Kleingewerbe hochstufen auf normales Gewerbe?

Guten Tag,

angenommen ein Unternehmer ist seit April 2009 selbstständig als Kleingewerbetreibender.
Und dieser ist von der Umsatzsteuer befreit.

Nun habe hat dieser Kleinunternehmer einen Händler gefunden, der ihm Waren in sehr großen Mengen abnehmen würde, aber nur, wenn er ihm die Mwst auf der Rechnung ausweisen kann.
Der Kleinunternehmer hat auch bereits den Preis für diese Waren nach oben korrigiert.

Aber nun die Frage:
Kann der Kleinunternehmer einfach ab heute die Mwst auf seinen Rechnungen ausweisen, oder bekomme er große Probleme mit dem Finanzamt?
Oder reicht es einfach, wenn er dem Finanzamt mitteilt, dass er ab heute die Mwst. ausweisen möchte!? Das wäre ja dann bindend für die nächsten 5 Jahre…aber muss er dann die alten Rechnung vom laufenden Geschäftsjahr auch ändern? Oder können die so bleiben…?

Der Händler will die Ware bereits Anfang November 2009 haben, so dass der Kleinunternehmer unmöglich bis zum Jahreswechsel warten kann.

Lieben gruss

Servus,

gewerberechtlich gibt es keinen Unterschied.

Steuerrechtlich gibt es den Begriff des Kleingewerbes auch nicht.

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Ein Unternehmer ist Kleinunternehmer gem. § 19 Abs 1 UStG, wenn er die dort genannten Umsatzgrenzen - 17.500 € im Vorjahr, voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr, einhält. Kleinunternehmerbesteuerung für Teile von Kalenderjahren gibt es nicht.

Beispiel: Ein Kleinunternehmer, der in 2008 einen Umsatz von 9.653 € erzielt hat, und in 2009 einen Umsatz von 18.457 € plant, ist in 2009 Kleinunternehmer, und in 2010 ist er es nicht. Wenn er in 2009 einen Umsatz von 1.456.321 € plant, ist er unabhängig von seinem Umsatz aus 2008 kein Kleinunternehmer.

Ein Kleinunternehmer, der Umsatzsteuer ausweist, muss diese abführen, ohne Vorsteuerabzug.

Ein Kleinunternehmer, der zur Regelbesteuerung optiert, muss USt auf alle steuerpflichtigen Umsätze des jeweiligen Kalenderjahres abführen, unabhängig davon, ob er USt ausgewiesen hat oder nicht. Er kann aber auch für das ganze Kalenderjahr den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

Soweit zu den Grundlagen. Was genau ist unklar?

Schöne Grüße

MM

Vielleicht sollte der KU dem Händler mal erklären, dass er von einer ausweisbaren USt nichts hat!

Denn dem KU würde er zB für die Ware 100 € zahlen, dem KU bleiben 100 €, der Käufer hat keinen Vorsteuerabzug, hat also effektiv 100 € bezahlt.

Beim Regelbesteuererer würde der Kunde für die gleiche Ware 119 € zahlen, dem Verkaufer bleiben 100 €, 19 € führt er an das FA ab, der Käufer hat einen Vorsteuerabzug von 19 €, hat also wieder effektiv 100 € für die Ware bezahlt.

Sollter der Käufer jedoch vom jetzt bereits vereinbarten Preis als Bruttopreis ausgehen, würde sich der Verkäufer mit dem Verzicht auf die KU und den Ausweis der USt „selbst bescheissen“.