Doppeltes Einkommen Schweiz/Deutschland

Von: , Frage gestellt am So, 25. Okt 2009

Hallo,

eine italienische Staatsangehörige hat einen Wohnsitz in Deutschland, dort sowohl Einkommen als Angestellte sowie erheblich mehr als Freiberuflerin, sie arbeitet aber zusätzlich noch jeden Monat an 10 zusammenhängenden Tagen in der Schweiz (Lugano) angestellt bei Schweizer Unternehmen und hat dort auch noch eine Wohnung.

Quellensteuer wird ihr in der Schweiz abgezogen (aber niedrig) - wo soll sie ihr Schweizer Einkommen in der deutschen Steuererklärung angeben (fällt sie durch die DBA - 60-Tage Regelung aus der deutschen Einkommensteuer und muß ihr schweizer Einkommen in der Schweiz versteuern zum höheren Quellensteuersatz, d.h. sich dort beim Kanton melden?) Ist ihr Einkommen in Deutschland dann steuerfrei und gilt hier nur der Progressionsvorbehalt?

Kann sie Flüge und Zweitwohnsitz in der Schweiz irgendwie absetzen?

Ich danke sehr für eine Antwort!

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
    Re: Doppeltes Einkommen Schweiz/Deutschland

    Hallo,

    es gibt keine 60-Tage-Regelung aber eine 183-Tage-Regelung.

    Grundsätzlich ist Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nach DBA dort zu versteuern, wo die Arbeit ausgeführt wird. Das gilt dann nicht, wenn der AN weniger als 183 Tage im anderen Staat arbeitet und kein Arbeitgeber im anderen Staat das Gehalt zahlt. Außerdem können Sonderregelungen für Grenzgänger gelten. Es scheint aber eher unwahrscheinlich, dass eine Grenzgänger - Regelung Anwendung findet, da sie ja wohl einen 2. Wohnsitz in CH hat.

    Da ich nicht weiß, wie lange sie in CH arbeitet und wer das Gehalt wirtschaftlich trägt, kann ich die Folgen nicht bestimmen.

    Theoretisch kann man auch noch die Fage stellen, wo denn überhaupt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ist, denn so ganz klar ist es auch nicht, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen in D ist.

    Also, wenn Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in D ist und die Vorraussetzungen der 183 - Tage-Regelung nicht erfüllt sein sollten, wäre das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in CH steuerpflichtig. In D wären wohl die Einkünfte aus freiberuflicher und nichtselbständiger Arbeit in D steuerpflichtig. Das Einkommen aus CH würde in D aber über den Progressionsvorbehalt die Höhe der Steuer beeinflussen.

    Flüge, Fahrten nach CH und dortige Wohnung würden bei der Ermittlung der steuerbefreiten Einkünfte berücksichtigt und hätten so über den Progressionsvorbehalt eine Auswirkung. Sie dürften wohl - ich kenne das CH Einkommensteuerrecht nicht - Werbungskosten in CH sein.

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Doppeltes Einkommen Schweiz/Deutschland

      Vielen Dank für die Anwort,

      ich hätte da noch einige Nachfragen: Hallo,

      es gibt keine 60-Tage-Regelung aber eine 183-Tage-Regelung.

      http://www.grenzgaenger-schweiz.net/ausnahme60t.htm
      Hier steht etwas zur 60-Tage-Regelung - findet diese Anwendung?

      Der Arbeitgeber ist Schweizer Unternehmen, zahlt auf Schweizer Konto, die Arbeitnehmerin ist im Jahr ca. 100 Tage in der Schweiz und hat dort ja Wohnung - muss denn sowohl 183 Tage Regelung UND Arbeitgeber in der Schweiz erfüllt sein? Grundsätzlich ist Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nach
      DBA dort zu versteuern, wo die Arbeit ausgeführt wird. Das
      gilt dann nicht, wenn der AN weniger als 183 Tage im anderen
      Staat arbeitet und kein Arbeitgeber im anderen Staat das
      Gehalt zahlt. Außerdem können Sonderregelungen für Grenzgänger
      gelten. Es scheint aber eher unwahrscheinlich, dass eine
      Grenzgänger - Regelung Anwendung findet, da sie ja wohl einen
      2. Wohnsitz in CH hat.

      Da ich nicht weiß, wie lange sie in CH arbeitet und wer das
      Gehalt wirtschaftlich trägt, kann ich die Folgen nicht
      bestimmen.

      Theoretisch kann man auch noch die Fage stellen, wo denn
      überhaupt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ist,
      denn so ganz klar ist es auch nicht, ob der Mittelpunkt der
      Lebensinteressen in D ist.
      Mittelpunkt liegt in Deutschland
      Also, wenn Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in D ist und die
      Vorraussetzungen der 183 - Tage-Regelung nicht erfüllt sein
      sollten, wäre das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in
      CH steuerpflichtig. In D wären wohl die Einkünfte aus
      freiberuflicher und nichtselbständiger Arbeit in D
      steuerpflichtig. Das Einkommen aus CH würde in D aber über den
      Progressionsvorbehalt die Höhe der Steuer beeinflussen.

      Ich dachte, nur steuerpflichtig in CH, wenn sie mehr als 183 Tage dort arbeitet? Oder reicht ein Arbeitgeber in der Schweiz? Flüge, Fahrten nach CH und dortige Wohnung würden bei der
      Ermittlung der steuerbefreiten Einkünfte berücksichtigt und
      hätten so über den Progressionsvorbehalt eine Auswirkung. Sie
      dürften wohl - ich kenne das CH Einkommensteuerrecht nicht -
      Werbungskosten in CH sein.
      Wo sollten denn die Flüge etc. in der deutschen Steuererklärung auftauchen - in der EÜR oder bei den Lohnsteuer-Ausgaben?

      Ich danke herzlich im Voraus!

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Doppeltes Einkommen Schweiz/Deutschland

        Die 183-Tage-Regelung bedeutet, dass wenn

        AN weniger als 183 Tage im Ausland arbeitet
        AG im Ausland Gehalt wirtschaftlich NICHT zahlt

        das Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat bleibt. Unterstellen wir den Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in D nach Deinen Angaben, sind die Einkünfte aus CH in CH steuerpflichtig, weil die obigen Regelungen nicht alle erfüllt sind (AG aus CH zahlt).

        Die Grenzgängerregelung ist nicht anwendbar weil die Dame nicht arbeitstägig nach D zurückkommt und mehr als 60 Tage in CH ist (ich kenn das nur als "Grenzgängerregelung..siehe erstes posting).

        Die Einkünft aus nichtselbständiger Tätigkeit sind jetzt in einen D und einen CH-Teil aufzuteilen. Beim CH-Teil dürften die Reiskosten abzugsfähig sein. Der so ermittelte Überschuss geht als steuerfreie DBA-Einkünfte in die Anlage N in D ein und erhöht dort den Steuersatz.Durch den Abzug von Werbungskosten fällt natürlich die Erhöhung zur Bestimmung des Steuersatzes niedriger aus als ohne.

        Daneben ist in CHeine Steuererklärung abzugeben.

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