Zuflussprinzip bei der Umsatzsteuer

Meines Wissens gilt das Zuflussprinzip doch grundsätzlich auch im Umsatzsteuerrecht?!
Dazu folgender fiktiver Fall: Der Umsatzsteuerpflichtige - vormaliger Kleinunternehmer - vergisst im Vorjahr, in seinen Rechnungen nun die Umsatzsteuer auszuweisen. Im laufenden Jahr bittet er seine Kunden, die Umsatzsteuer für das vergangene Jahr „nachzahlen“; was sie auch tun. Das kann doch dazu führen, dass die erhaltenen Umsatzsteuerzahlungen seiner Kunden im laufenden Jahr die Vorsteuer dieses Jahres übersteigen und abzuführen sind, obwohl der Umsatzsteuerpflichtige im Vorjahr keine Umsatzsteuer erhalten hat, aber sie gleichwohl abführen muss? Das führt im Ergebnis dazu, dass der Umsatzsteuerpflichtige für das Vorjahr die Umsatzststeuer aus eigener Tasche zu bezahlen hat und von dem „Überschuss“ des laufenden Jahres (der sich ja auf das Vorjahr bezieht) nichts hat - stimmt das?

Machen wir mal ein Beispiel, dann wird das klar:

Umsatz 2008 = 20.000 (ohne USt, da ja „vergessen“ wurde, diese auszuweisen)
USt in 2008 abzuführen: 3.193,28

Nachzahlung der Kunden in 2009: 3.800
davon an das FA abzuführen: 606,72

Vielen Dank!

Ich hätte gedacht: 3.800 Euro - (niedrigerer) Vorsteuer von 2009 , eben wegen des Zuflussprinzip.