an der selben Stelle und zwar ich und der FA-Mensch, der am Jahresende ein Auge auf die EÜR warf und sie für gut befand.

Mehrere Jahre hintereinander.

Sorry.
wichtiger kann ich es nicht machen
Susanne

Désolé, Susanne,

der EÜR sieht man es nicht an, ob durch den Leistungsempfänger geschuldete USt hinterzogen wurde oder nicht.

Übrigens dient die Überschussrechnung der Ermittlung der Einkünfte und nicht der Berechnung der USt-Zahllast.

Und genau deswegen bin ich auf den Vergleich gekommen: Selbstverständlich kann man mit 80 km/h durch die Fußgängerzone brettern, und es passiert einem überhaupt nichts, wenn einen keiner dabei erwischt. Aber daraus dann abzuleiten, dass das irgendwie schon erlaubt sein müsste, wäre ein Trugschluss.

Der erste Jahresabschluss, den ich Anfang der 1990er Jahre in den Fingern hatte, gehörte zu dem Unternehmen eines Besitzers von siebzehn Bordellen. Der hat die bar eingenommenen Tagesmieten schlicht als Monatsmieten erfasst, und zum Ausgleich einen Personalaufwand von ungefähr Null ausgewiesen - seine Kalfaktoren, Aufpasser, Rausschmeißer etc. wurden allesamt schwarz bezahlt.

In Betriebsprüfungsberichten stand davon nie etwas.

Wenn man jetzt daraus folgern würde: „Mieteinnahmen sind, wenn die vermieteten Objekte zu Betriebsvermögen gehören, nur zu einem Dreißigstel steuerpflichtig“, wäre das dennoch falsch.

Und so ists halt auch mit der USt, die der Leistungsempfänger auf amazon- und ebay-Gebühren schuldet.

Et c’est ainsi qu’Allah est grand.

MM